Here
under
follows the transcription of the second chapter of Houston Stewart
Chamberlain's Die
Grundlagen des neunzehnten Jahrhunderts, 10th ed., published by F.
Bruckmann A.-G., Munich 1912. Page numbers in red correspond with the
„Volksausgabe“,
in black with the „Hauptausgabe“ (the hard cover edition).
Hieronder
volgt de transcriptie van het tweede hoofdstuk van Houston Stewart
Chamberlain's Die
Grundlagen des neunzehnten Jahrhunderts, 10e druk, verschenen bij
uitgeverij
F. Bruckmann A.-G., München 1912. De rode paginanummering komt
overeen
met die in de „Volksausgabe“, de zwarte met die van de „Hauptausgabe“.
INHALTSÜBERSICHT
|
137
ZWEITES KAPITEL
RÖMISCHES
RECHT
Von
Jugend
auf ist mir Anarchie ver-
driesslicher gewesen als
der Tod.
Goethe
138
(Leere Seite)
121
139 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Disposition
Gewiss ist es
unmöglich,
begrifflich klar zu bestimmen, was wir von Rom geerbt haben, was aus
dieser
ungeheuren Werkstatt menschlicher Geschicke noch heute lebendig weiter
wirkt, wenn wir nicht eine klare Vorstellung davon besitzen, was Rom
war.
Selbst das römische Recht im engern Sinne des Wortes (das
Privatrecht),
von dem ein Jeder weiss, dass es den Grundstoff bildet, an dem noch
heute
alles juristische Denken grossgezogen wird, und dass es noch immer die
thatsächliche Grundlage abgiebt, selbst für die freiesten, am
weitesten abweichenden, neueren Rechtssysteme, kann unmöglich in
der
Eigenart seines Wertes recht beurteilt werden, wenn es einfach als eine
Art Laienbibel angesehen wird, als ein Kanon, der nun einmal da ist,
geheiligt
durch die Jahrtausende. Ist das blinde Festhalten an römischen
Rechtssätzen
die Folge einer oberflächlichen historischen Auffassung, so gilt
das
nicht minder von der weit über das Ziel hinausschiessenden
Reaktion
g e g e n das römische Recht. Wer dieses Recht und
sein
langsames, mühsames Entstehen, und sei es auch nur in den
allgemeinen
Umrissen, studiert, wird gewiss anders urteilen. Denn dann wird er
sehen,
wie die indoeuropäischen Stämme¹) schon in den
ältesten
Zeiten einige scharf aus-
—————
¹) Auf die schwierige Frage der R a s s e
n
werde ich an anderer Stelle zurückzukommen haben (siehe
Kap. 4). Hier will ich nur eine sehr wichtige Bemerkung
einschalten:
Während von verschiedenen Seiten die Existenz einer arischen Rasse
in Frage gezogen wird, indem manche Philologen die Stichhaltigkeit des
sprachlichen Kriteriums in Frage ziehen (siehe Salomon Reinach: L'origine
des Aryens) und einzelne Anthropologen auf die chaotischen
122
140 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
gesprochen rechtliche
Grundüberzeugungen
besassen, die in den verschiedenen Stämmen sich verschieden
entwickelten,
ohne es aber jemals zu einer wahren Blüte bringen zu können;
er wird einsehen, dass sie es deswegen nicht konnten, weil es keinem
Zweig
gelingen wollte, einen freien und zugleich dauernden S t a
a t zu gründen; dann wird er mit Staunen gewahr
werden,
wie dieses eine kleine Volk von charakterstarken Männern, die
Römer,
beides zustande bringt: Staat und Recht — den Staat dadurch, dass Jeder
das Recht (sein persönliches Recht) sich dauernd sichern will, das
Recht dadurch, dass Jeder die Selbstbeherrschung besitzt, dem
Gemeinwesen
die nötigen Opfer zu bringen und bedingungslose Treue zu widmen;
und
wer das erkannt hat, der wird gewiss nie anders als mit grösster
Verehrung
vom römischen Recht als einem der kostbarsten Besitztümer der
Menschheit reden. Zugleich freilich wird er einsehen, dass die
höchste
und nachahmungswürdigste Eigenschaft dieses Rechtes seine genaue
Anpassung
an bestimmte Lebensumstände ist. Einem solchen kann es aber nicht
verschlossen bleiben, dass Staat und Recht — beides Erzeugnisse
des
„g e b o r e n e n R e c h t s v o l k e s“¹)
—
bei den Römern unzertrennlich zu-
—————
Ergebnisse der
Schädelmessungen
hinweisen (z. B. Topinard und Ratzel), gebrauchen die Forscher auf dem
Gebiete der Rechtsgeschichte einmütig den Ausdruck Arier, resp.
Indoeuropäer,
weil sie eine bestimmte rechtliche Auffassung in der Gruppe dieser
sprachlich
verwandten Völker finden, welche sich vom ersten Beginn an und
durch
alle Verzweigungen einer vielfältigen Entwickelung
grundsätzlich
von gewissen ebenso unausrottbaren rechtlichen Anschauungen bei
Semiten,
Hamiten u. s. w. unterscheiden. (Man sehe die Werke von Savigny,
Mommsen,
Jhering und Leist.) Keine Schädelmessungen und philologische
Tüfteleien
können diese einfache, grosse Thatsache — ein Ergebnis peinlich
genauer,
juristischer Forschung — aus der Welt schaffen, und durch sie wird das
Dasein eines m o r a l i s c h e n Ariertums
(im
Gegensatz zu einem moralischen Nicht-Ariertum) dargethan, und
wären
die Völker dieser Gruppe aus noch so bunten Bestandteilen
zusammengesetzt.
¹)
Jhering: Entwickelungsgeschichte des römischen Rechts, S.
81.
Eine umso bemerkenswertere Äusserung, als gerade dieser grosse
Rechtslehrer
stets energisch zu verneinen pflegt, dass einem Volke irgend etwas
angeboren
sei; er versteigt sich sogar (Vor-
141 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
sammengehören, und dass wir weder
diesen Staat, noch dieses Recht wirklich verstehen können, wenn
wir
nicht eine klare Vorstellung von dem römischen Volke und seiner
Geschichte
be-
123
sitzen. Das ist umso nötiger, als
wir sowohl vom römischen Staatsgedanken als vom römischen
Privatrecht
gar Vieles geerbt haben, was heute noch lebt, — ganz abgesehen von den
durch den römischen Staatsgedanken thatsächlich geschaffenen
politischen Verhältnissen, denen wir Europäer die
Möglichkeit
unseres Daseins als gesittete Nationen überhaupt verdanken. Daher
mag es zweckmässig sein, uns zuerst zu fragen: was für ein
Volk
war dieses römische? was hat es als Gesamterscheinung für die
Geschichte zu bedeuten? Es kann sich hier nur um einen
flüchtigsten
Umriss handeln; er wird aber hoffentlich genügen, um uns eine
klare
Vorstellung von dem politischen Wirken dieses grossen Volkes in seinen
Hauptlinien zu geben, zugleich um die etwas verwickelte Natur der auf
unser
Jahrhundert überkommenen, politischen und staatsrechtlichen
Erbschaft
deutlich zu kennzeichnen. Dann erst wird eine Betrachtung unserer
privatrechtlichen
Erbschaft durchführbar und nützlich sein.
Römische
Geschichte
Man sollte meinen,
da die lateinische Sprache und die Geschichte Roms eine so grosse Rolle
in unseren Schulen spielen, müsse jeder gebildete Mann wenigstens
eine deutliche Gesamtvorstellung von dem Werden und Schaffen des
römischen
Volkes
—————
geschichte der
Indoeuropäer,
S. 270) zu der ungeheuerlichen Behauptung, die angeerbte physische (und
mit dieser zugleich die moralische) Struktur des Menschen — denn das
ist
es doch wohl, was der Begriff R a s s e
bezeichnen
soll — habe gar keinen Einfluss auf seinen Charakter, sondern einzig
die
geographische Umgebung, so dass der Arier, nach Mesopotamien verpflanzt
eo
ipso Semit geworden wäre, und umgekehrt. Da ist Haeckel's
pseudowissenschaftliches
Phantasiebild der verschiedenen Affen, von denen je eine Menschenrasse
abstammen soll, im Vergleich noch vernünftig. Freilich darf man
nicht
vergessen, dass Jhering gegen das mystische Dogma eines „angeborenen corpus
juris“ sein Leben lang hart hatte kämpfen müssen, und
dass
es sein grosses Verdienst ist, der echten Wissenschaft hier freie Bahn
geschaffen zu haben; das erklärt seine Übertreibungen im
umgekehrten
Sinne.
142 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
besitzen. Das ist aber nicht der Fall,
ist auch nach den üblichen Unterrichtsmethoden gar nicht
möglich.
Zwar ist jeder Gebildete in der römischen Geschichte bis zu einem
gewissen Grade zu Hause: der sagenhafte Romulus, Numa, Pompilius,
Brutus,
die Horatier und die Curatier, die Gracchen, Marius, Sulla, Caesar,
Pompejus,
Trajan, Diocletian und unzählige Andere, sie alle sind uns
mindestens
ebenso vertraut (d. h. dem Namen und den Daten nach), wie unsere
eigenen
grossen Männer; ein Jüngling, der über den zweiten
punischen
Krieg nicht Auskunft geben könnte, oder der die verschiedenen
Scipione
unter einander verwechselte, stünde ebenso beschämt da, als
wenn
er die Vorzüge der römischen Legiones und Manipuli
vor der makedonischen Phalanx nicht auseinanderzusetzen vermöchte.
Man muss auch zugeben, die römische Geschichte in der
üblichen
Darstellung ist ein ungemein reichhaltiges Magazin interessanter
Anekdoten;
aus ihrer Kenntnis ergiebt sich jedoch ein einseitiges und durchaus
mangelhaftes
Verständnis. Fast gewinnt die gesamte Geschichte Roms den Anschein
eines grossen und grausamen S p o r t s,
gespielt
von Politikern und Feldherrn, die zum Zeitvertreib die Welt erobern,
wobei
sie in der Kunst der systematischen Unterdrückung der fremden
Völker
und der Aufhetzung
124
des eigenen Volkes, sowie in der ebenso
edlen Kunst der Erfindung neuer Kriegsstratageme und ihrer taktischen
Verwertung
durch möglichst massenhaftes Menschenvieh viel Anerkennenswertes
leisten.
Etwas Wahres liegt auch unstreitig in dieser Auffassung. Es kam in Rom
eine Zeit, wo die sich vornehm dünkenden Leute mit Kriegswesen und
Politik sich nicht bloss, wo es not that, abgaben, sondern sie als
Lebensbeschäftigung
erwählten. Wie bei uns, bis vor Kurzem, ein „hochgeborener Mensch“
nur Offizier, Diplomat oder Verwaltungsbeamter werden durfte, so gab es
auch für die „oberen Zehntausend“ im späteren Rom nur drei
Berufe,
durch die sie ihrer Stellung nichts vergaben: die res militaris,
die juris scientia und die eloquentia.¹)
—————
¹)
Vergl. Savigny: Geschichte des römischen Rechtes im
Mittelalter,
Kap. 1.
143 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Und da die Welt noch jung und die
Wissenschaft
übersehbar waren, konnte ein tüchtiger Mann leicht alle drei
beherrschen; hatte er dazu noch recht viel Geld, dann war er ein
fertiger
Politiker. Man lese nur immer wieder die Briefe Cicero's, wenn man
durch
die naiven Geständnisse eines in den Ideen seiner Zeit befangenen,
nicht viel weiter als seine Nase hinausschauenden Mannes lernen will,
wie
das grosse Rom und seine Geschicke der Spielball eitler
Müssiggänger
wurden, und mit wie grossem Recht man behaupten kann, dass seine
Politiker
Rom nicht gemacht, sondern vielmehr es zu Grunde gerichtet haben. Es
hat
überhaupt mit der Politik — auch ausserhalb Roms — sein eigenes
Bewenden.
Von Alexander an bis Napoleon: schwer wäre es, die Macht der
frevelhaften
Willkür in den rein politischen Helden zu hoch zu schätzen.
Eine
kurze Verständigung hierüber ist umsomehr in diesem Kapitel
am
Platze, als gerade Rom mit Recht für einen spezifisch politischen
Staat gilt, und wir folglich von ihm zu erfahren hoffen dürfen,
wie
und
von wem grosse, erfolgreiche Politik gemacht wird.
Was Gibbon von den
Königen im Allgemeinen sagt: „Ihre Macht ist am wirksamsten in der
Zerstörung“, das gilt von fast allen Politikern — sobald sie
hinreichende
Macht besitzen. Ich glaube fast, es war der weise Solon, der eine
gedeihliche
Entwickelung des atheniensischen Staates für alle Zeiten
unmöglich
machte, indem er den historisch gegebenen Bestand der Bevölkerung
aus verschiedenen Stämmen aufhob und eine künstliche
Einteilung
in Klassen nach dem Vermögensstand einführte. Diese
sogenannte
Timokratie (Ehre dem, der Geld hat) stellt sich zwar von selbst
überall
mehr oder weniger ein, und Solon hat
125
wenigstens dafür gesorgt, dass
die Pflichten mit dem Reichtum zunahmen; nichtsdestoweniger hat er mit
seiner Verfassung die Axt an die Wurzel gelegt, aus der — und wenn auch
noch so mühsam — der atheniensische Staat erwachsen war.¹) Ein
—————
¹)
Manchem wird die Verfassung Lykurg's noch willkürlicher
dünken,
jedoch mit Unrecht. Denn Lykurg rüttelt gar nicht an den durch die
historische Entwickelung gegebenen Grundlagen, im
144 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
minder bedeutender Mann hätte es
nicht gewagt, so tief umbildend in den natürlichen Gang der
Entwickelung
einzugreifen, und das wäre sehr wahrscheinlich ein Segen gewesen.
— Und können wir anders über J u l i u
s
C a e s a r urteilen? Von den berühmten Feldherren der
Weltgeschichte war er vielleicht als Politiker der bedeutendste; auf
den
verschiedensten Gebieten (man denke nur an die Verbesserung des
Kalenders,
an die Inangriffnahme eines allgemeinen Gesetzbuches, an die
Begründung
der afrikanischen Kolonie) bekundete er einen durchgreifenden Verstand;
als organisatorisches Genie wäre er wohl, bei gleich
—————
Gegenteil, er befestigt
sie: die Völker, die nacheinander nach Lakedämon gezogen
waren,
schichteten sich übereinander, das zuletzt angekommene zu oberst —
und so liess es Lykurg bestehen. Dass die Pelasger (Heloten) das Land
bebauten,
die Achäer (περιοίκοι,
Periöken) Handel und Gewerbe trieben, die Dorier (Spartiaten)
Krieg
führten und folglich auch regierten, das war keine künstliche
Rollenverteilung, sondern die Feststellung eines thatsächlich
vorhandenen
Verhältnisses. Ich bin auch überzeugt, dass das Leben in
Lakedämon
lange Zeit hindurch glücklicher war, als in irgend einem anderen
Teile
Griechenlands; der Sklavenhandel war verboten, die Heloten waren
Erbpächter,
und wenn auch nicht auf Rosen gebettet, so genossen sie doch eine
weitgehende
Unabhängigkeit; die Periöken bewegten sich frei, sogar ihr
beschränkter
Militärdienst wurde ihnen im Interesse ihrer in den einzelnen
Familien
erblichen Gewerbe häufig nachgesehen; für die Spartiaten
endlich
war das Prinzip des ganzen Lebens die Geselligkeit, und in den
Sälen,
wo sie zu ihren einfachen Mahlen zusammentraten, prangte als
Schutzgeist
ein einziges Standbild, der Gott des Lachens (Plutarch: Lykurg
XXXVII).
Was man Lykurg zum Vorwurf machen muss, ist erstens, dass er diese
gegebenen
und insofern gesunden Verhältnisse für die Ewigkeit
festzusetzen
trachtete, hierdurch aber dem lebendigen Organismus die nötige
Elastizität
raubte, zweitens, dass er auf dem widerstandsfähigen Untergrund
ein
in mancher Beziehung gar phantastisches Gebäude aufführte; da
tritt eben wieder der theoretisierende Politiker hervor, der Mann, der
auf rationellem Wege festzustellen unternimmt, wie die Dinge sein
müssten,
während in Wahrheit der logisierenden Vernunft einzig eine
registrierende,
nicht eine schöpferische Funktion zukommt. Dass Lykurg aber trotz
alledem die historischen Thatsachen zum Ausgangspunkt nahm, das war es,
was seiner Verfassung unter allen griechischen die weitaus grösste
Kraft und Dauer sicherte.
145 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
günstigen Umständen, nicht
hinter Napoleon zurückgeblieben — dabei mit dem unermesslichen
Vorzug,
dass er nicht ein ausländischer Condottiere, wie dieser oder wie
Diocletian,
sondern
126
ein echter, rechter Römer war,
im angestammten Vaterlande fest eingewurzelt, somit seine individuelle
Willkür (wie bei Lykurg) sicherlich von der Richtschnur des seiner
Nation Angemessenen nie allzuweit abgeirrt wäre. Und doch ist es
gerade
dieser Mann, und kein anderer, der den zähen Lebensbaum der
römischen
Verfassung knickte und einem unausbleiblichen Siechtum und Niedergang
weihte.
Denn das Erstaunliche im vorcaesarischen Rom ist nicht, dass die Stadt
so viele heftige Stürme im Innern zu durchleben hatte — bei einem
so unvergleichlich elastischen Gebilde ist das natürlich, der
Zusammenstoss
der Interessen und der nie und nirgends rastende Ehrgeiz der Politiker
von Fach sorgte dort wie aller Orten dafür — nein, was uns mit
Verwunderung
und mit Bewunderung erfüllt, ist vielmehr die Lebenskraft dieser
Verfassung.
Patrizier und Plebejer konnten periodisch gegeneinander wüten:
eine
unsichtbare Macht hielt sie doch aneinandergekettet; sobald neuen
Verhältnissen
durch einen neuen Ausgleich Rechnung getragen worden war, stand der
römische
Staat wieder da, stärker als ehedem.¹) Caesar wurde inmitten
—————
¹)
Der Ausdruck „Aristokratie und Plebs“, den Ranke für Patrizier und
Plebejer beliebt, ist, Laien gegenüber, so irreführend wie
nur
möglich. Schon Niebuhr hat gegen die Verwechslung von Plebs und
Pöbel
Einspruch erhoben. Patrizier und Plebejer sind vielmehr wie zwei
Mächte
in dem einen Staate, die eine freilich vielfach politisch bevorzugt,
die
andere vielfach politisch zurückgesetzt (wenigstens in
früherer
Zeit), beide aber aus freien, unabhängigen, durchaus
selbstständigen
Landsassen zusammengesetzt. Und darum kann Sallust selbst von den alten
Zeiten schreiben: „die höchste Autorität lag wohl bei den
Patriziern,
die Kraft jedoch ganz gewiss bei den Plebejern“ (Bf. an Caesar I, 5);
auch
sehen wir von jeher die Plebejer eine grosse Rolle im Staate spielen
und
ihre Familien sich vielfach mit den patrizischen verbinden. Der
ungelehrte
Mann unter uns wird also durchaus irregeführt, wenn er die
Vorstellung
empfängt, es habe sich in Rom um eine Aristokratie und einen
Pöbel
gehandelt. Die Eigentümlichkeit, das merkwürdig Lebensvolle
des
römischen Staates hat seinen Grund darin, dass er von Anfang
127
146 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
einer dieser schweren Krisen geboren;
vielleicht erscheint sie uns aber nur darum schlimmer als alle
früheren,
weil sie uns
— in der Zeit — näher steht, wir
daher am ausführlichsten über sie benachrichtigt sind, auch
weil
wir den von Caesar herbeigeführten Ausgang kennen. Ich meinesteils
halte aber die geschichtsphilosophische Auslegung dieser Vorfälle
für ein pures Gedankending. Weder die rauhe Faust des
ungestümen,
von der Leidenschaft hingerissenen Plebejers Marius, noch die
tigermässige
Grausamkeit des kühl berechnenden Patriziers Sulla hätten der
römischen Verfassung tödliche Wunden beigebracht. Selbst das
Allerbedenklichste: die Befreiung vieler Tausende von Sklaven und die
Verleihung
der Bürgerwürde an viele Tausende von Freigesprochenen (und
zwar
aus politischen, unmoralischen Gründen) hätte Rom in kurzer
Zeit
überwunden. Rom besass die Lebenskraft, das Sklaventum zu adeln,
das
heisst, ihm den bestimmten römischen Charakter mitzuteilen. Einzig
eine ganz gewaltige Persönlichkeit, einer jener abnormen
Willenshelden,
wie die Welt sie in einem Jahrtausend kaum einmal hervorbringt,
vermochte
es, einen solchen Staat zu Grunde zu richten. Man sagt, Caesar sei ein
Retter Roms gewesen, nur zu früh hinweggerafft, ehe er sein Werk
vollenden
konnte: das ist falsch. Als der grosse Mann mit seinem Heere an den
Ufern
des Rubicon angelangt war, soll er unentschlossen Halt geboten und die
Tragweite seines Thuns noch einmal sich überlegt haben:
—————
an zwei unterschiedliche
Teile enthielt (die manche Analogie in der politischen Wirksamkeit mit
Whigs und Tories zeigen, nur dass es sich um „geborene Parteien“
handelt),
die aber beide durch genau die selben Interessen des Besitzes, des
Rechtes
und der Freiheit mit dem Staate gleichmässig verwachsen waren:
daher
beständig frisches Leben im Innern, daher beständig eiserne
Einmütigkeit
nach aussen. Von den plebejischen Bestandteilen des Heeres berichtet
Cato,
sie seien: „viri fortissimi et milites strenuissimi“; es waren
eben
freie Männer, die für eigenes Heim und eigenen Herd
kämpften;
im alten Rom durften überhaupt nur Grundbesitzer den Heerdienst
leisten,
und Plebejer bekleideten Offiziersstellen ebensogut wie Patrizier
(siehe
Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechtes, 1893, S. 258
und
Esmarch: Römische Rechtsgeschichte, 3. Aufl. S. 28 ff.).
147 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
setze er nicht hinüber, so gerate
er selber in Gefahr, überschreite er die ihm vom heiligen Gesetz
gesteckte
Grenze, so rufe er Gefahr herauf über die ganze Welt (d. h.
über
den römischen Staat); er entschied f ü
r
seinen Ehrgeiz und g e g e n Rom. Die Anekdote
mag erfunden sein, Caesar wenigstens lässt uns in seinem Bürgerkrieg
keinen derartigen inneren Gewissenskampf schauen; die Situation aber
wird
dadurch genau bezeichnet. Ein Mann kann noch so gross sein, frei ist er
nie, seine Vergangenheit schreibt seiner Gegenwart gebieterisch die
Richtung
vor; hat er einmal das Schlechtere erwählt, so muss er fortan
schaden,
er mag wollen oder nicht, und schwingt er sich auch zum Alleinherrscher
auf, im Wahne nunmehr lauter Gutes wirken zu können, so wird er an
sich selber erfahren, dass „die Macht der Könige am wirksamsten in
der Zerstörung ist“. An Pompejus hatte Caesar noch von Ariminum
aus
geschrieben: das Interesse der Republik liege ihm mehr am Herzen als
das
eigene Leben;¹) noch nicht lange jedoch war Caesar Gutes zu wirken
128
allmächtig, als Sallust, sein
treuer
Freund, ihn schon fragen musste: ob er denn eigentlich die Republik
gerettet
oder geraubt habe?²) Im besten Falle hatte er sie gerettet wie
Virginius
seine Tochter. Pompejus, erzählen mehrere zeitgenössische
Schriftsteller,
wollte keinen neben sich, Caesar keinen über sich dulden. — Man
stelle
sich vor, was aus Rom noch hätte werden können, wenn zwei
solche
Männer, anstatt Politiker zu sein, als Diener des Vaterlandes
gehandelt
hätten, wie das bisher römische Art gewesen war!
Es kann nicht meine
Aufgabe sein, das hier flüchtig Angedeutete näher
auszuführen;
mir lag einzig daran, fühlbar zu machen, wie wenig man das
Wesentliche
an einem Volk erkennt, wenn man sich einzig und allein mit der
Geschichte
seiner Politiker und Feldherren abgiebt. Ganz besonders ist das bei Rom
der Fall. Wer Rom lediglich von diesem Standpunkt aus betrachtet, und
hielte
er dabei auch noch so fleissig historische und
—————
¹)
De
bello civili, I, 9. Nebenbei gesagt, echt römisch, in einem
solchen
Augenblick einen so platten Ausdruck zu gebrauchen !
²)
Zweiter Brief an Caesar.
148 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
pragmatisierende Umschau, kann gewiss
zu keinem anderen Ergebnis als Herder gelangen, dessen Darstellung
darum
auch klassisch bleiben wird. Für diesen genialen Mann ist
römische
Geschichte „Dämonengeschichte“, Rom eine „Räuberhöhle“;
was die Römer der Welt schenken, ist „verwüstende Nacht“,
ihre
„grossen, edlen Seelen, Scipionen und Caesar“ bringen ihr Leben mit
Morden
zu, je mehr Menschen sie in ihren Kriegszügen hingeschlachtet
haben,
umso feuriger das Lob, das ihnen gespendet wird — — —.¹) Das ist
von
einem gewissen Standpunkt aus vollkommen richtig; doch haben die
Forschungen
der Niebuhr, Duruy und Mommsen (besonders die des zuletzt genannten),
sowie
auch die der glänzenden „romanistischen“ Rechtshistoriker unseres
Jahrhunderts Savigny, Jhering und vieler anderer, ein anderes Rom
aufgedeckt,
auf dessen Dasein zuerst Montesquieu die Aufmerksamkeit gelenkt hatte.
Hier galt es, dasjenige aufzufinden und ins rechte Licht zu stellen,
was
die alten römischen Geschichtsschreiber — beschäftigt,
Schlachten
zu feiern, Verschwörungen zu schildern, gut zahlenden Politikern
zu
schmeicheln, Feinde zu verleumden — gar nicht bemerkt oder wenigstens
niemals
nach Verdienst gewürdigt hatten. Eine Nation wird nicht, was Rom
in
der Geschichte der Menschheit geworden ist, d u r c
h
Raub und Mord, sondern t r o t z Raub und Mord;
kein
129
Volk bringt Staatsmänner und
Krieger
von so bewunderungswürdig starkem Charakter hervor wie Rom, wenn
es
nicht selber eine breite, feste und gesunde Grundlage für
Charakterstärke
abgiebt. Was Herder, und mit ihm so viele, Rom nennen, kann also nur
ein
Teil von Rom sein, und zwar nicht der wichtigste. Viel treffender finde
ich die Ausführungen des Augustinus in dem fünften Buche
seines
De
civitate Dei; er macht hier besonders auf die Abwesenheit der
Habgier
und des Eigennutzes bei den Römern aufmerksam; ihr ganzes Wollen,
sagt er, habe sich in dem einen Entschluss kundgegeben: „entweder frei
zu leben oder tapfer zu Grunde zu gehen“ (aut fortiter emori, aut
—————
¹)
Ideen
zur Geschichte der Menschheit, Buch 14.
149 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
liberos vivere); und die
Grösse
der römischen Macht, sowie ihre Dauer, schreibt er dieser
moralischen
Grösse zu.
In der allgemeinen
Einleitung zu diesem Buche sprach ich von a n o n y m e
n
Kräften, welche das Leben der Völker gestalten; davon haben
wir
in Rom ein leuchtendes Beispiel. Ich glaube, man könnte ohne zu
übertreiben
sagen, Roms ganze wahre Grösse war eine solche anonyme
„Volksgrösse“.
Schlug bei den Athenern der Geist in die Krone, so schlug er hier in
Stamm
und Wurzeln; Rom war das wurzelhafteste aller Völker. Daher
trotzte
es auch so vielen Stürmen, und die Weltgeschichte bedurfte fast
eines
halben Jahrtausends, um den morschen Stamm auszurotten. Daher aber auch
das eigentümliche Grau in Grau dieser Geschichte. Bei dem
römischen
Baum schoss alles ins Holz, wie die Gärtner sagen; er trug wenig
Blätter,
noch weniger Blüten, der Stamm war aber unvergleichlich stark; an
ihm schlangen sich spätere Völker in die Höhe. Der
Dichter
und der Philosoph konnten in dieser Atmosphäre nicht gedeihen,
dieses
Volk liebte nur jene Persönlichkeiten, in denen es sich selbst
erkannte,
jedes Ungewöhnliche erregte sein Misstrauen; „wer anders sein
wollte
als die Genossen, hiess in Rom ein schlechter Bürger.“¹) Das
Volk hatte Recht; der beste Staatsmann für Rom war derjenige, der
sich nicht eine Haaresbreite von dem entfernte, was die Allgemeinheit
wollte,
ein Mann, der es verstand, einmal hier, einmal dort das
Sicherheitsventil
zu öffnen, den wachsenden Kräften durch verlängerte
Kolben,
durch die Einrichtung entsprechender Centrifugalkugeln und
Drosselklappen
zu begegnen, bis die Staatsmaschine sich quasi automatisch erweitert
und
administrativ ergänzt hatte, kurz, ein zuverlässiger
Maschinist:
das war der Idealpolitiker für dieses starke, bewusste,
130
durchaus nur den praktischen
Lebensinteressen
zugewandte Volk. Sobald Einer über dieses Mass hinaus wollte,
wurde
er, notgedrungen, Verbrecher am Gemeinwesen.
Rom, ich wiederhole
es, denn dies ist die Grunderkenntnis, aus der jede andere erst
entfliesst,
Rom ist nicht die Schöpfung
—————
¹)
Mommsen: Römische Geschichte, 8. Aufl. I, 24.
150 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
einzelner Männer, sondern eines
ganzen Volkes; im Gegensatz zu Hellas ist hier alles wahrhaft Grosse
„anonym“;
keiner seiner grossen Männer ragt an die Grösse des gesamten
römischen Volkes heran. Sehr richtig und beherzigenswert ist
darum,
was Cicero sagt (Republik, II, 1): „Aus folgendem Grunde ist die
Verfassung unseres Staates anderen Staaten überlegen:
anderwärts
waren es einzelne Männer, welche durch Gesetze und Institute die
Staatsordnung
begründeten, wie z. B. auf Kreta Minos, in Lakedämonien
Lykurg,
in Athen (wo gar häufiger Wechsel stattfand) das eine Mal Theseus,
das andere Mal Drako, dann wieder Solon, Kleisthenes und noch viele
andere;
dagegen gründet sich unser römisches Gemeinwesen auf das
Genie
nicht eines einzelnen Mannes, sondern vieler Männer, noch
genügte
zu seiner Errichtung die Spanne eines flüchtigen Menschenlebens,
sondern
es ist das Werk von Jahrhunderten und von aufeinander folgenden
Generationen.“
Selbst der Feldherr brauchte in Rom nur die Tugenden, die seine ganze
Armee
besass, frei gewähren zu lassen — Geduld, Ausdauer,
Selbstlosigkeit,
Todesverachtung, den praktischen Sinn, vor allem das hohe Bewusstsein
der
staatlichen Verantwortlichkeit — und er war des Sieges sicher, wenn
nicht
heute, dann morgen. Ebenso wie die Truppen aus Bürgern bestanden,
waren ihre Befehlshaber Magistrate, die nur vorübergehend das Amt
eines Administrators oder eines Gesetzberaters und Rechtssprechers mit
dem eines Feldherrn vertauschten; im allgemeinen machte es auch wenig
Unterschied,
wenn im regelmässigen Wechsel der Ämter der eine Beamte den
anderen
im Kommando ablöste; der Begriff „Soldat“ kam erst in der Zeit des
Verfalles auf. Nicht als Abenteurer, als die sesshaftesten aller
Bürger
und Bauern haben die Römer die Welt erobert.
Römische
Ideale
Ja, hier drängt
sich die Frage auf: ist es überhaupt zulässig, bei den
Römern
von „Eroberern“ zu reden? Ich glaube kaum.
Eroberer waren die Germanen, die Araber,
die Türken; die Römer dagegen, von dem Tage an, wo sie in der
Geschichte als individuell gesonderte Nation eintreten, zeichnen sich
durch
ihre fanatische, warmherzige und, wenn man will, engherzige Liebe
für
ihr Vaterland aus; sie sind an diesen Fleck Erde — kein her-
131 151
Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
vorragend gesunder, kein
ungewöhnlich
reicher — durch unzerreissbare Herzensbande gekettet, und was sie in
den
Krieg treibt, was ihnen die unbezwingbare Macht verleiht, das ist
zunächst
und vor allem die Liebe zur Heimat, der verzweifelte Entschluss, den
unabhängigen
Besitz dieser Scholle nur mit dem Leben aufzugeben. Dass dieses Prinzip
zur allmählichen Erweiterung des Staates führen musste,
bezeugt
nicht Eroberungslust, sondern war das Ergebnis einer Zwangslage. Selbst
heute ist die M a c h t der wichtigste Faktor
im
internationalen Völkerrecht, und wir sahen, dass in unserem
Jahrhundert
die friedfertigsten Nationen, wie Deutschland, ihren Waffenstand
unaufhörlich
vergrössern mussten, doch einzig im Interesse ihrer
Unabhängigkeit.
Wie viel schwieriger war die Lage Roms, umringt von einem konfusen
Durcheinander
von Völkern und Völkchen, — in nächster Nähe die
Menge
der verwandten, ewig sich bekämpfenden Stämme, im weiteren
Kreise
das unerforschte, gewitterschwangere Chaos der Barbaren, der Asiaten
und
der Afrikaner! Verteidigung genügte nicht; wollte Rom Ruhe
geniessen,
so musste es das Friedenswerk der Organisation und Verwaltung von einem
Land zum andern ausdehnen. Wohin unter den Zeitgenossen Roms jene
kleinen
Völker es brachten, die keinen politischen Blick besassen, das
sehen
wir an der Geschichte aller hellenischen Staaten; Rom dagegen besass
diesen
Blick wie nie ein Volk vor ihm oder nach ihm. Seine Leiter handelten
nicht
nach theoretischen Einsichten, wie wir beim Anblick einer so streng
logischen
Entwickelung heute fast glauben möchten; vielmehr folgten sie
einem
fast unfehlbaren I n s t i n k t e; dies ist
aber
auch der sicherste aller Kompasse, — wohl dem, der ihn besitzt! Nun
hören
wir viel von römischer Härte, römischem Eigennutz,
römischer
Gier; ja! war es denn möglich, inmitten einer solchen Welt
für
Unabhängigkeit und Freiheit zu streiten, ohne hart zu sein? kann
man
im Kampf ums Leben seinen Platz behaupten, ohne in erster Linie an sich
selbst zu denken? ist nicht Besitz Kraft? Was man aber wenig oder gar
nicht
beachtet, ist, dass der beispiellose Erfolg der Römer nicht als
ein
Erfolg der Härte, des Eigennutzes, der Gier aufgefasst werden kann
— diese wüteten ringsherum In
152 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
einem mindestens eben so hohen Grade
wie unter den Römern, auch heute ist es nicht viel anders
geworden,
— nein, die Erfolge der Römer beruhen auf einer geistigen und
sittlichen
Überlegenheit. Freilich eine einseitige Überlegenheit; was
ist
aber auf dieser Welt nicht einseitig? Und es kann nicht geleugnet
werden,
dass in gewissen Beziehungen die Römer tiefer empfunden
132
und schärfer gedacht haben, als
jemals andere Menschen, wozu die Eigentümlichkeit kam, dass bei
ihnen
das Fühlen und das Denken ergänzend zusammenwirkten.
Ich nannte schon
ihre Liebe zur Heimat. Das war ein Grundzug des altrömischen
Wesens.
Es war nicht die rein intellektuelle Liebe der Hellenen, sangeslustig
und
überschäumend, doch leicht den verräterischen
Eingebungen
des Eigennutzes erliegend, auch nicht die wortreiche der Juden: man
weiss,
wie die Juden die „babylonische Gefangenschaft“ so rührend
besingen,
aber, von dem grossherzigen Cyrus mit Schätzen in die Heimat
zurückgeschickt,
lieber Geldopfer bringen und bloss die Ärmsten zur Rückkehr
zwingen,
als dass sie das fremde Land, wo es ihnen so gut geht, verlassen; nein,
bei den Römern war es eine treue, wortkarge, durchaus
unsentimentale,
dabei aber zu jedem Opfer bereite Liebe; kein Mann und kein Weib unter
ihnen zögerte je, das Leben für das Vaterland zu opfern. Wie
erklärt man nun eine so übermässige Liebe? Rom war (in
alten
Zeiten) keine reiche Stadt; ohne die Grenzen Italiens zu
überschreiten,
konnte man weit fruchtreichere Gegenden sehen. Was Rom aber gab und
sicherte,
das war ein in sittlicher Beziehung menschenwürdiges Dasein. Die
Römer
haben nicht die Ehe erfunden, sie haben nicht das Recht erfunden, sie
haben
nicht den geordneten, Freiheit gewährenden Staat erfunden: das
alles
erwächst aus der menschlichen Natur und findet sich überall
in
irgend einer Form und in irgend einem Grade; was aber die arischen
Rassen
unter diesen Begriffen als Grundlagen aller Sittlichkeit und Kultur
sich
vorstellten, hatte bis auf die Römer nirgends festen Fuss
gefasst.¹)
—————
¹)
Für die arischen Völker speziell vergl. Leist's
vortreffliche:
Gräco-italienische
Rechtsgeschichte (1884) und sein Altarisches Jus civile
(1896),
auch Jhering's: Vorgeschichte der Indoeuropäer. Die
133
153 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Waren die Hellenen zu nahe an Asien
geraten, zu plötzlich civilisiert worden? Hatten die fast ebenso
feurig
begabten Kelten im
—————
ethnischen Forschungen
der letzten Jahre haben aber mehr und mehr gezeigt, dass Ehe, Recht und
Staat in irgend einer Form überall, auch bei den geistig am
wenigsten
entwickelten Wilden bestehen. Und das muss scharf betont werden, denn
die
Entwickelungsmanie und der pseudowissenschaftliche Dogmatismus unseres
Jahrhunderts haben in die meisten populären Bücher durchaus
erfundene
Darstellungen hineingebracht, die, trotz der sicheren Resultate genauer
Forschungen, gar nicht mehr hinauszubringen sind; diese Darstellungen
dringen
ausserdem von dort aus in wertvolle ernste Werke ein. In Lamprecht's
vielgenannter
Deutscher
Geschichte, Band I, z. B. finden wir eine angebliche Schilderung
der
gesellschaftlichen Zustände der alten Germanen, entworfen „unter
den
Auspizien der vergleichenden Völkerkunde“; hier wird von einer
Zeit
berichtet, in der bei den Germanen „eine durch keinerlei Unterschiede
begrenzte
Geschlechtsgemeinschaft herrschte, alle Geschwister untereinander
Gatten
waren, alle ihre Kinder untereinander Brüder und Schwestern u. s.
w.“; daraus soll sich dann im weiteren Verlauf der Zeiten das
sogenannte
Matriarchat, das Mutterrecht, als erster Fortschritt herausgebildet
haben
— — — und so geht das Märchen seitenlang weiter; man glaubt dem
ersten
Stottern einer neuen Mythologie zu lauschen. Was das Mutterrecht
anbelangt
(d. h. Familiennamen und Erbrecht nach der Mutter, da die Vaterschaft
stets
eine gemeinschaftliche war), so hat Ihring überzeugend dargethan,
dass es schon den ältesten Ariern, noch vor der Ablösung
eines
Germanenstammes, „gänzlich fremd“ war (Vorgeschichte, S. 61
ff.), und die urältesten Bestandteile der arischen Sprache deuten
schon auf „die Herrenstellung des Gatten und Hausvaters“ (Leist: Gräco-ital.
Rechtsgeschichte, S. 58); jene Annahme entbehrt folglich jeder
wissenschaftlichen
Grundlage. [Dies wurde inzwischen bestätigt durch Otto Schrader: Reallexikon
der indogermanischen Altertumskunde, 1901, S. XXXIII.] Wichtiger
noch
ist es, festzustellen, dass die von Lamprecht angerufene „vergleichende
Völkerkunde“ nirgends auf der ganzen Welt Geschlechtsgemeinschaft
unter Menschen gefunden hat. Im Jahre 1896 ist ein kleines Werk
erschienen,
welches in streng objektiver Weise alle hierher gehörigen
Forschungen
zusammenfasst, Ernst Grosse's:
Die Formen der Familie und die Formen
der Wirtschaft, und da sieht man, wie die angeblichen empirischen
Philosophen,
Herbert Spencer an der Spitze, und die angeblich streng empirischen,
als
„Autoritäten“ verehrten Anthropologen und Ethnologen (mit
rühmlichen
Ausnahmen, wie Lubbock) einfach von der a priori Voraussetzung
ausgingen,
es m ü s s e bei einfacheren Völkern
Geschlechtsgemeinschaft geben, da
154 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
wilden Norden sich selber so verwildert,
dass sie darum nichts
134
mehr bilden, nichts mehr organisieren,
keinen Staat mehr grün-
—————
die Entwickelungslehre
es erfordere, und wie sie dann überall Bestätigungen fanden.
Jetzt aber ergeben genauere und unvoreingenommene Studien für
einen
Stamm nach dem andern, dass die Geschlechtsgemeinschaft dort nicht
existiert,
und Grosse darf die apodiktische Behauptung aufstellen: ,,Es giebt
schlechterdings
kein einziges primitives Volk, dessen Geschlechtsverhältnisse sich
einem Zustande von Promiskuität näherten oder auch nur auf
ihn
hindeuteten. Die festgefügte Einzelfamilie ist keineswegs erst
eine
späte Errungenschaft der Civilisation, sondern s i
e
b e s t e h t s c h o n a u f d e
r
u n t e r s t e n K u l t u r s t u f e a l
s
R e g e l o h n e A u s n a h m e”
(S. 42). Die genauen Belege findet man bei Grosse; im übrigen
bezeugen
alle anthropologischen und ethnologischen Berichte der letzten Jahre,
wie
sehr wir die sogenannten Wilden unterschätzt, wie
oberflächlich
wir beobachtet, wie unbesonnen wir auf Urzustände geschlossen
hatten,
von denen wir nicht das Geringste sicher wissen. [Neuerdings hat
Heinrich
Schurtz in seinem Altersklassen und Männerbunde, eine
Darstellung
der Grundformen der Gesellschaft, 1902, bei Reimer,
ausführlich
dargethan, dass die Argumente für eine frühere
Promiskuität,
die
man aus heutigen Erscheinungen der ,,freien Liebe” herzuleiten pflegt,
ganz anders zu deuten sind, und dass im Gegenteil: ,,gerade bei den
primitivsten
Stämmen d i e E h e und im
Zusammenhang
damit die Gesellschaftsbildung auf rein geschlechtlicher
Grundlage
s t ä r k e r e n t w i c k e l t i s
t”
(S. 200).] Da dieser Gegenstand prinzipiell ungemein wichtig ist und
auch
auf die wissenschaftliche Denkkraft und Denkmethode unseres
Jahrhunderts
ein eigentümliches, sehr bemerkenswertes Streiflicht wirft, so
möchte
ich noch ein lehrreiches Beispiel besonders anführen. Die
Urbewohner
von Zentralaustralien sollen bekanntlich zu den geistig am weitesten
zurückgebliebenen
aller Menschen gehören; Lubbock nennt sie: ,,elende Wilde, die
nicht
ihre eigenen Finger, selbst nicht einmal die an einer Hand zählen
können” (Die vorgeschichtliche Zeit, deutsche Üb., II,
151). Man kann sich denken, mit welcher Geringschätzung der
Reisende
Eyre über die ,,höchst eigentümlichen Eheverbote” dieser
elenden Rasse berichtete, wo ,,ein Mann kein Weib heiraten darf, die
denselben
Namen trägt wie er, und sei sie mit ihm auch gar nicht verwandt”.
Merkwürdig! Und wie konnten diese Menschen, deren Pflicht es nach
der Evolutionstheorie gewesen wäre, in unbeschränktester
Geschlechtsgemeinschaft
zu leben, sich so unerklärliche Grillen gestatten? Nunmehr haben
zwei
englische Beamte, die jahrelang unter diesen wilden Völkern lebten
und ihr Vertrauen sich erwarben, uns
155
Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
den konnten?¹) Oder wirkten nicht
vielmehr in Rom Blutmischungen innerhalb des gemeinsamen Mutterstammes,
zugleich
—————
ausführlich
über
sie berichtet (Royal Society of Victoria, April 1897, Auszug in
„Nature“
vom 10. Juni 1897) und es stellt sich heraus, dass ihr ganzes geistiges
Leben, ihr „Vorstellungsleben“ (wenn ich so sagen darf), von einer so
fabelhaften
Kompliziertheit ist, dass unsereiner ihm schwer folgen kann. So haben
z.
B. diese Menschen, die angeblich nicht bis 5 zählen können,
einen
verwickelteren Seelenwanderungsglauben als Plato, und dieser Glaube
giebt
die Grundlage ihrer Religion ab. Nun aber ihre Ehegesetze. In der
besonderen
Gegend, von der hier die Rede ist, wohnt ein ethnisch einheitlicher
Stamm,
die A r u n t a s. Jede eheliche Verbindung mit
fremden Stämmen ist verboten; dadurch wird also die Rasse rein
erhalten.
Den so äusserst schädlichen Folgen einer langanhaltenden
Inzucht
aber (Lamprecht's Germanen wären ja längst, ehe sie in die
Geschichte
eintraten, alle Cretins gewesen !) begegnen die Australneger durch
folgende
sinnreiche Kombination: den ganzen Stamm teilen sie (in Gedanken) in
vier
Gruppen ein; ich bezeichne sie zur Vereinfachung als a, b, c und d. Ein
Jüngling aus der Gruppe a darf nur ein Mädchen aus der Gruppe
d heiraten, der männliche b nur die weibliche c, der
männliche
c nur die weibliche b, der männliche d nur die weibliche a. Die
Kinder
von a und d bilden wiederum die Gruppe b, die von b und c die Gruppe a,
die von c und b die Gruppe d, die von d und a die Gruppe c. Ich
vereinfache
sehr und gebe nur das Gerippe, denn ich fürchte, mein
europäischer
Leser käme sonst bald in die Lage, ebenfalls nicht bis 5
zählen
zu können. Dass die Rechte des Herzens bedeutende
Einschränkungen
nach diesem System sich gefallen lassen müssen, das kann man nicht
leugnen, aber ich frage, wie hätte ein wissenschaftlich gebildeter
Züchter etwas Sinnreicheres erdenken können, um den beiden
auf
strenger Beobachtung fussenden Grundgesetzen der Züchtung zu
entsprechen,
die da sind: 1. die Rasse ist rein zu bewahren; 2. andauernde Inzucht
ist
zu vermeiden? (siehe Kap. 4).
Eine
derartige Erscheinung fordert Ehrfurcht und Schweigen. Bei ihrem
Anblick
schweigt man auch gern über solche Konstruktionen wie die vorhin
genannten
aus dem Ende des 19. Jahrhunderts. Wie jedoch, wenn man von den so
unendlich
mühsamen Versuchen dieser guten australischen Aruntas den Blick
auf
Rom wirft und hier aus dem Herzen des Volkes (erst viel später in
eherne Tafeln gesetzlich eingegraben) die Heiligkeit der Ehe, die
Rechtlichkeit
der Familie, die Freiheit des Hausherrn inmitten einer entsetzlichen
Welt
entstehen sieht?
¹)
Thierry, Mommsen etc.
156 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
mit der durch geographische und
historische
Verhältnisse bedingten Zuchtwahl zur Hervorbringung abnormer
Begabungen
135
(natürlich mit begleitenden
Rückbildungserscheinungen)?¹)
Ich weiss es nicht. Sicher ist aber, dass es vor der römischen
keine
heilige, würdige und zugleich praktische Regelung der Ehe- und
—————
¹)
Bis vor Kurzem war es sehr beliebt, die Bevölkerung Roms als eine
Art von Plaid nebeneinander lebender Völkerschaften darzustellen:
von hellenischen Bestandteilen hätte sie ihre Traditionen, von
etruskischen
ihre Verwaltung, von sabinischen ihr Recht, von samnitischen ihren
Geist
u. s. w. Rom wäre gewissermassen also ein blosses Wort
gewesen,
ein Name, die gemeinsame Bezeichnung für ein internationales
Stelldichein.
Auch diese Seifenblase, aufgestiegen aus dem Gehirnschaum blasser
Gelehrten,
ist, wie so manche andere, in Mommsen's Händen zerplatzt.
Thatsachen
und Vernunft, beide beweisen die Widersinnigkeit einer derartigen
Hypothese,
„die sich bemüht, das Volk, das wie wenig andere seine Sprache,
seinen
Staat und seine Religion rein und volkstümlich entwickelt hat, in
ein wüstes Gerölle etruskischer und sabinischer, hellenischer
und leider sogar pelasgischer Trümmer zu verwandeln“ (Röm.
Gesch. I, 43). Dass aber dieses durchaus einheitliche, eigenartige
Volk aus einer ursprünglichen Kreuzung verschiedener verwandter
Stämme
hervorging, ist sicher und wird von Mommsen selber klar entwickelt; er
nimmt zwei latinische und einen sabellischen Stamm an; später trat
noch allerhand dazu, aber erst, als der römische Nationalcharakter
fest ausgebildet war, so dass er sich das Fremde assimilierte. Es
wäre
jedoch lächerlich, „Rom darum den Mischvölkern
beizuzählen“
(a. a. O., S. 44). — Etwas ganz anders Ist es, festzustellen, dass die
ausserordentlichsten, individuellsten Begabungen und die
stämmigste
Kraft aus Kreuzungen hervorgehen: Athen war ein glänzendes
Beispiel,
Rom ein zweites, das Italien und Spanien des Mittelalters weitere, wie
es heute Preussen und England sind. (Näheres bringt Kap.
4.) In dieser Beziehung ist wohl die hellenische Mythe, die Latiner
entstammten einer Verbindung zwischen Hercules und einem
hyperboräischen
Mädchen, sehr bemerkenswert, als einer jener unbegreiflichen
Züge
angeborener Weisheit; wogegen die verzweifelten Versuche des Dionysius
von Halikarnass (der zur Zeit von Christi Geburt lebte), die Abstammung
der Römer von Hellenen nachzuweisen, „da sie doch unmöglich
barbarischen
Ursprungs sein könnten“, in recht rührend naiver Art zeigen,
wie gefährlich eine Verbindung von grosser Gelehrsamkeit mit
vorgefassten
Meinungen und Vernunftschlüssen werden kann !
157 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Familienverhältnisse gab;
ebensowenig
ein rationelles Recht auf sicherer, ausbildungsfähiger Grundlage
ruhend,
und eine den Stürmen einer chaotischen Zeit gewachsene staatliche
Organisation. Mochte das einfach gezimmerte Räderwerk des alten
römischen
Staates häufig noch unbeholfen arbeiten und gründliche
Reparaturen
erfordern, es war ein prächtiges, zeit- und zweckgemässes
Gefüge.
Das Recht war dort von Anfang an unendlich fein empfunden und gedacht,
und seine Beschränkung entsprach den Verhältnissen. Und gar
erst
die Familie! Die gab es einzig und allein in Rom, und zwar so
schön,
wie sie die Welt nie wieder gesehen hat! Jeder römische
Bürger,
gleichviel ob
136
Patrizier oder Plebejer, war Herr, ja
König in seinem Hause: sein Wille reichte über den Tod hinaus
durch die unbedingte Freiheit des Testierens und die Heiligkeit des
Testaments;
sein Heim war gegen behördliche Einmischung durch festere Rechte
geschützt
als das unsere; im Gegensatz zum semitischen Patriarchat hatte er das
Prinzip
der Agnation¹) eingeführt und dadurch die ganze
Schwiegermutter-
und überhaupt Weiberwirtschaft von vornherein abgeschafft; dagegen
wurde die mater familas wie eine Königin geehrt,
geschätzt,
geliebt. Wo sah man Ähnliches in der damaligen Welt? Jenseits der
Civilisation vielleicht; innerhalb ihrer nirgends. Und d a
r u m liebte der Römer seine Heimat mit so zäher
Liebe und vergoss er für sie sein Herzblut. Rom war für ihn
die
Familie und das Recht, ein ragender Fels der Menschenwürde
inmitten
wilder Brandung.
Man glaube doch
nicht,
dass irgend etwas Grosses auf dieser Welt vollbracht werden könne,
ohne dass eine rein ideale Kraft mitwirke. Die Idee allein wird es
freilich
nicht thun; ein handgreifliches Interesse muss ebenfalls dabei sein,
und
wäre es auch nur, wie bei den Glaubensmärtyrern, ein
jenseitiges
Interesse:
—————
¹)
Die Familie auf Vaterverwandtschaft allein beruhend, so dass nur die
Abstammung
von der Vaterseite durch Mannspersonen eine rechtliche Verwandtschaft
begründet,
dagegen nicht die von der Mutterseite. Nur eine in den richtigen Formen
geschlossene Ehe erzeugt Kinder, die zur agnatischen Familie
gehören.
158 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
ohne ideale Beigabe besitzt jedoch der
Kampf, bloss um Gewinn, wenig Widerstandskraft; höhere
Leistungsfähigkeit
giebt einzig ein Glaube, und das eben nenne ich, im Gegensatz zum
unmittelbaren
Interesse des Augenblickes — sei es Gelüste, Besitz oder was noch
— einen idealen Trieb. Wie Dionysius von den alten Römern
sagt:
„S i e d a c h t e n g r o s s v o
n s i c h s e l b s t und durften
daher
nichts ihrer Voreltern Unwürdiges thun“ (I, 6); mit anderen
Worten,
sie hielten sich ein I d e a I von sich selbst
vor. Ich meine das Wort „Ideal“ nicht in dem verkommenen,
verschwommenen
Sinne der romantischen „blauen Blume“, sondern in dem Sinne jener
Kraft,
welche den hellenischen Bildner dazu antrieb, aus dem Steine heraus den
Gott zu bilden, und welche den Römer lehrte, seine Freiheit, seine
Rechte, seine Verbindung mit einem Weibe zur Ehe, seine Verbindung mit
anderen Männern zu einem Gemeinwesen als etwas H e i l
i g e s zu betrachten, als das Kostbarste, was das Leben
schenken
kann. Ein Fels, sagte ich, nicht ein Wolkenkuckucksheim. Als Traum
bestand
das ja mehr oder weniger bei allen Indoeuropäern: die
137
heilige Scheu, den heiligen Ernst
treffen
wir in verschiedenen Gestaltungen bei allen Mitgliedern dieser Familie
an; die hartnäckige Kraft der Verwirklichung auf praktischem
Gebiete
war aber Keinem so gegeben, wie dem Römer. — Man lasse sich nicht
einreden, dass „Räuber“ die Thaten vollbringen können, welche
der römische Staat, der Welt zum Heil, vollbrachte. Und wenn man
die
Absurdität einer solchen Auffassung erst eingesehen hat, dann
suche
man tiefer, und man wird finden, dass diese Römer eine
civilisatorische
Macht ohnegleichen waren, und dass sie das nur sein konnten, weil sie,
neben grossen Fehlern und auffallenden intellektuellen Lücken,
hohe
geistige und sittliche Eigenschaften besassen.
Der
Kampf gegen die Semiten
Mommsen erzählt
(I, 321) von dem Bündnis zwischen den Babyloniern und den
Phöniziern,
um Griechenland und Italien zu unterwerfen, und meint: „mit einem
Schlag
wäre die Freiheit und die Civilisation vom Angesicht der Erde
vertilgt
gewesen“. Man überlege sich recht, was diese Worte in dem Munde
eines
Mannes, der wie kein zweiter den gesamten Stoff übersieht,
bedeuten;
159 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
die Freiheit und die Civilisation (ich
würde eher die Kultur gesagt haben, denn wie kann man den
Babyloniern
und den Phöniziern oder auch den Chinesen Civilisation
absprechen?)
wären vertilgt, also auf ewig vernichtet gewesen! Und dann nehme
man
die Bücher zur Hand, die eine ausführliche, wissenschaftliche
Beschreibung der phönizischen und babylonischen Civilisation
geben,
damit man sich klar werde, worauf ein Urteil von dieser Tragweite sich
gründet. Man wird bald einsehen, was eine hellenische „Kolonie“
von
einer phönizischen „Faktorei“ unterscheidet; man wird auch bald an
dem Unterschied zwischen Rom und Karthago erkennen lernen, was das ist,
eine ideale Kraft, selbst auf dem Gebiete der trockensten,
eigensüchtigsten
Interessenpolitik. Wie viel giebt uns z. B. Jhering zu denken, wenn er
(Vorgeschichte S. 176) uns lehrt, zwischen den „Handelsstrassen“
der Semiten und den „Heeresstrassen“ der Römer zu unterscheiden:
jene
dem Hang nach Ausdehnung und Besitz, diese dem Bedürfnis nach
Konzentration
und Verteidigung der Heimat entsprungen. Man wird auch unterscheiden
lernen
zwischen authentischen „Räubern“, die nur insofern civilisieren,
als
sie mit beneidenswerter Intelligenz alle praktisch verwertbaren
Erfindungen
aufzugreifen und zu verarbeiten, und bei fremden Völkern im
Interesse
ihres Handels künstliche Bedürfnisse grosszuziehen verstehen,
sonst aber selbst ihren nächsten Stammesangehörigen jedes
menschliche
Recht rauben, — die nirgends etwas organisieren, ausser Steuern und
unbedingter
Knechtschaft,
138
die überhaupt, gleichviel wo sie
auch Fuss fassen, niemals ein ganzes Land ordnend zu beherrschen
trachten,
sondern stets nur auf Handelsobjekte fahnden, sonst aber alles so
barbarisch
lassen, wie es ist: man wird, sage ich, von solchen echten Räubern
die Römer zu unterscheiden lernen, die um den unverrückbaren
heimatlichen Mittelpunkt herum langsam und notgedrungen, um sich die
Segnungen
ihrer eigenen Ordnung daheim zu bewahren, ihren ordnenden,
klärenden
Einfluss auch nach aussen ausbreiten müssen, niemals eigentlich
erobernd
(wenn sie es vermeiden können), jede Eigenart mit Verehrung
schonend,
dabei aber so vorzüglich organisierend, dass Völker mit der
Bitte
zu ihnen
160 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
kommen, an dem Segen dieser Ordnung
teilnehmen zu dürfen,¹) ihr eigenes vortreffliches
„römisches
Recht“ in liberalster Weise vielen, nach und nach immer zahlreicheren
zugänglich
machend, zugleich die verschiedenen fremden Rechte mit Zugrundelegung
des
römischen zu einem allmählich sich klärenden
„allgemeinen
Weltrecht“²) vereinigend: das alles ist doch wahrlich kein
Räuberhandwerk.
Vielmehr haben wir darin die Vorarbeiten zu erblicken für die
dauernde
Einführung indoeuropäischer Freiheits- und
Civilisationsideale.
Mit Recht sagt Livius: „Nicht unsere Waffen allein, auch die
römische
Gesetzgebung eroberte uns weithinreichenden Einfluss.“
Man sieht, die
übliche
Auffassung Roms als der erobernden Nation par excellence ist
eine
sehr einseitige. Sogar als es sich selber untreu geworden oder
vielmehr,
als das römische Volk eigentlich von der Erde ganz und gar
verschwunden
war und nur die Idee davon noch über seinem Grabe schwebte, sogar
dann noch konnte es von diesem grossen Prinzip seines Lebens
139
nicht weit abweichen: selbst die rohen
Soldatenkaiser vermochten es nicht, diese Tradition zu brechen. Darum
kommt
auch der
—————
¹)
Eines der letzten Beispiele sind die Juden, welche mit der flehenden
Bitte
nach Rom kamen (um das Jahr 1), sie von ihrem semitischen Königtum
zu erlösen und als römische Provinz aufzunehmen. Welche
Dankbarkeit
sie dem mild und nachsichtig regierenden Rom später bewiesen, ist
bekannt.
²)
Über das häufig sehr unklar entwickelte und definierte „jus
gentium“ schreibt Esmarch in seiner Römischen
Rechtsgeschichte,
3. Aufl., S. 185: „Dieses Recht ist im römischen Sinne weder als
ein
aus der Vergleichung der bei allen den Römern bekannten
Völkern
geltenden Rechte gewonnenes Aggregat zufällig gemeinsamer
Rechtssätze,
noch als ein objektiv bestehendes, vom römischen Staate
anerkanntes
und rezipiertes Handelsrecht, sondern seiner wesentlichen Substanz nach
als e i n e d e m K e r n
e
d e s r ö m i s c h e n V o l k s b e w u
s s t s e i n s e n t s p r u n g e n e O r d n
u n g für die internationalen privatrechtlichen
Beziehungen
aufzufassen.“ — Innerhalb der einzelnen Länder blieben die
Rechtsverhältnisse
von den Römern möglichst unangetastet, einer der
überraschendsten
Beweise von dem grossen Respekt, den sie (in der Epoche ihrer wahren
Blüte)
jeder Eigenart zollten.
161 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
wahre Schlachtenheld — als einzelne
Erscheinung — unter den Römern gar nicht vor. Ich will nicht erst
Alexander, Karl XII. oder Napoleon zum Vergleich heranziehen, ich frage
aber, ob nicht der eine Hannibal als erfindungsreicher, verwegener,
eigenmächtiger
Kriegsfürst mehr eigentliche Genialität an den Tag gelegt
hat,
als alle römischen Imperatoren zusammen.
Dass Rom nicht
für
ein zukünftiges Europa, dass es nicht im Interesse einer
fernhinreichenden
Kulturaufgabe, sondern für sich selbst gekämpft hat, das
braucht
kaum gesagt zu werden; gerade dadurch aber, dass es seine eigenen
Interessen
mit der rücksichtslosen Energie eines moralisch starken Volkes
verfocht,
hat es jene „geistige Entwickelung der Menschheit, die auf dem
indogermanischen
Stamm beruht“, vor sicherem Untergang bewahrt. Das sieht man am besten
in dem entscheidendsten aller seiner Kämpfe, dem mit K
a r t h a g o. Wäre Roms politische Entwickelung nicht
bis dahin so streng logisch gewesen, hätte es nicht bei Zeiten das
übrige Italien sich unterordnet und diszipliniert, so wäre
jener
vorhin genannte tödliche Schlag auf Freiheit und Civilisation von
den verbündeten Asiaten und Puniern noch ausgeführt worden.
Und
wie wenig ein einzelner Held solchen weltgeschichtlichen Lagen
gegenüber
vermag, trotzdem er allein sie vielleicht überblickt, zeigt uns
das
Schicksal Alexander's, der Tyrus vernichtet hatte und gegen Karthago zu
ziehen gedachte, bei seinem frühen Tode aber nichts hinterliess,
als
die Erinnerung an sein Genie. Das langlebige römische Volk dagegen
war jener grossen Aufgabe gewachsen, welche es zuletzt in die lapidaren
Worte zusammenfasste: delenda est Carthago.
Wie viel hat man
nicht über die Vertilgung Karthagos durch die Römer
gewehklagt
und moralisiert, von Polybius bis zu Mommsen! Erfrischend wirkt es,
wenn
man einmal einem Schriftsteller begegnet, der, wie Bossuet, einfach
meldet:
„Karthago wurde eingenommen und vertilgt von Scipio, der sich hierin
würdig
seines grossen Ahnen erwies“, ohne jede moralische Entrüstung,
ohne
die übliche Phrase: aller Jammer, der später über Rom
hereinbrach,
sei eine Vergeltung für diese Missethat. Ich schreibe nicht eine
Geschichte
Roms und habe folglich auch nicht über die
162
Das Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Römer zu Gericht zu sitzen; Eines
aber ist so klar wie die Sonne am Mittag: wäre das
phönizische
Volk nicht ausgerottet, wären seine Überreste nicht durch die
spurlose Vertilgung seiner letzten Hauptstadt eines Vereinigungspunktes
beraubt und zum Auf-
140
gehen in andere Nationen gezwungen
worden,
so hätte die Menschheit dieses 19. Jahrhundert, auf welches wir
jetzt,
bei aller demütigen Anerkennung unserer Schwächen und
Narrheiten,
doch mit Stolz und zu Hoffnungen berechtigt zurückblicken, niemals
erlebt. Bei der unvergleichlichen Zähigkeit der Semiten hätte
die geringste Schonung genügt, damit die phönizische Nation
wieder
entstehe; in einem nur halbverbrannten Karthago hätte ihre
Lebensfackel
unter der Asche weiter geglimmt, um, sobald das römische
Kaiserreich
seiner Auflösung entgegenging, von Neuem hell aufzulodern. Mit den
Arabern, die unsere Existenz lange arg bedrohten, sind wir bis heute
noch
nicht fertig geworden,¹) und ihre Schöpfung, der
Mohammedanismus,
bildet ein
—————
¹)
Der Kampf, der in den letzten Jahren in Zentralafrika zwischen dem
Kongo-Freistaat
und den Arabern wütete (ohne dass er in Europa viel Beachtung
gefunden
hätte), ist ein neues Kapitel in dem alten Krieg zwischen Semiten
und Indoeuropäern um die Weltherrschaft. Erst seit etwa 50 Jahren
sind die Araber von der Ostküste Afrikas aus weit ins Innere und
bis
nahe an den Atlantischen Ozean vorgedrungen; der berühmte Hamed
ben
Mohammed ben Juna, genannt T i p p u - T i b‚
war
lange Zeit unumschränkter Herrscher über ein gewaltiges
Reich,
welches fast quer durch ganz Afrika in einer Breite von etwa 20 Grad
reichte.
Zahllose Völkerschaften, die noch Livingstone glücklich und
friedliebend
angetroffen hatte, sind inzwischen teils gänzlich vernichtet — da
der Sklavenhandel nach aussen der Haupterwerb der Araber ist und
niemals
im Laufe der Geschichte der Menschheit in einem solchen Masse betrieben
wurde wie in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts — teils haben
die Eingeborenen durch den Kontakt mit den semitischen Herrschern eine
merkwürdige moralische Umwandlung durchgemacht: sie sind
Menschenfresser
geworden und damit zugleich aus grossen dummen Kindern zu wilden
Bestien.
Bemerkenswert ist es, dass die Araber nichtsdestoweniger dort, wo sie
es
für lohnend fanden, als gebildete, kenntnisreiche, kluge Leute
grossartige
Kulturen angelegt haben, so dass es Teile vom Congo-Flussgebiete giebt,
die fast so schön bebaut sein sollen, wie ein elsässisches
Gut.
In Kassongo,
163 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Hindernis, wie kein zweites, für
jeden Fortschritt der Civilisation und hängt in Europa, Asien und
Afrika als Damoklesschwert über unserer mühsam aufstrebenden
Kultur; die Juden stehen sittlich so hoch über allen anderen
Semiten,
dass man sie kaum mit jenen (von jeher übrigens ihre Erbfeinde)
zugleich
nennen
141
mag, und doch müsste man blind
oder unehrlich sein, wollte man nicht bekennen, dass das Problem des
Judentums
in unserer Mitte zu den schwierigsten und gefährlichsten der
Gegenwart
gehört; nun denke man sich dazu noch eine phönizische Nation,
von frühester Zeit an alle Häfen besetzt haltend, allen
Handel
monopolisierend, im Besitze der reichsten Metropole der Welt und einer
uralten nationalen Religion (gewissermassen Juden, die niemals
Propheten
gekannt hätten) — — — ! Es ist kein phantastisches
Geschichtsphilosophieren,
sondern eine objektiv beweisbare Thatsache, dass unter solchen
Bedingungen
das, was wir heute Europa nennen, niemals hätte entstehen
können.
Von Neuem verweise ich auf die gelehrten Werke über die
Phönizier,
vor Allem aber, weil Jedermann zugänglich, auf die meisterhafte
Zusammenfassung
in Mommsen's Römische Geschichte, drittes Buch, Kapitel I
„Karthago“.
Die geistige Unfruchtbarkeit dieses Volkes war geradezu
entsetzenerregend.
Trotzdem das Schicksal die Phönizier zu Maklern der Civilisation
gemacht,
hat sie dies nie dazu angeregt, auch nur das Geringste selber zu
erfinden;
die Civilisation blieb überhaupt für sie etwas ganz
Äusserliches;
was wir „Kultur“ nennen, haben sie bis zuletzt nie geahnt: in die
herrlichsten
Stoffe gekleidet, von Kunstwerken umgeben, im Besitze alles Wissens
ihrer
Zeit, trieben sie nach wie vor Zauberei, brachten Menschenopfer und
lebten
in einem solchen Pfuhl unnennbarer Laster, dass die verdorbensten
Orientalen
sich mit
—————
der Hauptstadt dieser
reichen Gegend, fanden die belgischen Truppen grossartige arabische
Häuser
mit seidenen Vorhängen, Bettdecken von Atlas, prächtig
geschnitzten
Möbeln, Silbergeschirr u. s. w.; die Ureinwohner dieser selben
Gebiete
waren aber inzwischen hinabgesunken zu Sklaven und zu Menschenfressern.
Ein recht handgreifliches Beispiel des Unterschiedes zwischen
civilisieren
und Kultur spenden. (Siehe namentlich Dr. Hinde: The
fall of the
Congo
Arabs, 1897, S. 66 ff., 184 ff. etc.)
164 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Abscheu von ihnen abwandten, Über
ihr Wirken zur Verbreitung der Civilisation urteilt Mommsen: „Das haben
sie mehr w i e d e r V o g e
I
d a s S a m e n k o r n,¹) als wie der
Ackermann
die Saat ausgestreut. Die Kraft, die bildungsfähigen Völker,
mit denen sie sich berührten, zu civilisieren, und sich zu
assimilieren,
wie sie die Hellenen und selbst die Italiker besitzen, fehlt den
Phönikern
gänzlich. Im Eroberungsgebiet der Römer sind vor der
romanischen
Zunge die iberischen und die keltischen Sprachen verschollen; die
Berber
Afrikas reden heute noch dieselbe Sprache wie zu den Zeiten der Hannos
und der Barkiden. Aber vor Allem mangelt den Phönikern, wie allen
aramäischen Nationen im Gegensatz zu den indogermanischen, der
staatenbildende
Trieb, der geniale Gedanke der sich selber regierenden Freiheit.“ 'Wo
die
Phönizier sich niederliessen, war ihre Verfassung im letzten
Grunde
einfach „e i n K a p i t a l i s t e n r e g i
m e n t, bestehend
142
einerseits aus einer besitzlosen, von
der Hand in den Mund lebenden städtischen Menge (auf dem Lande die
unterworfenen, als rechtloses Sklavenvieh behandelten Völker),
andrerseits
aus Grosshändlern, Plantagenbesitzern und vornehmen Vögten.“
— — — Das sind die Menschen, das ist der verhängnisvolle Zweig aus
der semitischen Verwandtschaft, vor dem wir durch das brutale delenda
est Carthago gerettet worden sind. Und sollte es wahr sein, dass
die
Römer in diesem Falle, mehr als sonst bei ihnen üblich, den
niedrigeren
Eingebungen der Rache, vielleicht sogar der Eifersucht gefolgt sind, so
muss ich umsomehr die unfehlbare Sicherheit des Instinktes bewundern,
welche
sie, selbst dort, wo sie von bösen Leidenschaften verblendet
waren,
dasjenige treffen liess, was nur irgend ein kühl berechnender, mit
prophetischem Blick begabter Politiker zum Heil der Menschheit von
ihnen
hätte fordern müssen.²)
—————
¹)
Jeder Leser weiss wohl, durch welchen automatischen Prozess der Vogel
unwissend
zur Verbreitung der Pflanzen beiträgt?
²)
Mommsen, der das römische Verfahren gegen Karthago streng
verurteilen
zu müssen glaubt, giebt doch an einer späteren Stell (V, 623)
zu, dass weder Herrsch- noch Habsucht es bestimmt habe, sondern, meint
er, Furcht und Neid. Für die prinzipielle
165 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Ein zweites
römisches
delenda
hat für die Weltgeschichte eine vielleicht ebenso unermessliche
Bedeutung:
das delenda est Hierosolyma. Ohne diese That (welche wir
allerdings
den
143
ewig gegen jede Staatsordnung sich
auflehnenden
Juden mehr als den langmütigen Römern zu verdanken haben),
hätte
das Christentum sich schwerlich jemals vom Judentum losgerissen,
sondern
wäre zunächst eine Sekte unter Sekten geblieben. Die Gewalt
der
religiösen Idee hätte aber gesiegt, das kann gar nicht in
Frage
gezogen werden: die enorme und zunehmende Ausbreitung der
jüdischen
Diaspora vor Christi Zeiten bezeugt es; wir hätten also ein durch
christliche Anregung reformiertes, weltbeherrschendes Judentum
erhalten.¹)
Vielleicht wendet man ein:
—————
Auffassung der Rolle
Roms
in der Weltgeschichte ist gerade diese Unterscheidung von Wichtigkeit.
Kann man inmitten einer Weit, welche als Norm für das
internationale
Recht einzig die Macht anerkennt, von einem starken Volk feststellen,
es
sei n i c h t habsüchtig und nicht
herrschsüchtig,
so hat man, dünkt mich, seinem sittlichen Charakter ein Zeugnis
ausgestellt,
wodurch es über alle zeitgenössischen Völker erhaben
emporragt.
Was die „Furcht“ jedoch anbelangt, so war sie durchaus berechtigt, und
es ist wohl gestattet, zu meinen, dass der römische Senat die
Situation
richtiger beurteilt hat, als Mommsen. — Caesar, der eigenmächtige,
von dem selbst sein eifriger Freund Celius sagen muss, er opfere die
Interessen
des Staates seinen persönlichen Plänen, baute ja später
Karthago wieder auf; und was wurde daraus? Die berüchtigteste
Lasterhöhle
der Welt, in der alle, die ihr Schicksal dahin warf, Römer,
Griechen,
Vandalen, bis auf das Mark der Knochen verkamen; solche verheerende
Zauberkraft
besass noch, auf der Stätte, wo ein halbes Jahrtausend lang
phönizische
Greuel gewaltet hatten, der auf ihm lastende Fluch! Dass aus seinen
Lupanaren
ein mächtiger Schrei der Empörung gegen Alles, was
Civilisation
hiess, hervorging: Tertullian und Augustinus, das ist das Einzige, was
wir der kurzsichtigen und kurzlebigen Schöpfung Caesar's als
Verdienst
anrechnen können. — Zur Charakterisierung des 19. Jahrhunderts sei
das Urteil seines angeblich grössten Historikers angeführt.
Professor
Leopold von Ranke urteilt: „Das phönizische Element hat durch
Handel,
Kolonisation und zuletzt auch durch Krieg einen doch in der
Hauptsache
b e l e b e n d e n Einfluss auf den Occident
ausgeübt.“
(Weltgeschichte I, 542.)
¹) Die D i a s p o r a nennt man die
erweiterte
jüdische Gemeinde. Ursprünglich verstand man darunter
diejenigen
Juden, die es vorgezogen hatten, aus der babylonischen „Gefangenschaft“
nicht
144 166
Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
das sei ja eingetreten, das sei ja
unsere
christliche Kirche. Gewiss, zum Teil ist der Einwand berechtigt; kein
gerecht
denken-
—————
heimzukehren, weil es
ihnen dort viel besser ging, als in ihrer Heimat. Bald war keine
wohlhabende
Stadt der Welt ohne jüdische Gemeinde; nichts ist falscher als die
verbreitete Vorstellung, erst die Zerstörung Jerusalems habe die
Juden
über die Welt zerstreut. In Alexandrien und Umgebung allein
rechnete
man unter den ersten römischen Kaisern eine Million Juden, und
schon
Kaiser Tiberius erkannte diesen theokratischen Staat inmitten des
Rechtsstaates
für eine grosse Gefahr. Die Diaspora machte eifrig und mit grossem
Erfolge Propaganda, wobei die Liberalität, mit der sie Männer
als „Halbjuden“ mit Nachsicht der peinlichen Einweihungszeremonie
aufnahmen,
ihr sehr zu statten kam; ausserdem sprachen noch materielle Vorteile
mit,
da die Juden ihre Religion benutzt hatten, um vom Militärdienst
und
von einer Reihe anderer lästiger, bürgerlicher Pflichten sich
freisprechen zu lassen; den grössten Erfolg hatten jedoch die
hebräischen
Missionäre bei den Weibern. Bemerkenswert ist nun vor allem die
Thatsache,
dass diese internationale Gemeinde, welche Hebräer und
Nichthebräer
enthielt und in welcher alle Schattierungen des Glaubens vertreten
waren,
vom bigottesten Pharisäertum bis zur offen höhnenden
Irreligion,
wie ein Mann zusammenhielt, sobald es um die Privilegien und die
Interessen
der gemeinsamen Judenschaft ging; der jüdische Freidenker
hätte
um nichts in der Welt es versäumt, seinen jährlichen Beitrag
für die Tempelopfer nach Jerusalem einzusenden; Philo, der
berühmte
Neoplatoniker, der an Jahve ebensowenig glaubte wie an Juppiter,
vertrat
dennoch die jüdische Gemeinde von Alexandrien in Rom, zu Gunsten
der
durch Caligula bedrohten Synagogen; Poppaea Sabina, die Geliebte und
später
die Gemahlin Nero's, keine Hebräerin, aber ein eifriges Mitglied
der
jüdischen Diaspora, unterstützte die Bitten von Nero's
Liebling,
dem jüdischen Schauspieler Alityrus, die Sekte der Christen
auszurotten,
und wurde dadurch höchst wahrscheinlich die moralische Urheberin
jener
grässlichen Verfolgung des Jahres 64, bei welcher angeblich auch
die
Apostel Peter und Paul ihr Ende fanden. Die Thatsache, dass die
Römer,
die sonst zu jener Zeit Christen von orthodoxen Juden nicht zu trennen
wussten, sie bei dieser Gelegenheit ganz genau unterschieden,
betrachtet
Renan als endgültige Bestätigung dieser Anklage, die schon im
1. Jahrhundert gegen die Diaspora erhoben wurde (in Tertullian's Apologeticus,
Kap. XXI z. B. etwas verblümt, aber doch deutlich, siehe auch
Renan:
L'Antéchrist,
ch. VII). Neuere zwingende Beweise, dass bis zu Domitian, also bis
lange
nach Nero's Tod, die Römer die Christen als jüdische Sekte
betrachteten,
findet man in Neumann's: Der
167 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
der Mann wird den Anteil leugnen wollen,
der dem Judentum an ihr zufällt. Wenn man aber sieht, wie in der
frühesten
Zeit die Anhänger Christi die strenge Befolgung des jüdischen
„Gesetzes“ forderten, wie sie sogar, weniger liberal als die Juden der
Diaspora, keine „Heiden“ in ihre Gemeinschaft aufnahmen, die nicht das
allen Semiten gemeinsame Mal der circumcisio sich hatten
aufdrücken
lassen, wenn man die Kämpfe bedenkt, die der Apostel Paulus (der
Heiden-Apostel)
bis an seinen Tod gegen die Juden-Christen zu bestehen hatte, und dass
selbst noch viel später, in der Offenbarung Johannis (III, 9) er
und
die Seinen geschmäht werden als: „die aus Satanas Schule, die da
sagen,
sie sind Juden und sind es nicht, sondern lügen“, wenn man die
Autorität
Jerusalems und seines Tempels auch innerhalb des paulinischen
Christentums
als einfach unüberwindbar weiter bestehen sieht, solange beide
überhaupt
noch standen,¹) so kann man nicht bezweifeln, dass die Religion
der
civilisierten Welt unter dem rein jüdischen Primat der Stadt
Jerusalem
geschmachtet hätte, wäre Jerusalem nicht von den Römern
vernichtet worden. Ernest Renan, gewiss kein Feind der Juden, hat in
seinen
Origines
du Christianisme (Band IV, Kap. 20) in beredten Worten gezeigt,
welche
„immense Gefahr“ darin gelegen hätte.²) Schlimmer noch als
das
Handelsmonopol der Phönizier wäre das Religionsmonopol der
Juden
gewesen; unter dem bleiernen Druck dieser geborenen Dogmatiker und
Fanatiker
wäre jede Denk- und Glaubensfreiheit aus der Welt entschwunden;
die
platt- materialistische Auffassung Gottes wäre unsere Religion,
—————
römische Staat
und die allgemeine Kirche (1890) S. 5 ff. u. 14 ff. Dass Tacitus
genau
zwischen Juden und Christen unterschied, beweist in dieser Sache
offenbar
gar nichts, da er 50 Jahre n a c h Nero's
Verfolgung
schrieb, und das Wissen einer späteren Zeit in seiner
Erzählung
auf die frühere übertrug. Siehe auch über die
„jüdische
Eifersucht“ Paul Allard: Le Christianisme et l'Empire romain de
Néron
à
Théodose (1897), ch. I.
¹)
Vergl. hierüber z. B. Graetz: Volksth. Geschichte der Juden,
I, 653.
²)
In seinem Discours et Conférences, 3e ed., p. 350 nennt
er
die Zerstörung Jerusalems: „un immense bonheur“.
168 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
die Rabulistik unsere Philosophie
gewesen.
Auch dies ist kein Phantasiebild, es reden hier nur zu viele
Thatsachen;
denn was ist jenes starre, engherzige, geistig beschränkte
Dogmatisieren
der christlichen Kirche, desgleichen kein arisches Volk sich jemals
austräumte,
was ist jener alle Jahrhunderte bis auf unser 19. hinab schändende
blutgierige Fanatismus, jener der Religion
145
der Liebe von Anfang an anhaftende Fluch
des Hasses, von denen Grieche und Römer, Inder und Chinese, Perser
und Germane schauernd sich abwenden? was denn, wenn nicht der Schatten
jenes Tempels, in welchem dem Gott des Zornes und der Rache geopfert
wurde,
ein dunkler Schatten, hingeworfen über das jugendliche
Heldengeschlecht,
„das aus dem Dunkeln ins Helle strebt“?
Ohne Rom, das ist
sicher, wäre Europa eine blosse Fortsetzung des asiatischen Chaos
geblieben. Griechenland hat stets nach Asien gravitiert, bis Rom es
losriss.
Dass der Schwerpunkt der Kultur endgültig nach Westen verlegt,
dass
der semitisch-asiatische Bann gebrochen und wenigstens teilweise
abgeworfen
wurde, dass das vorwiegend indogermanische Europa nunmehr das
schlagende
Herz und das sinnende Hirn der ganzen Menschheit wurde, das ist das
Werk
Roms. Indem dieser Staat sein eigenes praktisches (aber, wie wir sahen,
durchaus nicht unideales) Interesse rücksichtslos
eigennützig,
oft grausam, immer hart, selten unedel verfocht, hat es das Haus
bereitet,
die starke Burg, in welchem sich dieses Geschlecht nach langen,
ziellosen
Wanderungen niederlassen und zum Heil der Menschheit organisieren
sollte.
Zu diesem Werke Roms
waren so viele Jahrhunderte vonnöten und ein so hoher Grad jenes
unfehlbaren,
eigensinnigen Instinktes, der das Richtige trifft, auch wo es das
Unvernünftige
scheinen muss, der Gutes schafft selbst dort, wo er Böses will,
dass
hier nicht das flüchtige Dasein hervorragender Individuen, sondern
die widerstandsfähige und fast wie eine Naturmacht wirkende
Einheit
eines hartgestählten Volkes das Richtige und einzig Wirksame war.
Darum ist die sogenannte „politische Geschichtsschreibung“, diejenige,
heisst das, welche aus den Bio-
169 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
graphien vielgenannter Männer,
den Kriegsannalen und den diplomatischen Archiven das Leben eines
Volkes
aufzubauen unternimmt, für Rom so besonders wenig am Platze; sie
verzerrt
hier nicht allein, sondern das Wesentliche enthüllt sie dem Blicke
überhaupt nicht. Denn was wir heute, zurückblickend und
philosophierend,
als das Amt oder als die Aufgabe Roms in der Weltgeschichte auffassen,
ist doch nichts weiter, als ein Ausdruck für das aus der
Vogelschau
gewonnene Bild des Gesamtcharakters dieses Volkes. Und da müssen
wir
wohl sagen, die Politik Roms bewegt sich in einer geraden und — wie
spätere
Zeiten gezeigt haben — durchaus richtigen Linie, so lange sie nicht von
fachmässigen Politikern getrieben wird. Die Periode um Caesar
herum
ist die verworrenste und unheilvollste; jetzt starb beides: Volk und
Instinkt;
das Werk blieb aber einstweilen bestehen
146
und, in ihm verkörpert,
die
I d e e des Werkes, doch nirgends als Formel
herausschälbar
und für künftige Handlungen eine Norm, und zwar darum nicht,
weil das Werk nicht ein vernünftiges, überlegtes, bewusstes,
sondern ein unbewusstes, aus Not vollbrachtes gewesen war.
Das
kaiserliche Rom
Nach dem Untergang
des echten römischen Volkes lebte nun diese I d e e
—
die Idee des römischen Staates — in den Hirnen einzelner zu Macht
berufener Männer sehr verschieden wieder auf. Augustus z. B.
scheint
wirklich der Meinung gewesen zu sein, dass er die römische
Republik
wieder hergestellt habe, sonst würde Horaz sich sicher nicht
gestattet
haben, ihn dafür zu loben. Tiberius, der die schon früher
bestrafte
Beleidigung der Majestät des römischen Volkes (das crimen
majestatis) zu dem Begriff eines ganz neuen Verbrechens, der
Majestätsbeleidigung
seiner caesarischen P e r s o n umwandelte,
machte
hiermit einen gewaltigen Schritt weiter auf dem Wege zur
Verflüchtigung
des thatsächlichen, durch das Volk Roms erschaffenen freien
Staates
zu einer blossen Idee, — einen Schritt, von dem wir im 19. Jahrhundert
noch nicht zurückgekommen sind. So fest sass aber dennoch in allen
Herzen der römische Gedanke, dass ein Nero sich selbst
tötete,
weil der Senat ihn als „Feind der Republik“ gebrandmarkt hatte. Bald
jedoch
fand sich die stolze Patrizier-
170 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
versammlung Männern gegenüber,
die vor dem magischen Worte senatus populusque romanus nicht
erblassten:
die Soldaten wählten den Träger des römischen Imperiums;
es währte nicht lange und die Römer, sowie überhaupt die
Italer, waren auf ewig von dieser Würde ausgeschlossen: Spanier,
Gallier,
Afrikaner, Syrier, Goten, Araber, Illyrier folgten einander; nicht
Einer
wahrscheinlich war auch nur entfernt mit jenen Männern verwandt,
die
mit sicherem Instinkte den römischen Staat geschaffen. Und doch,
die
Idee lebte weiter; in dem Spanier Trajan erreichte sie sogar einen
Höhepunkt
des Glanzes. Unter ihm und seinen unmittelbaren Nachfolgern wirkte sie
so nachdrücklich im Sinne einer ordnenden, civilisierenden Macht,
die nur dort erobernd sich ausdehnt, wo die Konsolidierung des Friedens
es unbedingt erheischt, dass man wohl sagen kann, während des
antoninischen
Jahrhunderts sei der römische Weltgedanke — der im früheren
Volke
nur als Trieb, nicht als Absicht gelebt hatte — zum Bewusstsein seiner
selbst gekommen, und zwar in einer Art, wie das nur im Geiste
edeldenkender
A u s l ä n d e r möglich war, die sich einem
Fremden
gegenüber fanden, welches sie nunmehr mit voller Objektivität
auffassten, um es mit Treue und Verstand
147
ins Werk zu setzen. Für alle
Zukunft
hatte diese Zeit einen grossen Einfluss; wo immer in edler Absicht an
die
Idee eines römischen Reiches später angeknüpft wurde,
geschah
es fortan unter dem Eindruck und in Nachahmung von Trajan, Hadrian,
Antoninus
Pius und Marc Aurel. Und doch liegt eine eigentümliche
Seelenlosigkeit
in dieser ganzen Periode. Es waltet hier die Herrschaft des Verstandes,
das Herz schweigt; der leidenschaftslose Mechanismus greift bis in die
Seele hinein, die nicht aus Liebe, sondern aus Vernunft das Rechte
thut:
Marc Aurel's „Selbstgespräche“ sind das Spiegelbild dieser
Geistesverfassung,
Faustina's, seiner Gemahlin, sinnliche Verirrungen die unausbleibliche
Reaktion. Die Wurzel Roms, die leidenschaftliche Liebe der Familie, des
Heims, war ausgerottet; nicht einmal das berühmte Gesetz gegen die
Junggesellen, mit Prämien für Kindererzeugung (Lex Julia
et
Papia Poppaea), hatte die Ehe wieder beliebt machen können. Wo
das Herz nicht gebietet, ist nichts
171 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
von Bestand. Und nun ergriffen andere
Ausländer die Gewalt, diesmal freilich leidenschaftsvolle, aber
ohne
Verstand, afrikanische Mestizen, Soldatenkaiser, die in dem
römischen
Staate vor allem eine riesige Weltkaserne erblickten und nicht
begriffen,
warum gerade Rom das permanente Hauptquartier sein sollte. Gleich der
zweite
von ihnen, Caracalla, verlieh das römische Bürgerrecht an
sämtliche
Einwohner des Reiches: hierdurch hörte Rom auf, Rom zu sein. Genau
tausend Jahre lang hatten die Bürger Roms (denen nach und nach
auch
die der übrigen Städte Italiens und anderer besonders
verdienter
Städte gleichgestellt worden waren) gewisse Vorrechte genossen,
sie
hatten sie aber durch die Last der Verantwortlichkeit, sowie durch
rastlose,
unvergleichlich erfolgreiche, harte Arbeit verdient; von nun an war Rom
überall, das heisst nirgends. Wo der Kaiser sich gerade befand, da
war der Mittelpunkt des römischen Reiches. Diocletian verlegte
denn
auch seine Residenz nach Sirmium, Konstantin nach Byzanz, und selbst
als
ein getrenntes „weströmisches Reich“ später entstand, war die
Kaiserstadt Ravenna oder Mailand, Paris, Aachen, Wien, nie mehr Rom.
Die
Verleihung des Bürgerrechtes an alle hatte noch eine zweite Folge:
es gab nun überhaupt gar keine Bürger mehr. Man hat
Caracalla,
die mörderische, pseudo-punische Bestie, für seine That
früher
gepriesen, es kommt sogar heute noch vor (siehe Leopold von Ranke, Weltgeschichte
II, 195); in Wahrheit hatte er, indem er den letzten Faden der
historischen
Tradition, mit anderen Worten der geschichtlichen W a h r h
e i t zerschnitt, auch die letzte Spur jener Freiheit
vertilgt,
deren unbändige, aufopferungs-
148
volle, durch und durch ideale Kraft
die Stadt Rom und mit ihr Europa geschaffen hatte.¹) Das
politische
Recht war freilich nun-
—————
¹)
Zum Verständnis des Charakters Caracalla's und seiner
Beweggründe,
empfehle ich die kleine Schrift von Prof. Dr. Rudolf Leonhard: Roms
Vergangenheit und Deutschlands Recht, 1889, S. 93 bis 99. Er zeigt
auf wenigen Seiten, wie dieser Syrer, „ein Sprössling der
karthagischen
Menschenschlächter und der Landsleute jener Baalspriester, welche
ihre Feinde in Feueröfen zu werfen pflegten“ (die Juden thaten
desgleichen,
siehe 2 Samuel, 22, 31), die Ver-
172 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
mehr für alle gleich geworden;
es war die Gleichheit der absoluten Rechtlosigkeit. Das Wort civis
(Bürger) wich jetzt dem Ausdruck subjectus (Unterthan):
umso
bemerkenswerter, als allen Zweigen der Indoeuropäer der Begriff
des
Unterthanenseins ebenso fremd war, wie der des Grosskönigtums, so
dass wir schon in dieser einen Umwandlung des Rechtsbegriffes den
unwiderlegbaren
Beweis semitischen Einflusses besitzen (nach Leist: Gräco-italische
Rechtsgeschichte, S. 106 u. 108). Der römische Gedanke bestand
allerdings noch immer, er hatte sich aber in einer einzigen Person, dem
Kaiser konzentriert — oder, wenn man will, sich in sie
verflüchtigt;
die Privilegien Roms und ihre Machtvollkommenheiten waren nicht etwa
aus
der Welt entschwunden, sie waren aber alle auf einen einzigen Mann
übergegangen:
das ist der Verlauf von Augustus bis Diocletian und Konstantin. Der
erste
Caesar hatte sich begnügt, alle wichtigsten Staatsämter in
seinen
Händen zu vereinen,²) und das war ihm
—————
nichtung Roms und die
Vernichtung der noch lebenden Reste hellenischer Bildung als sein
Lebensziel
erfasst hatte, zugleich die Überflutung der europäischen
Kulturwelt
mit dem pseudosemitischen Auswurf seiner Heimat. Das alles geschah
planmässig,
tückisch, und unter dem Deckmantel der Phrasen von
Weltbürgertum
und Menschheitsreligion. So gelang es, Rom in einem einzigen Tag auf
ewig
zu vernichten; so wurde das ahnungslose Alexandrien, der Mittelpunkt
von
Kunst und Wissenschaft, ein Opfer der rassenlosen, heimatlosen, alle
Grenzen
niederreissenden Bestialität. Vergessen wir nie — nie einen Tag —
dass der Geist Caracalla's unter uns weilt und auf die Gelegenheit
lauert!
Anstatt die lügenhaften Menschheitsphrasen nachzuplappern, die
schon
vor achtzehnhundert Jahren in den semitischen „Salons“ Roms Mode waren,
thäten wir besser daran, uns mit Goethe zu sagen:
- Du musst steigen
oder sinken,
- Du musst herrschen
und gewinnen,
- Oder dienen und
verlieren,
- Leiden oder
triumphieren,
- Amboss oder Hammer
sein.
²)
Augustus war zugleich: 1. Princeps, das heisst erster
Bürger,
damals eigentlich nur ein Ehrentitel, 2. Imperator, oberster
Kriegsherr,
3. lebenslänglicher Volkstribun, 4. Pontifex maximus, das
höchste
religiöse, von jeher lebenslängliche Amt, 5. zwar nicht
lebenslänglicher
Consul,
doch im dauernden Besitz der konsularischen Gewalt,
173 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
nur zu einem bestimmten, zeitlich
beschränkten
Zweck bewilligt worden, zur Wiederherstellung der rechtlichen Ordnung
in
der civilisierten Welt (restauratio orbis); innerhalb dreier
Jahrhunderte
war man nun auf diesem Wege dahin gekommen, nicht allein alle
Ämter,
sondern auch alle Rechte sämtlicher Bürger einem einzigen zu
verleihen. Wie schon in frühen Zeiten (bei dem ersten Nachfolger
des
Augustus) die Majestät vom Volk auf den Einen übergegangen
war,
so ging nach und nach alle und jede Gewalt, alles und jedes Recht auf
ihn
über. Augustus hatte noch, wie jeder andere Bürger, in den
Komitien
seine Stimme abgegeben; jetzt sitzt auf dem Thron ein Monarch, dem man
nur auf den Knieen „anbetend“ nahen darf, und vor ihm sind alle
Menschen
gleich, denn alle, vom ersten Staatsminister bis zum letzten Bauern,
sind
seine Unterthanen. Und während so der „Grosskönig“ und mit
ihm
alles, was zu seinem Hofe gehörte, an Reichtum und Würden
immer
höher stieg, sanken
149
alle übrigen immer tiefer: der
Bürger durfte sich nicht einmal seinen Beruf mehr wählen, der
Bauer, früher freier Besitzer seines Erbgutes, war Leibeigener
eines
Herrn und an die Scholle gebunden; der Tod jedoch löst alle Bande,
und es kam ein Tag, wo die Steuereinnehmer die ehedem blühendsten
Gegenden des Reiches In ihren Berichten aufführen mussten als agri
deserti.
Es ist nicht meine
Absicht, die Idee des römischen Staates hier historisch weiter zu
verfolgen; Einiges wird in einem späteren Kapitel noch
darüber
zu sagen sein; ich begnüge mich, daran zu erinnern, dass ein
römisches
Reich — dem Begriffe nach eine unmittelbare Fortsetzung des alten — bis
zum 6. August 1806 zu Recht bestand, und dass das allerälteste,
schon
von Numa bekleidete römische Amt, das des Pontifex maximus,
noch heute besteht; das Papsttum ist das letzte Bruchstück der
uralten
heidnischen Welt, welches sich bis in die Gegenwart lebendig er-
—————
6. desgleichen der
prokonsularischen,
welche die Regierung sämtlicher Provinzen umfasste, 7. desgleichen
der censorischen, welche die Sittenkontrolle und die Befugnis,
Senatoren,
Ritter u. s. w. zu ernennen und zu kassieren, umfasste.
174 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
halten hat.¹) Wenn ich aber
Allbekanntes
zusammenfassend andeutete, so geschah es in der Hoffnung, dass ich die
eigentümlich verwickelte Form der politischen Erbschaft, die unser
Jahrhundert von Rom übernahm, hierdurch lebhafter und anregender
entwickeln
könnte, als durch theoretische Auseinandersetzungen. Hier, wie in
den anderen Teilen dieses Buches, handelt es sich nicht um gelehrte
Betrachtungen,
diese findet man in Geschichten des Staatsrechtes, sondern um
allgemeine
Einsichten, die Jedem zugänglich und auch für Jeden
förderlich
sind. In rein politischer Hinsicht erbten wir nun von Rom nicht eine
einfache
Idee, nicht einmal etwas so Einfaches, wie das, was z. B. in dem Wort
„hellenische
Kunst“, wie reichhaltig das Wort auch sein mag, zusammengefasst wird,
sondern
wir erbten ein merkwürdiges Gemisch von allerrealstem Besitz:
Civilisation,
Recht, Organisation, Verwaltung u. s. w., und zugleich von unfassbaren
und dennoch übermächtigen Ideen, von Begriffen, denen kein
Mensch
beikommen kann und die nichtsdestoweniger, zum Guten und zum Schlimmen,
auch heute noch unser öffentliches Leben beeinflussen. Sicherlich
können wir unser eigenes Jahrhundert nicht gründlich und
kritisch
begreifen, wenn wir nicht über diese doppelte politische Erbschaft
klare Vorstellungen besitzen.
Staatsrechtliches
Erbe
Nachdem wir also
jetzt das im engeren Sinn Politische besprochen haben, werfen wir nun
einen
Blick auf das allgemein
150
Staatsrechtliche und Ideelle, ehe wir
zu der Betrachtung des Privatrechtes übergehen.
So lange Rom positiv
schöpferisch wirksam war — über ein halbes Jahrtausend bis zu
Caesar, und dann noch über ein Jahrhundert in der Agonie²) —
könnte es uns als gänzlich ideenlos erscheinen; es schafft
nur,
es denkt nicht. Es schafft Europa, und es vernichtet, so weit
möglich,
die nächsten und gefährlichsten Feinde Europas. Das ist die
positive
Erbschaft dieser Zeit. Auch die Länder, die Rom niemals unterjocht
hat, wie z. B. der grösste
—————
¹)
Hierüber Ausführliches im 7.
Kapitel.
²)
Der Erlass des Edictum perpetuum durch Hadrian ist vielleicht
die
letzte grosse schöpferische Wohlthat.
175 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Teil Germaniens, haben doch alle Keime
staatlicher Ordnung — als Grundbedingung jeder Civilisation — von ihm
empfangen.
Unsere Sprachen zeigen noch heute, wie alle Verwaltung auf
römische
Belehrung oder Anregung zurückgeht. Wir leben heute in so fest
geordneten
Zuständen, dass wir uns kaum vorstellen können, es sei jemals
anders gewesen; nicht ein Mensch von zehntausend unter uns hat die
blasseste
Vorstellung von der Organisation der Staatsmaschine; alles dünkt
uns
notwendig und angeboren: das Recht, die Moral, die Religion, im Grunde
auch der Staat. Und doch war der geordnete, feste, und zugleich freier
Menschen würdige Staat — die gesamte Geschichte der Menschheit
beweist
es — das schwierigste aller Werke zu erfinden und durchzuführen;
die
herrlichste Religion hatte man in Indien, eine vollendete Kunst in
Athen,
erstaunliche Civilisation in Babylonien, alles, ohne dass es gelungen
wäre,
einen freien und zugleich stabilen, rechtliche Zustände
verbürgenden
Staat zu gründen; für diese Heraklesarbeit reichte nicht ein
einzelner Held, nur ein ganzes Volk von Helden konnte sie vollbringen,
ein jeder stark genug zum Befehlen, ein jeder stolz genug zum
Gehorchen,
alle einig im Wollen, ein jeder sein eigenes persönliches Recht
verfechtend.
Lese ich römische Geschichte, so muss ich schaudernd mich
abwenden;
betrachte ich die zwei unvergleichlichen Schöpfungen dieses
Volkes,
den geordneten Staat und das Privatrecht, so kann ich nur in stummer
Verehrung
mich vor einer solchen geistigen Grösse verneigen.
Dieses Heldenvolk
jedoch starb aus, und nach seinem gänzlichen Erlöschen kam,
wie
wir sahen, eine zweite Periode römischer Politik. Fremde Herrscher
regierten und fremde Rechtsgelehrte bemächtigten sich, wie des
unvergleichlichen,
lebendig
151
gewachsenen Privatrechts (das sie in
Spiritus thaten in der weisen Einsicht, dass es sich nunmehr nicht
weiter
vervollkommnen liess, sondern höchstens hätte entarten
können),
so auch des öffentlichen Rechtes und des Staatsrechtes. Diese
Ratgeber
der Krone waren zumeist Kleinasiaten, Griechen und Semiten, also die
anerkannten
Meister in der Handhabung abstrakter Gedankendinge und juristischer
Tüfteleien.
Und nun entstand eine Auffassung
176 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
des römischen Staates, in der
nichts
ganz neu erfunden, das Meiste aber umgedeutet, zu Prinzipien sublimiert
und dann zu starren Dogmen krystallisiert wurde. Der Vorgang ist dem im
Abschnitt
über hellenische Kunst und Philosophie beschriebenen sehr
analog.
Die römische Republik war ein lebendiger Organismus gewesen, an
dem
das Volk ununterbrochen arbeitete und änderte; niemals war die
formale
Frage nach leitenden „Prinzipien“ aufgetaucht, nie hatte der
gegenwärtige
Augenblick die Zukunft bannen wollen. Das ging sogar so weit, dass die
höchsten Gerichtsbeamten, die Prätoren, auf ein Jahr ernannt,
beim Antritt ihres Amtes ein jeder ein sogenanntes „prätorisches
Edict“
erliess, in welchem er die Grundsätze kundgab, welchen er in der
Rechtspflege
zu folgen gedachte; dadurch war es möglich gewesen, wechselnden
Zeiten
und Umständen gerecht zu werden. Und in ähnlicher Weise war
in
diesem Staate alles elastisch, blieb alles in Fühlung mit den
Bedürfnissen
des Lebens. Genau aber wie die poetischen Eingebungen der griechischen
Philosophen und ihre mystischen Deutungen des Unerkennbaren im
hellenosemitischen
Alexandrien zu Glaubensdogmen umgearbeitet wurden, so wurden auch hier
Staat und Recht zu Dogmen, und ungefähr durch die selben Leute.
Diese
Dogmen erbten wir, und es ist für uns nicht unwichtig zu wissen,
woher
sie kommen und wie sie entstanden.
Ein Beispiel. Unser
Begriff des Monarchen stammt weder von den Germanen, noch von den
orientalischen
Despoten, sondern von den gelehrten Juristen, die im Dienste des
illyrischen
Schafhirten Diocletian, des illyrischen Rinderhirten Galerius, des
illyrischen
Schweinehirten Maximinus u. s. w. standen, und ist eine direkte Parodie
— wenn ich die Wahrheit reden darf — der grössten römischen
Staatsgedanken.
„D e r S t a a t s b e g r i f f der
Römer“,
schreibt Mommsen, „beruht auf der idealen Übertragung der
Handlungsfähigkeit
des Einzelnen auf die Gesamtheit, die Bürgerschaft, den populus,
und auf der U n t e r o r d n u n g d e
s
E i n z e l w i l l e n s aller der Gesamtheit
angehörigen
physischen Personen unter diesen Gesamtwillen. Die Aufhebung der
individuellen
Selbständigkeit gegenüber dem Ge-
152 177
Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
samtwillen ist das Kriterium der
staatlichen
Gemeinschaft“.¹) Um sich vorzustellen, was es mit dieser
„Übertragung“,
mit dieser „Aufhebung der individuellen Selbständigkeit“ auf sich
hat, muss man sich die unbändige individuelle Freiheitsliebe des
einzelnen
Römers ins Gedächtnis zurückrufen. Von dem ältesten
rechtlichen Monument der Römer, den berühmten zwölf
ehernen
Tafeln (450 vor Chr.) sagt Esmarch: „Was zum prägnantesten
Ausdruck
darin kommt, sind die Gewährleistungen der privatrechtlichen
Selbstherrlichkeit
der römischen Bürger“;²) und als 350 Jahre später
das
erste ausführliche Rechtssystem in schriftlicher Form verfasst
wurde,
da hatten alle Stürme der Zwischenzeit in diesem einen Punkte
keinen
Unterschied veranlasst.³) Als freier, „selbstherrlicher“ Mann
überträgt
also der Römer an den Gesamtwillen, dessen selbstthätiges
Glied
er ist, so viel von seiner Freiheit, als zur Verteidigung dieser
Freiheit
vonnöten ist. „Der Gesamtwille ist nun an sich, wenn es gestattet
ist, einen Ausdruck des römischen Privatrechts darauf anzuwenden,
eine staatsrechtliche F i k t i o n.
Thatsächlich
wird dafür Vertretung erfordert. Als Willenshandlung der
Gesamtheit
gilt staatsrechtlich diejenige e i n e s in dem
bestimmten Fall für sie eintretenden Mannes. Immer ist die
staatliche
Willenshandlung in Rom die Handlung eines einzelnen Mannes, da das
Wollen
und Handeln an sich unteilbar ist; G e m e i n d e h a n d
l u n g d u r c h M a j o r i t ä t s b e
s c h l u s s i s t n a c h r
ö
m i s c h e r A u f f a s s u n g e i
n
W i d e r s p r u c h i m B e i s a t z
.“
In jedem Satz dieses römischen Staatsrechtes sieht man ein Volk
von
starken, freien Männern: die Vertretung der gemeinsamen Sache, d.
h. des Staates, wird einzelnen Männern (Konsuln, Prätoren,
Censoren
u. s. w.) auf bestimmte Zeit anvertraut, sie haben dabei grösste
Vollmacht
und tragen volle Verantwortlichkeit. Im Notfalle geht diese Voll-
—————
¹)
Ich citiere nach der gekürzten Ausgabe des Römischen
Staatsrechtes
in Binding's Systematisches Handbuch der deutschen
Rechtswissenschaft,
S. 81 ff.
²)
Römische
Rechtsgeschichte, 3. Aufl., S. 218.
³)
Allerdings bildeten gewisse Beschränkungen der Freiheit des
Testierens
ein erstes Anzeichen künftiger Zeiten.
178 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
machtserteilung so weit, dass sich die
Bürger einen Diktator ernennen; alles im Interesse des
Gemeinwesens
und damit die Freiheit eines Jeden unverletzt bleibe. — Die
späteren
Kaiser nun, oder vielmehr ihre Ratgeber, haben nicht etwa diesen
Staatsbegriff
umgestossen; nein, auf ihn haben sie die monarchische
Allgewalt
r e c h t l i c h g e g r ü n d e t, was
in
der Geschichte der Welt noch niemals geschehen war. Anderwärts
hatten
einige
153
Despoten als Göttersöhne
regiert,
wie z. B. die ägyptischen und heute noch die japanischen, einige,
früher und noch heute, als Vertreter Gottes, ich nenne nur die
jüdischen
Könige und die Kalifen, wieder andere durch das sogenannte jus
gladii, das Recht des Schwertes. Dagegen gründeten die
Soldaten,
die sich des weiland römischen Reiches bemächtigt hatten,
ihre
Ansprüche als absolute Autokraten zu herrschen, auf das
römische
Staatsrecht! Nicht wie ein griechischer Tyrann hätten sie die
Gewalt
usurpiert und die rechtmässige Ordnung gestürzt; im
Gegenteil,
der allgewaltige Monarch sei die Blüte, die Vollendung der ganzen
rechtlichen Entwickelung Roms: das hatten die orientalischen
Rechtslehrer
herausgeklügelt. Mit Hilfe der soeben erläuterten
Ü b e r t r a g u n g s t h e o r i e war das
Taschenkunststück
vollbracht worden und zwar (den Hauptlinien nach) folgendermassen. Eine
der Tragsäulen des römischen Staatsrechtes ist, dass keine
Verordnung
Gesetzeskraft hat, wenn sie nicht vom Volke genehmigt wird. Unter den
ersten
Kaisern bleibt auch in dieser Beziehung der Schein bewahrt. Nach
Caracalla
war aber „Rom“ die ganze civilisierte Welt geworden. Und da wurden alle
Rechte des Volkes zur Mitwirkung bei der Erlassung neuer Gesetze u. s.
w. an den Senat „übertragen“. Es heisst im Corpus juris: „Da
das römische Volk dermassen angewachsen ist, dass es schwer
wäre,
es an einem Ort zusammenzuberufen behufs Bestätigung der Gesetze,
wurde es für gerecht erachtet, den Senat an Stelle des Volkes zu
befragen.“
Wie wir heute von einem Vicekönig reden, so hiess der Senat
nunmehr
vice
populi. War auch die Zustimmung des Senats ebenfalls eine reine
Formsache
geworden — einmal im Besitze eines so schönen abstrakten Prinzips,
konnte man nicht auf halbem Wege stehen bleiben; und
179 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
darum heisst es dann auch weiter: „Aber
auch das, was dem Fürsten anzuordnen gefällt, hat
Gesetzeskraft,
denn das Volk hat ihm seine ganze Machtfülle und alle seine
Rechte
ü b e r t r a g e n.“¹) Wir haben also hier
die
s t r e n g r e c h t l i c h e
154
Ableitung einer absoluten Monarchie,
und zwar wie sie gewiss einzig aus der römischen Verfassung — mit
ihrer Ablehnung des Majoritätsprinzips und mit ihrem System,
Vollmachten
an einzelne Männer zu übertragen — entwickelt werden
konnte.²)
Und dieses römische „Principat“ (wie man es nennt, den Titel
König
hat kein Caesar getragen) bildet bis zum heutigen Tage die Grundlage
alles
europäischen Königtums. Durch die Einführung des
Konstitutionalismus,
noch mehr durch die Handhabung des Rechtes findet allerdings in vielen
Ländern jetzt eine Bewegung statt, zurück auf den
freiheitlichen
Standpunkt der alten Römer; prinzipiell ist aber der Monarch
überall
noch das, was die Rechtsautoritäten des verfallenen römischen
Staates aus ihm gemacht hatten, ein Gebilde, heisst das, welches dem
wahren
Geist des echten Römertums direkt widerspricht. Die Armee ist bei
uns heute noch immer nicht das Volksheer, das seine Heimat verteidigt,
sondern sie ist überall (selbst in England) des Königs Armee;
die Beamten sind nicht Erwählte und Bevollmächtigte des
Gesamtwillens,
sondern D i e n e r des Königs u. s. w.,
u.
s. w. Das ist alles römisch, aber, wie gesagt, römisches aus
der Rinder-, Schaf- und Schweinehirtenzeit. Ich kann das leider
—————
¹)
§ 5 und 6 J. de jure naturali I, 2. Die letzten Worte des
zweiten
Auszuges habe ich einigermassen frei übersetzen müssen. Es
heisst
im Original: omne suum imperium et potestatem; wie schwer es
ist,
diese Worte im genauen juristischen Sinne des alten Rom wiederzugeben,
kann man bei Mommsen sehen, S. 85. Imperium heisst
ursprünglich
„die Kundgebung des Gemeindewillens“; daher der Träger dieses
absoluten
Gemeindewillens imperator hiess; beschränkter und mehr das
Gebiet des Privatrechts bezeichnend ist das Wort potestas.
Daher
übersetzte ich durch Machtfülle und Rechte und glaube damit
den
Sinn getroffen zu haben.
²)
Als nicht unwichtig sei nebenbei bemerkt, dass eine Regierung durch
Majoritätsbeschlüsse
ebenso wenig hellenisch und germanisch, wie römisch war
(worüber
namentlich Leist: Gräco-italische Rechtsgeschichte S. 129,
133 ff., 727).
180 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
hier nicht näher ausführen,
verweise aber zur Bestätigung auf die klassischen Werke von
Savigny:
Geschichte
des römischen Rechtes im Mittelalter, und Sybel:
Entstehung
des deutschen Königtums, sowie auch auf Schulte:
Deutsche Reichs-
und Rechtsgeschichte. Überall bei uns ist die absolute
Monarchie
erst durch die Berührung mit dem römischen Reich entstanden.
Überall hatten früher die germanischen Könige
beschränkte
Rechte; die Majestätsbeleidigung (dieser Prüfstein) wurde
entweder
gar nicht als Verbrechen anerkannt oder durch ein einfaches „Wehrgeld“
bestraft (Sybel, 2. Aufl., S. 352); die Ernennung der Grafen als Beamte
des Königs kommt erst nach der Eroberung römischer
Länder
vor, ja, es giebt eine lange Zeit, wo die germanischen Könige
grössere
Rechte gegen ihre römischen Unterthanen, als gegen ihre freien
Franken
besitzen (Savigny I, Kap. IV, Abt. 3). — — — Vor Allem ist der Begriff
eines U n t e r t h a n e n, des römischen
subjectus,
eine uns noch fest anhaftende Erbschaft, die uns recht deutlich
empfinden
lassen müsste, was uns noch alles mit dem römischen Reiche in
der Zeit seines Verfalles verknüpft, und was uns noch alles von
dem
echten Heldenvolk der Römer scheidet.
155
Hiermit will ich
aber keineswegs tendenziös moralisieren. Die altrömischen
Regierungsformen
wären für neue Verhältnisse und neue Menschen nicht
verwendbar
gewesen: reichten sie doch schon für das erweiterte Rom nicht mehr
aus. Dazu war das Christentum gekommen, und mit ihm die Abschaffung der
Sklaverei ein offenbares Gebot geworden. Das alles machte ein starkes
Königtum
nötig. Ohne die Könige wäre das Sklaventum niemals in
Europa
abgeschafft worden, nie hätte der Adel seine Sklaven freigegeben,
vielmehr machte er die freigeborenen Männer zu Leibeigenen. Das
Erstarken
des Königtums ist seit tausend Jahren überall eine
Vorbedingung
für das Erstarken geordneter gesellschaftlicher Verhältnisse
und bürgerlicher Freiheit gewesen, und auch heute würde
vielleicht
in keinem einzigen Lande Europas ein ganz freies Plebiscit eine andere
Regierungsform denn die monarchische als Gesamtwillen kundgeben. Immer
klarer erfasst auch das öffentliche Bewusstsein durch die
181 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
trügerischen Umhüllungen
hindurch,
welche Rabulisten und Sophisten ihm umhingen, den echten Rechtsgehalt
des
Königtumes, nämlich die alte römische Auffassung des
obersten
Staatsbeamten, vermehrt jedoch um ein Element, welches die Juristen ein
„sacrales“ nennen, und welches einen nicht unpassenden mystischen
Ausdruck
in den Worten findet: von Gottes Gnaden. Manches was wir in unserem
lieben
neunzehnten Jahrhundert um uns her beobachteten, berechtigt wohl zur
Überzeugung,
dass wir ohne Königtum und ohne eine besondere Gnade Gottes uns
noch
heute nicht zu regieren verstehen würden. Dazu gehörten
vielleicht
nicht allein die Tugenden der Römer, sondern auch ihre
Mängel,
vor allem ihre übergrosse geistige Nüchternheit.
Wie dem auch sei,
man sieht, das von Rom uns überkommene politische und
staatsrechtliche
Erbe bildet eine ziemlich verwickelte und verworrene Masse, und zwar
hauptsächlich
aus zwei Gründen; erstens, weil Rom, anstatt wie Athen kurz zu
blühen
und dann ganz zu verschwinden, 2500 Jahre lang bestand, zunächst
als
weltbeherrschender Staat, später als mächtige Staatsidee,
wodurch
die Einheit des Impulses sich in eine ganze Reihe von Anstössen
auflöste,
die sich häufig gegenseitig aufhoben; zweitens, weil das Werk
eines
unvergleichlich thatkräftigen, indoeuropäischen Volkes
später
von den subtilsten Geistern der westasiatischen Mischvölker
bearbeitet
und gehandhabt wurde, was abermals die Einheit des Charakters
verwischte.
Ich hoffe, meine
spärlichen Andeutungen über ungemein verwickelte
weltgeschichtliche
Verhältnisse werden genügt haben, um
156
dem Leser als Richtungspfeile zu dienen.
Damit man klar denke und deutlich vorstelle, ist es vor Allem
nötig,
richtig zu trennen und richtig zu verbinden. Das war mein Bestreben;
darauf
musste ich mich beschränken.
Juristische
Technik
Neben dieser mehr
oder weniger unbewusst fortgeführten Erbschaft besitzen wir
Europäer
ein Vermächtnis Roms, das wie kein zweites aus dem Altertum zu
einem
wesentlichen Bestandteil unseres Lebens und unserer Wissenschaft
geworden
ist. das
182 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
römische Recht. Darunter ist sowohl
das öffentliche Recht (jus publicum), wie auch das
Privatrecht
(jus
privatum) zu verstehen.¹) Hierüber zu berichten, ist
insofern
ein Leichtes, als dieses Recht uns in einer sehr späten,
zusammenfassenden
Kodifikation, der des Kaisers Justinian, aus der Mitte des 6.
Jahrhunderts
nach Christus, vorliegt und es ausserdem den Bemühungen der
Juristen
und Historiker gelungen ist, den Spuren des allmählichen Werdens
dieses
Rechtes bis weit hinauf nachzugehen, in letzter Zeit sogar, den
Zusammenhang
seiner Ursprünge mit dem altarischen Recht darzuthun, andrerseits
die Schicksale dieses Rechtes in den verschiedenen Ländern Europas
durch die Jahrhunderte der dunkeln Gährung hindurch bis auf den
heutigen
Tag zu verfolgen. Hier liegt also ein bestimmtes, klar gesichtetes
Material
vor, und der Rechtsgelehrte kann leicht nachweisen, wie viel
römisches
Recht in den Gesetzbüchern unserer heutigen Staaten enthalten ist;
leicht muss ihm der Nachweis auch fallen, dass die genaue Kenntnis des
römischen Rechtes auf unabsehbare Zeiten hin die hohe Schule alles
streng juridischen Denkens bleiben wird. Auch hier wieder ist in dem
römischen
Erbe ein doppeltes zu unterscheiden: thatsächliche
Rechtssätze,
die Jahrhunderte lang bestanden haben und zum Teil noch heute bestehen,
ausserdem aber ein Schatz an Ideen und Methoden. Das alles kann der
Rechtsgelehrte
leicht auseinandersetzen; jedoch nur, wenn er zu R e c h t
s k u n d i g e n redet. Nun bin ich aber kein
Rechtsgelehrter
(wenn ich auch mit Fleiss und Liebe die Grundprinzipien des Rechtes und
den allgemeinen Gang seiner Geschichte studiert habe), noch darf ich
Rechtskunde
bei meinen
157
Lesern voraussetzen; meine Aufgabe ist
also eine andere, durch den Zweck dieses Buches genau bestimmte. Nur
von
einem umfassenden, allgemein menschlichen Standpunkt aus darf ich kurz
andeuten, in welchem Sinne das römische Recht in der Geschichte
der
indoeuropäischen Völker eine so unvergleichliche
—————
¹)
Dass das öffentliche Recht der Römer auf uns Spätere
nicht
den selben Einfluss ausübt wie das Privatrecht, gestattet doch
nicht,
es ungenannt zu lassen, da ein mustergültiges Privatrecht nicht
ohne
ein vortreffliches öffentliches Recht entstehen konnte.
183 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Erscheinung war, dass sie bis auf den
heutigen Tag ein Bestandteil unserer Kultur geblieben ist.
Warum ist es ganz
unmöglich, über Jurisprudenz zu berichten, sobald der
Hörer
nicht über eine grosse Masse technischen juristischen Wissens
verfügt?
Diese vorläufige Frage wird uns gleich in medias res
führen
und zu einer, wenn nicht ausführlichen, so doch genauen
Zergliederung
dessen, was die Römer auf diesem Felde geleistet haben, den Weg
weisen.
Die Jurisprudenz
ist eine T e c h n i k: hierin liegt die
Antwort
eingeschlossen. Der Medizin vergleichbar, ist sie weder reine
Wissenschaft,
noch reine Kunst; und während jede Wissenschaft in ihren
Ergebnissen,
jede Kunst durch ihre Wirkung allen begabten Menschen mitteilbar, in
ihrem
wesentlichen Teile mithin Gemeingut ist, bleibt eine Technik einzig dem
Techniker zugänglich. Freilich vergleicht C i c e r
o
die Jurisprudenz mit der Astronomie und der Geometrie, und meint: „alle
diese Studien gelten der Erforschung der Wahrheit“:¹) doch ist
dies
das Muster eines logisch falschen Vergleichs. Denn die Astronomie und
die
Geometrie erforschen thatsächliche, feste, unverrückbare
Verhältnisse,
die einen ausserhalb, die anderen innerhalb ihres Geistes,²)
wogegen
Rechtssätze zunächst aus der Beobachtung von wechselnden,
widersprechenden,
nirgends fest abzugrenzenden Anlagen, Gewohnheiten, Sitten und
Meinungen
gewonnen werden, und die Jurisprudenz als Disziplin sich der Natur der
Dinge nach darauf beschränken muss, das Vorhandene fester zu
formulieren,
genauer zu fassen, durch Zusammenstellung übersichtlich zu
gestalten,
und — vor allem — durch feinste Analyse genau zu gliedern und
praktischen
Bedürfnissen anzupassen. Das Recht ist, wie der Staat, eine
menschliche,
künstliche Schöpfung, eine neue systematische Anordnung der
durch
die
—————
¹)
De
officiis, I, 6.
²)
Dies sage ich ohne metaphysischen Hintergedanken; ob die mathematischen
Begriffe Urteile a priori sind (wie Kant es behauptet) oder
nicht,
Jeder wird zugeben, dass Geometrie die rein formelle Bethätigung
unseres
Geistes ist, im Gegenteil zur Erforschung der Himmelsräume.
184 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Natur des Menschen und durch seine
gesellschaftlichen
Instinkte
158
gegebenen Bedingungen. Die Fortschritte
der Jurisprudenz bedeuten also keineswegs eine Zunahme des Wissens (was
eine Wissenschaft doch bewirken muss), sondern lediglich eine
Vervollkommnung
der Technik; das ist aber sehr viel und kann hohe Gaben voraussetzen.
Ein
in grossen Mengen vorhandener Stoff wird nunmehr in konsequenter Weise
und mit steigender Kunstfertigkeit vom menschlichen Willen dem
menschlichen
Lebenszweck gewidmet.
Zur grösseren
Deutlichkeit ein Vergleich.
Wie sehr bedingt
und darum wenig treffend wäre es, wenn man behaupten wollte: der
Gott,
der Eisen wachsen liess, habe auch die Schmiede wachsen lassen! In
einem
gewissen Sinne wäre die Aussage unleugbar richtig: ohne bestimmte
Anlagen, die ihn trieben, ewig weiter zu forschen, ohne bestimmte
Fähigkeiten
zum Erfinden und zum Handhaben wäre der Mensch niemals dazu
gelangt,
Eisen zu schmieden: er hat auch lange auf Erden gelebt, ehe er es so
weit
brachte. Durch Scharfsinn und Geduld gelang es ihm endlich: das harte
Metall
wusste er sich geschmeidig und dienstbar zu machen. Hierbei handelt es
sich jedoch offenbar nicht um die Auffindung irgend einer ewigen
Wahrheit,
wie bei der Astronomie und bei jeder echten Wissenschaft, sondern
einerseits
um Beharrlichkeit und Geschick, andererseits um Angemessenheit dem
praktischen
Zwecke gegenüber; kurz, das Schmieden ist keine Wissenschaft,
sondern
im wahren Sinne des griechischen Wortes eine Technik, d. h. eine
Geschicklichkeit.
Und die Bedingungen dieser Technik, da sie vom menschlichen Willen
abhängen
(hier die Verwandtschaft mit Kunst), wechseln mit den Zeiten, mit den
Anlagen
und Gewohnheiten der Völker, sowie sie auch andrerseits von den
Fortschritten
des Wissens beeinflusst werden (hier die Verwandtschaft mit
Wissenschaft).
Im neunzehnten Jahrhundert z. B. hat das Stahlschmieden grosse
Umwälzungen
erfahren, die ohne die Fortschritte der Chemie, der Physik, der
Mechanik
und der Mathematik nicht denkbar gewesen wären; insofern kann es
auch
vorkommen, dass eine Technik vielfache wissenschaftliche Kennt-
185 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
nisse von ihren Beflissenen fordert,
— sie hört aber darum nicht auf, eine Technik zu sein. Und weil
sie
eine Technik ist, bleibt sie jedem noch so unbegabten Menschen
erlernbar,
wenn er nur einiges Geschick besitzt, enthält aber nichts, was
selbst
dem Begabtesten mitteilbar wäre, wenn dieser sich nicht eingehend
mit ihren Methoden beschäftigt hat. Denn während Wissenschaft
und Kunst durch ihren Inhalt selber jedem intelligenten Menschen
Interesse
bieten, ist eine Technik lediglich eine Methode, ein Verfahren, eine
Handhabung,
ein Künstliches, nicht ein Künstle-
159
risches, eine Anwendung des Wissens,
nicht eigentlich selbst ein Wissen, ein Können, nicht ein
Schaffen,
und daher kann erst das von ihr Erzeugte allgemeines Interesse fordern,
der fertige Gegenstand, heisst das, von dem sich die Technik nunmehr
zurückgezogen
hat.
Genau ebenso
verhält
es sich mit der Jurisprudenz, bis auf den Unterschied, dass der zu
bearbeitende
Stoff ein rein geistiger ist. Prinzipiell ist und bleibt die
Jurisprudenz
eine T e c h n i k, und manches fast
unausrottbare
Missverständnis wäre vermieden worden, wenn auch die
Fachgelehrten
diese einfache Grundwahrheit nicht aus den Augen verloren hätten.
Von Cicero an bis zum heutigen Tage¹) haben tüchtige Juristen
nur zu oft es für ihre Pflicht gehalten, ihrem Fach, es koste was
es wolle, die Bezeichnung „Wissenschaft“ zu sichern; sie scheinen eine
Herabsetzung zu fürchten, wenn man die Nichtigkeit ihrer
Ansprüche
behauptet. Natürlich wird man fortfahren, von einer
„Rechtswissenschaft“
zu reden; nur aber im abgeleiteten Sinne; die Masse des Materials
über
Recht, Rechtsgeschichte u. s. w. ist so riesig gross, dass sie
gewissermassen
eine kleine Welt für sich bildet, in welcher geforscht wird, und
diese
Forschung heisst dann Wissenschaft. Offenbar ist dies jedoch ein
uneigentlicher
Gebrauch des Wortes. Die Wurzel „vid“ bedeutet im Sanskrit
f i n d e n; soll die Sprache nicht zu farbloser
Mehrdeutigkeit
erblassen, so müssen wir dafür sorgen, dass ein Wissen immer
ein Finden bezeichne. Ein Finden setzt nun zweierlei voraus: erstens
—————
¹)
Siehe z. B. Holland: Jurisprudence, 6. Aufl., S. 5.
186 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
einen Gegenstand, der da ist und
besteht,
ehe wir ihn finden, zweitens die Thatsache, dass dieser Gegenstand noch
nicht gefunden und aufgedeckt wurde; beides trifft für die
Jurisprudenz
nicht zu; denn „Recht“ giebt es erst, wenn die Menschen es machen, es
existiert
nicht als Gegenstand ausserhalb unseres Bewusstseins, ausserdem deckt
die
Rechtswissenschaft nichts anderes auf, findet sie nichts anderes, als
sich
selbst. Daher hatten diejenigen unter den Alten vollkommen Recht, die
anstatt
von einer juris scientia zu reden, lieber juris notitia,
juris
peritia, juris prudentia sagten, also etwa: Kenntnisse, Geschick,
Erfahrung
in der Handhabung des Rechtes.
Naturrecht
Diese Unterscheidung
ist von grosser Tragweite. Denn erst wenn man sich Klarheit
darüber
verschafft hat, was R e c h t seinem Wesen nach
ist, kann man mit Verständnis dessen Geschichte verfolgen und
begreifen,
welche entscheidende Bedeutung Rom für die Entwickelung dieser
Technik
besitzt. Jetzt erst kann
160
man jenen gordischen Knoten, die Frage
nach einem N a t u r r e c h t (oder
natürlichen
Recht), nicht zerhauen, sondern lösen. Diese grosse Frage,
über
welche seit Jahrhunderten gestritten wird, entsteht überhaupt
lediglich
aus dem Missverständnis über die Natur des Rechtes; ob man
sie
dann mit ja oder mit nein beantwortet, man kommt nie aus der Verwirrung
heraus. C i c e r o hat, in der ihm
eigentümlichen
konfusen Art, allerhand oratorische Floskeln über diesen
Gegenstand
gemacht; das eine Mal schreibt er: um das Recht zu erklären,
müsse
man die Natur des Menschen untersuchen, — da schien er auf der rechten
Spur zu sein; gleich darauf heisst es, das Recht sei „eine
allerhöchste
Vernunft“, die ausserhalb unser existiere und uns „eingepflanzt“ werde;
dann hören wir wieder, das Recht „gehe aus der Natur der Dinge
hervor“;
schliesslich, es sei „zugleich mit Gott geboren, älter als die
Menschen“.¹)
Warum man überall diese rechtsanwältlichen Plattheiten
citiert,
weiss ich nicht; ich thue es bloss, um dem Vorwurf vorzubeugen, dass
ich
unaufmerksam an solchem berühmten Weisheitsborn
vorübergegangen
sei; im übrigen er-
—————
¹)
De legibus I, 5 u. 6, II, 4 u. s. w.
187 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
innere ich an Mommsen's Urteil: „Cicero
war eine Journalistennatur im schlechtesten Sinne des Wortes, an
Worten,
wie er selber sagt, überreich, an Gedanken über alle Begriffe
arm“.¹) Schlimmer war es, als ihre asiatitische Vorliebe für
Prinzipienreiterei und Dogmatik die hochbedeutenden Rechtslehrer der
sogenannten
„klassischen Jurisprudenz“ dazu bestimmte, den durchaus
unrömischen
Begriff eines Naturrechtes klar zu formulieren und grundsätzlich
einzuführen.
U l p i a n nennt das Naturrecht dasjenige, „welches Tieren
und Menschen gemeinsam ist“. Ein monströser Gedanke! Nicht einzig
in der Kunst ist der Mensch ein freier Schöpfer, auch im Recht
bewährt
er sich als herrlicher Erfinder, als unvergleichlich geschickter,
besonnener
Werkmann, als seines Glückes Schmied. Das römische Recht ist
eine ebenso charakteristische Schöpfung des einen
einzigen
m e n s c h l i c h e n Geistes, wie die hellenische Kunst.
Was würde das heissen, wenn ich von einer „natürlichen Kunst“
sprechen, und somit irgend eine, wenn auch noch so entfernte Parallele
zwischen dem naturnotwendigen Zirpen eines Vogels und einer
Tragödie
des Sophokles ziehen wollte? Weil die Juristen eine technische Gilde
bilden,
haben viele von ihnen solchen Unsinn, ohne dass die Welt es merkte,
Jahrhunderte
lang reden dürfen. G a i u s, eine
161
andere klassische Autorität, den
die Juden als Landsmann beanspruchen, und von dem die Geschichtswerke
berichten,
er sei „nicht tief, aber sehr beliebt“ gewesen, giebt eine minder
extravagante,
aber ebenso wenig stichhaltige Definition des Naturrechtes: er
identifiziert
es mit dem sogenannten jus gentium, d. h. mit dem aus den
Rechten
der verschiedenen Völker der römischen Provinzen entstandenen
„gemeinsamen Recht“; in zweideutigen Worten setzt er auseinander,
dieses
Recht sei „allen Völkern der Erde“ gemeinsam: eine
haarsträubende
Behauptung, da das jus gentium ebenso das Werk Roms ist, wie
dessen
eigenes jus civile, und nur das Ergebnis der ordnenden
Thätigkeit
römischer Jurisprudenz inmitten des Wirrwarrs widersprechender und
widerstreitender Rechte darstellt.²) Gerade
—————
¹)
Römische
Geschichte, III, 620.
²)
Siehe S. 138.
188 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
das Dasein des jus gentium neben
und im Gegensatz zu dem römischen jus civile, sowie die
bunte
Entstehungsgeschichte dieses „Rechtes der Völker“ hätte dem
blödesten
Auge zeigen müssen, dass es nicht e i n
Recht
giebt, sondern v i e l e; auch dass das Recht
nicht
eine Entität ist, die wissenschaftlich erforscht wird, sondern ein
Erzeugnis der menschlichen Geschicklichkeit, welches in sehr
verschiedener
Weise aufgefasst und durchgeführt werden kann. Das natürliche
Recht spukt aber in den meisten Köpfen lustig weiter; so fern
auseinandergehende
Rechtstheoretiker wie Hobbes und Rousseau z. B. finden sich in dieser
einen
Annahme zusammen; das Höchste leistete der berühmte Hugo
Grotius
mit seiner Einteilung in natürliches, historisches und
göttliches
Recht, bei welcher man sich fragt, ob denn das göttliche Recht ein
unnatürliches sei? oder das natürliche ein Werk des Teufels?
Man musste den leuchtenden Geist und die freiheitliebende Keckheit
eines
Voltaire besitzen, um schreiben zu dürfen: „rien ne contribue
peut-étre
plus à rendre un esprit faux, obscur, confus, incertain, que la
lecture de Grotius et de Pufendorf“.¹) Im 19. Jahrhundert
jedoch
ist man dem blassen Gedankending scharf auf den Leib gerückt; die
Historiker des Rechtes, und mit ihnen der geniale Theoretiker Jhering,
haben ihm den Garaus gemacht. Hierzu genügt aber ebenfalls die
blosse
Einsicht, dass das Recht eine T e c h n i k ist.
Von diesem Standpunkt
aus betrachtet, begreift man nämlich: dass in Wahrheit der Begriff
„Naturrecht“ (jus naturae) eine flagrante contradictio in
adjecto
enthält. Sobald es
162
zwischen Menschen ein rechtliches
Abkommen
giebt — es braucht durchaus kein schriftliches zu sein, eine
mündliche
oder auch eine stillschweigende Konvention ist prinzipiell dasselbe,
wie
ein dickleibiges bürgerliches Gesetzbuch — so hat der Naturzustand
aufgehört; herrscht aber der reine Naturtrieb, so giebt es eo
ipso
kein Recht. Denn lebten auch solche Naturmenschen in Gruppen zusammen,
und wären sie gegeneinander
—————
¹)
Dictionnaire
philosophique. Auch J. J. Rousseau nennt Grotius: „un enfant,
et
qui pis est, un enfant de mauvaise foi“ (Emile V.).
189 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
mild und human, das wäre noch immer
kein R e c h t, kein jus; es wäre
genau
ebensowenig ein Recht, wie wenn die brutale Faustgewalt bei ihnen
allein
den Ausschlag gäbe. Recht ist eine künstlich geordnete und
zwangsweise
von der Gesamtheit dem Einzelnen auferlegte Regelung seiner Beziehungen
zu Anderen. Es ist eine Nutzbarmachung jener Instinkte, welche den
Menschen
zum gesellschaftlichen Zusammenleben treiben, zugleich jener Not,
welche
ihn nolens volens zwingt, sich mit seinesgleichen zu verbinden:
Liebe und Furcht, Geselligkeit und Feindseligkeit. Lesen wir bei den
dogmatischen
Metaphysikern: „Das Recht ist der abstrakte Ausdruck des allgemeinen,
an
und für sich seienden Willens“,¹) so fühlen wir, dass
man
uns Luft statt Brot zu essen giebt; sagt uns der grosse Kant: „Das
Recht
ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des
Einen
mit der Willkür des Anderen nach einem allgemeinen Gesetze der
Freiheit
zusammen vereinigt werden kann“,²) so müssen wir gleich
einsehen:
das ist die Definition eines Ideals, die Definition eines
möglichen,
oder wenigstens denkbaren Rechtszustandes, nicht aber eine umfassende
Definition
des Rechtes im allgemeinen, wie es uns vor Augen liegt; ausserdem
enthält
sie einen bedenklichen Irrtum. Es ist nämlich ein
eigentümlicher
Denkfehler, die Willkür in die Seele des Einzelnen zu verlegen und
das Recht als eine Gegenwirkung hiergegen herauszukonstruieren;
vielmehr
handelt offenbar jedes Individuum nach der Notwendigkeit seiner Natur
und
tritt das Element der Willkür erst mit den Verfügungen ein,
wodurch
dieses natürliche Handeln eingedämmt wird; nicht der
Naturmensch
ist willkürlich, der Rechtsmensch ist es. Wollten wir eine
Definition
mit Zugrundelegung von Kant's Begriffen versuchen, wir müssten
sagen:
Recht ist der Inbegriff der willkürlichen Bedingungen, welche in
eine
menschliche Gesellschaft eingeführt werden, damit das notwendige
Handeln
des Einen mit dem notwendigen Handeln des Anderen ausgeglichen
163
und zu einem möglichen Masse der
Freiheit vereinigt werde.
—————
¹)
Hegel: Propädeutik, Kursus I, § 26.
²)
Metaphysische
Anfangsgründe der Rechtslehre, Einleitung, § B.
190 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Die einfachste Begriffsformulierung
wäre: W i l l k ü r a n S
t e l l e v o n I n s t i n k t i
n
d e n B e z i e h u n g e n z w i s c h e
n
d e n M e n s c h e n i s t R e c h
t. Wozu erläuternd hinzugefügt werden
müsste,
das non plus ultra der Willkür bestehe darin, dass man
eine
willkürlich festgesetzte Form (für Strafe, Kauf, Ehe,
Testieren
u. s. w.) für nunmehr ewig unveränderlich erklärt, so
dass
alle betreffenden Handlungen ungültig und ohne rechtlichen Schutz
sind, sobald die vorgeschriebene Form nicht innegehalten wurde. Recht
ist
also die dauernde Herrschaft bestimmter willkürlicher Beziehungen
zwischen den Menschen. Wir brauchen übrigens nicht über
gänzlich
unbekannte Vorzeiten Spekulationen anzustellen, um Jus in
einfachen
Gestaltungen zu erblicken, wo dann dieses zentrale Element der
Willkür
deutlich hervortritt; man sehe nur die heutigen Bewohner des
Kongogebietes
an. Jedes Völkchen hat seinen Häuptling; er allein
entscheidet
unwiderruflich über alle Rechtsfälle; diese sind bei so
einfachen
Verhältnissen sehr einfacher Natur, sie betreffen zumeist Vergehen
am Leben oder am Eigentum; die Strafe ist Tod, selten Sklaverei; hat
der
Häuptling durch eine Handbewegung das Urteil gegen den Angeklagten
gefällt, so wird dieser von den Umstehenden in hundert Stücke
zerhackt und aufgegessen. Die Rechtsbegriffe sind, wie man sieht, am
Kongo
sehr elementar; dennoch sind es Rechtsbegriffe; der natürliche
Mensch,
d. h. der unwillkürlich handelnde, würde den vermeintlichen
Mörder
oder Dieb selber umbringen; hier thut er das nicht, der Verbrecher wird
zum Hauptort geschleppt und gerichtet. Ebenso entscheidet der
Häuptling
über Erbschaftsstreitigkeiten und Grenzregulierungen. Die
unbeschränkte
Willkür des Häuptlings ist also das „Recht“ des Landes, ist
der
Kitt, wodurch die Gesellschaft zusammengehalten wird, anstatt dass sie
in einem regellosen Naturzustand auseinanderstiebe.¹) Der
Fortschritt
des Rechtes besteht in dem
—————
¹)
Dass auch dort gewisse Sätze durch den Gebrauch geheiligt und
insofern
auch für den Häuptling bindend sind, bezweifle ich nicht,
juristisch
ist er aber vollkommen frei; nur die Furcht, selber gebraten und
aufgegessen
zu werden, kann ihn von jeder beliebigen Willkür abhalten.
191 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
praktischen Ausbau und in der sittlichen
Verklärung dieses willkürlichen Elementes.¹)
Römisches
Recht
Jetzt haben wir,
glaube ich, alles beisammen, was nötig ist, um ohne technische
Erörterungen
und zugleich ohne Phrasenmacherei die besonderen Verdienste des
römischen
Volkes um das Recht zu verstehen, wenigstens die besondere Art seiner
164
Verdienste; zugleich wird damit die
Natur dieser Erbschaft genau bezeichnet.
Ist das Recht nicht
ein eingeborenes Prinzip, nicht eine erforschbare, sichere
Wissenschaft,
sondern eine zweckdienliche Verwendung menschlicher Anlagen zum Ausbau
einer civilisationsfähigen Gesellschaft, so ist es von vornherein
klar, dass es sehr verschiedenwertige Rechte geben wird und muss. Im
letzten
Grunde wird ein Recht hauptsächlich von zwei Dingen beeinflusst
werden,
und somit von ihnen seine bezeichnende Farbe erhalten: von dem
moralischen
Charakter des Volkes, in welchem es entsteht, und von dessen
analytischem
Scharfsinn. Aus einem glücklichen Gemisch beider, wie es bisher
nur
einmal in der Weltgeschichte vorkam, ergab sich für das
römische
Volk die Möglichkeit, ein rechtliches Gebäude von grosser
Vollkommenheit
aufzuführen.²) Der blosse Egoismus, die Gier nach Besitz,
—————
¹)
Über das Recht als eine „lebendige Kraft“, als das Erzeugnis
„schöpferischer
Gedanken grosser Individualitäten“, im Gegensatz zu aller Dogmatik
des angeblichen Naturrechtes, vergl. man den interessanten Vortrag von
Prof. Eugen Ehrlich: Freie Rechtsfindung und freie
Rechtswissenschaft,
Leipzig, 1903.
²)
Die Behauptung, die Geschichte wiederhole sich stets, gehört zu
den
unzähligen Unwahrheiten, die als Weisheit unter den
„Nonocentisten“
im Umlauf sind. Nie hat sich in der Geschichte — so weit unsere
Kenntnisse
reichen — etwas wiederholt, niemals! Wo ist die Wiederholung von Athen
und Sparta? von Rom? von Aegypten? wo hat der zweite Alexander
geblüht?
wo ein neuer Homer? Weder die Völker, noch ihre grossen
Männer
kehren wieder. Darum wird auch die Menschheit nicht „aus Erfahrung“
weiser;
für die Gegenwart besitzt sie in der Vergangenheit kein Paradigma,
an dem sie ihr Urteil bilden könnte; besser oder schlechter,
weiser
oder dümmer wird sie einzig durch das, was auf ihren Geist und
ihren
Charakter gewirkt hat. Gutzkow's Ben Akiba täuschte sich
192 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
wird niemals hinreichen, um ein
dauerhaftes
Recht zu begründen; vielmehr haben wir durch die Römer
erfahren,
dass die unverbrüchliche Achtung vor den Ansprüchen Anderer
auf
Freiheit und Besitz die moralische Grundlage ist, auf der allein
für
die Ewigkeit gebaut werden kann. Einer der bedeutendsten Kenner des
römischen
Rechtes und Volkes, Karl Esmarch, schreibt: „Das Gewissen für
Recht
und Unrecht ist bei den italischen Ariern ein starkes,
unverfälschtes;
in der S e l b s t b e h e r r s c h u n g und,
wenn es sein muss, S e l b s t a u f o p f e r u n
g
gipfelt sich ihre innerem Drange entquellende und durch innerstes Wesen
getragene Tugend.“ Dadurch, dass er sich selbst zu beherrschen wusste,
war der Römer berufen, die Welt zu beherrschen und
165
die Idee des Staates kraftvoll zu
entwickeln;
dadurch, dass er sein eigenes dem allgemeinen Wohl zu opfern wusste,
bewies
er seine Befähigung, über die Rechte des Privateigentums und
der individuellen Freiheit gültige Grundsätze aufzustellen.
Zu
den hohen moralischen Eigenschaften mussten aber auch
ungewöhnliche
geistige hinzutreten. Der Römer, als Philosoph ohne jegliche
Bedeutung,
war der grösste Meister in der Abstraktion fester Prinzipien aus
den
Erfahrungen des Lebens, — eine Meisterschaft, die besonders durch den
Vergleich
mit anderen Völkern hervortritt, z. B. mit den Athenern, welche,
so
fabelhaft begabt, so grosse Liebhaber der Rechtshändel und der
sophistischen
Rechtsrätsel sie auch waren, doch gerade in diesem Punkte ewig
Stümper
blieben.¹) Diese eigentümliche Fähigkeit, bestimmte
praktische
Verhältnisse zu fest umschriebenen „Begriffen“ zu erheben,
bedeutet
eine grosse Geistesthat; jetzt erst kommt Ordnung und
Übersichtlichkeit
in die gesellschaftlichen Verhältnisse, ähnlich wie erst
durch
die Bildung abstrakter Sammelworte
—————
gründlich mit
seinem
berühmten: „Alles schon dagewesen!“ — so ein Esel wie er selber
war
doch noch nicht da, und wird hoffentlich nicht wiederkommen. Und wenn
auch,
es wäre nur die Wiederholung des Individuums, das unter neuen
Verhältnissen
andere Dummheiten zum Besten geben würde.
¹)
Vergl. Leist: Gräco-ital. Rechtsgeschichte, S. 694, und
für
das folgende Citat S. 682.
193 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
die Sprache ein höheres, geordnetes
Denken ermöglicht hatte. Jetzt handelt es sich nicht mehr um
dunkle
Instinkte, auch nicht um unklare, wechselnde Vorstellungen von
Gerechtigkeit
und Ungerechtigkeit, sondern in klare „Gattungen“ geordnet stehen alle
die Verhältnisse vor unseren Augen, welche durch die Erfindung
neuer
Rechtsnormen oder den weiteren Ausbau schon vorhandener geregelt werden
sollen. Und da das Leben die Erfahrung allmählich mehrt oder
selber
verwickeltere Formen annimmt, entdeckt der römische Scharfsinn
nach
und nach innerhalb der einzelnen Gattungen die „Arten“. „In
Betreff
f e i n e r d u r c h d a c h t e r R e c h t s
b e g r i f f e ist das römische Recht der
immerwährende
Lehrmeister für die civilisierte Welt und wird es bleiben“, sagt
Professor
Leist, also gerade der Mann, der mehr als irgend ein anderer gethan
hat,
um nachzuweisen, dass die Hochschulen den jetzigen einseitig
römischen
Standpunkt der Rechtsgeschichte aufgeben und römisches Recht als
ein
Glied in der Kette zu erkennen lehren sollten, als eine der Stufen,
„die
der arische Geist in der Klärung der Rechtsbegriffe erstiegen
hat“.
Je genauer man die zahlreichen Versuche zu einer Rechtsbildung vor und
neben dem römischen studiert, um so mehr sieht man eben die
unvergleichlichen
Verdienste des römischen ein und lernt erkennen, dass es nicht vom
Himmel fiel, sondern von
166
prächtigen, wackeren Männern
als Schöpfung ihres eigenen Geistes geschaffen wurde. Denn das
darf
nicht übergangen werden: zu den Fähigkeiten der
Selbstbeherrschung,
der Abstraktion und der feinsten Analyse kommt bei den Römern als
drittes eine besondere Gabe der plastischen Gestaltung. Hierin zeigt
sich
die Verwandtschaft mit dem Hellenentum, nach der man sonst vergeblich
Umschau
hält. Auch der Römer ist ein gestaltungsmächtiger
Künstler:
er ist es in der klaren, plastischen Gestaltung der verwickelten
Staatsmaschine
— kein Theoretiker der Welt hätte sich einen solchen
Staatsorganismus
erdacht, der vielleicht eher als Kunstwerk, denn als Werk der Vernunft
zu deuten wäre; er ist noch mehr Künstler in der plastischen
Ausbildung seiner Rechtsbegriffe. Und höchst charakteristisch ist
ebenfalls die Art, wie der Römer darnach strebt, seiner
Begriffsplastik
auch in den rechtlichen Hand-
194 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
lungen sichtbaren Ausdruck zu geben,
überall „die innerliche Verschiedenheit äusserlich
darzustellen,
das Innere gewissermassen an die Oberfläche zu
rücken“.¹)
Das ist ein ausgesprochen künstlerischer Instinkt, der Ausfluss
spezifisch
indoeuropäischer Anlagen. In diesem künstlerischen Element
liegt
auch die magische Kraft der römischen Erbschaft; das ist das
Unverwüstliche
und das ewig Unvergleichliche.
Denn darüber
müssen wir uns klar werden: römisches Recht ist ebenso
unvergleichlich
und unnachahmlich, wie hellenische Kunst. Daran wird die
lächerliche
Deutschtümelei nichts ändern. Man erzählt Wunder von
einem
„deutschen Recht“, welches uns durch die Einführung des
römischen
geraubt worden sei; es hat aber nie ein deutsches Recht gegeben,
sondern
lediglich ein Chaos von widerstreitenden, rohen Rechten, ein besonderes
für jeden Stamm. Es ist auch durchaus ungenau, wenn man von einer
„Recipierung“ des römischen Rechtes zwischen dem 13. und dem 16.
Jahrhundert
spricht; denn die Germanen haben von ihrer ersten Berührung mit
dem
römischen Reich an ununterbrochen „recipiert“. Burgunder und
Ostgoten
haben bereits im 5. christlichen Jahrhundert (oder ganz zu Anfang des
6.)
Bearbeitungen
167
(Verrohungen) des römischen Rechtes
eingeführt,²) und die ältesten Quellen zu
sächsischem,
fränkischem, bayerischem, alemannischem Recht u. s. w. sind so
gespickt
mit lateinischen Wörtern und halbverstandenen Begriffen, dass das
Bedürfnis nach vernünftigerer Rechtsgestaltung sich in ihnen
deutlich ausspricht. Wohl könnte man ein deutsches Recht als Ideal
in die Zukunft verlegen, es aber in der Vergangenheit suchen, ist
unredliches
Ge-
—————
¹)
Behufs Beispiele lese man den prächtigen Abschnitt „Plastik des
Rechtes“
in Jhering's Geist des römischen Rechtes § 23. Von
dem
modernen undramatischen Rechtsleben meint Jhering: „Man hätte
unserer
Justiz statt des Schwertes eine Feder zum Attribut geben mögen,
denn
einem Vogel waren die Federn kaum nötiger als ihr, nur dass sie
bei
ihr die entgegengesetzten Wirkungen hervorbrachten, die Schnelligkeit
im
umgekehrten Verhältnis zum Federnaufwand stand.“
²)
Savigny: Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter,
Kap.
1.
195 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
schwätz.¹) — Ein anderes
Hindernis
für die gerechte Würdigung des römischen Rechtes bietet
der Taumel des Entwickelungsdogmas, der im neunzehnten Jahrhundert die
Begriffe so arg verwirrte. Der Sinn für das Individuelle, die
Einsicht,
dass das Individuelle allein ewige Bedeutung besitzt, ist hierdurch
sehr
beeinträchtigt worden. Obwohl die Geschichte uns als wirkende
Mächte
lauter durch und durch individualisierte Völker und grosse, nie
wiederkehrende
Persönlichkeiten zeigt, führt die Evolutionstheorie zu der
Vorstellung,
die Anlagen und Anfänge seien überall identisch, und es
müssten
sich aus diesen selben Keimen wesentlich analoge Gebilde „entwickeln“.
Dass das nirgends geschieht und dass z. B. römisches Recht nur ein
einziges Mal entstand, stört unsere Dogmatiker nicht im
Geringsten.
Damit hängt die weitere Vorstellung der unaufhörlichen
„Vervollkommnung“
zusammen, in Folge deren unser Recht ohne weiteres das römische
überragen
muss, weil es ein späteres ist, und doch bietet die Natur nirgends
ein Beispiel dafür, dass an irgend etwas Lebendigem eine
Entwickelung
stattfände, ohne durch entsprechende Einbusse erkauft zu
werden.²)
Unsere Civilisation steht hoch über der römischen; in Bezug
auf
lebendiges Rechtsgefühl kann sich dagegen ein gebildeter Mann des
19. Jahrhunderts mit einem römischen Bauern aus dem Jahre 500 vor
Christus gewiss nicht vergleichen. Keiner, der Denkkraft und Wissen
besitzt,
wird das in Abrede stellen. Ich sagte in Bezug auf R e c h
t, nicht auf G e r e c h t i g k e i
t.
Wenn Leist schreibt: „Der unbefangen Prüfende wird nicht finden,
als
habe unsere
168
Gegenwart es gegenüber der
Römerzeit
in der Übung, oder auch
—————
¹)
Ich weiss keinen schlagenderen Beweis von der ursprünglichen
Unfähigkeit
der Germanen in Rechtsfragen scharf zu urteilen, als dass noch ein
solcher
Mann, wie Otto der Grosse, die prinzipielle Frage, ob Enkel erben oder
nicht, nicht anders als durch einen Waffenkampf zu entscheiden wusste;
dieses Gottesurteil wurde dann durch ein pactum sempiternum ins
bleibende Recht aufgenommen! (Siehe Grimm: Rechtsaltertümer,
3. Ausg., S. 471.)
²)
Den ausführlichen Beweis, dass den Begriffen eines Fortschrittes
und
eines Verfalles der Menschheit keine konkrete Bedeutung zukomme, bringt
das neunte Kapitel.
196 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
nur Erkennung der wirklichen
Gerechtigkeit
schon gar herrlich weit gebracht,“¹) so spricht er etwas
Beherzigenswertes
aus; ich citiere aber diese Worte, um recht fühlbar zu machen,
dass
ich an dieser Stelle n i c h t von
Gerechtigkeit
spreche, sondern von Recht, und damit der Unterschied klar hervortrete.
Unsere edle Vorstellung der Humanitäts-Pflichten bedeutet wohl
doch
eine Klärung der Vorstellungen in Bezug auf Gerechtigkeit;
das
j u r i s t i s c h e Rechtsgefühl ist dagegen ein
ganz
anderes Ding und wird auch durch den Besitz der vervollkommnetsten,
doch
importierten Rechtssysteme weder bewährt noch gefördert.
Um die
Unvergleichlichkeit
der römischen Leistung zu begreifen, darf allerdings ein Umstand
nicht
übersehen werden: das uns geläufige justinianische corpus
juris ist nur die einbalsamierte Leiche des römischen
Rechtes.²)
Jahrhundertelang wurde sie von geschickten Fachmännern auf
galvanischem
Wege im Scheinleben erhalten; jetzt haben sich alle gesitteten
Völker
ein eigenes Recht ausgearbeitet; ohne das römische wäre das
aber
nicht möglich gewesen, uns allen geht die nötige Begabung ab.
Eine einzige Beobachtung genügt, um den Abstand fühlbar zu
machen:
das römische Recht der echten Heldenzeit, fest wie ein Fels, war
nichtsdestoweniger
unglaublich elastisch, — „unglaublich“, meine ich, für unsere
modernen,
ängstlichen Vorstellungen, denn wir haben jenem Rechte alles
entnommen,
nur nicht seinen lebensvollen Charakter. Das römische Recht war
ein
unaufhörlich „Werdendes“, durch besondere geniale Einrichtungen
befähigt,
den wechselnden Bedürfnissen der Zeiten sich anzupassen. Das
Recht,
welches im 5. Jahrhundert vor Christus von den dazu ernannten Decemvirn
seinen allgemeinen Umrissen nach in eherne Tafeln eingegraben wurde,
war
nicht ein neues, improvisiertes, von nun an unbewegliches, sondern im
Wesentlichen
eine Kodi-
—————
¹)
Gräco-italische
Rechtsgeschichte, S. 441.
²)
Wie sehr das corpus juris des Justinian dem echten
römischen
Recht nachsteht, hebt schon Francis Bacon hervor und tadelt es, dass
eine
so „dunkle Zeit“ sich gestattet habe, an das Werk einer so
„glänzenden
Zeit“ verbessernd die Hand anzulegen (siehe die Widmung der Law
Tracts).
197 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
fikation des schon vorhandenen,
historisch
gewachsenen; die Römer wussten sich Mittel und Wege zu ersinnen,
damit
es auch dann nicht krystallisiere. An den zwölf Tafeln z. B.
machte
sich zunächst der „interpretierende“ Scharfsinn der Beamten
verdient,
nicht um das Gesetz zu verdrehen, sondern um es erweiterten
169
Verhältnissen halbautomatisch
anzupassen;
geniale Erfindungen, wie z. B. die der juristischen „Fiktion“ wodurch
ein
Mittel gefunden war (wenn ich mich laienhaft ausdrücken darf), um
fehlende Rechtsnormen durch vorhandene zu ersetzen; staatliche
Einrichtungen,
wie diejenige der Prätoren, durch welche dem in einem lebendigen
Organismus
so nötigen Gewohnheitsrecht ein Platz gesichert wurde, bis aus der
Praxis das beste Recht sich ergeben hatte, durch welche auch das jus
gentium nach und nach in naher Fühlung mit dem engeren
römischen
jus
civile entstand — — das alles bewirkte ein frisches, pulsierendes
Rechtsleben,
wie Keiner es sich vorstellen kann, der Jurisprudenz nicht studiert
hat,
denn um uns herum giebt es nichts derartiges, gar nichts.¹) Nun
bedenke
man aber noch, um den Abstand zwischen uns und den Römern zu
ermessen,
dass eigentliche gelernte und gelehrte Juristen erst sehr spät,
gegen
Ende der Republik aufkamen, und dass dieses herrliche, in den meisten
Teilen
unendlich fein ciselierte Erzeugnis rechtlicher Technik das Werk eines
Volkes von Bauern und rauhen Kriegern ist! Man versuche es doch, einem
heutigen Durchschnittsphilister den juristischen Unterschied zwischen
Eigentum
und Besitz klar zu machen, ihm beizubringen, ein Dieb sei der
juristische
Besitzer der gestohlenen Sache und geniesse als solcher rechtlichen
Besitzesschutz,
der Pfandgläubiger ebenfalls und auch der Erbpächter; es wird
nicht gelingen, ich weiss es aus Erfahrung. Und ich wähle
absichtlich
ein einfaches Beispiel. Der römische Bauer dagegen, der weder
schreiben
noch lesen konnte, wusste das alles ganz genau schon ein halbes
Jahrtausend
vor Christo.²) Er wusste allerdings nicht
—————
¹)
Namentlich von den Jahresedikten der Prätoren sagt Leist, sie
seien
„das Hauptmoment in der feineren Ausbildung des römischen Rechtes
geworden“ (a. a. O., S. 622).
²)
Siehe die scharfe Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz, Tafel
VII,
Satz 11.
198 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
viel mehr, sein Recht aber kannte und
handhabte er mit ebenso genauer Sachkenntnis wie seinen Pflug und seine
Ochsen; und indem er es kannte und darüber nachdachte,¹)
indem
er für sich und das Seine und die Seinigen immer festeren,
bestimmteren
Rechtsschutz erstrebte, errichtete er thatsächlich jenes
Rechtsgebäude,
in welchem spätere Völker in schwierigsten Zeiten Schutz
fanden,
und welches wir jetzt mit mehr oder weniger Glück, mit mehr oder
weniger
Veränderungen nachbauen, aus-
170
bauen, zu vervollkommnen trachten. Es
von selbst erfinden und aufführen, das hätte kein anderes
Volk
vermocht, denn nirgends war die nötige Verbindung von
Charaktereigenschaften
und Geistesgaben vorhanden, und dieses Recht musste g e l e
b t werden, ehe es gedacht wurde, ehe die Herren kamen,
welche
von einem „natürlichen Recht“ so Erbauliches zu melden wussten und
vermeinten, es sei der Geometrie vergleichbar, die der einsame Gelehrte
in seiner Kammer ausklügelt.
Später haben
sich Hellenen und Semiten als Dogmatiker und Advokaten grosse
Verdienste
erworben, Italiener als Rechtslehrer, Franzosen als Systematiker,
Deutsche
als Historiker; bei keinem der genannten Volksstämme wäre
jedoch
der Boden zu finden gewesen, fähig jenen Baum zur Reife zu
bringen.
Bei den Semiten z. B. fehlte der moralische Untergrund, bei den
Deutschen
der Scharfsinn. Die Semiten haben grosse moralische Eigenschaften,
nicht
aber diejenigen, aus denen ein Recht für civilisierte Völker
hätte hervorgehen können. Denn die Missachtung der
rechtlichen
Ansprüche und der Freiheit Anderer ist ein in allen mit
semitischem
Blute stark durchsetzten Völkern wiederkehrender Zug. Schon im
uralten
Babylonien hatten sie ein feinausgearbeitetes Handels- und
Obligationsrecht;
aber selbst auf diesem beschränkten Gebiet geschah nichts, um dem
grässlichen Zinswucher zu steuern und an die Wahrung m
e n s c h l i c h e r Rechte, etwa der Freiheit, hat man
dort
nie auch nur gedacht.²) Aber auch unter günstigeren
Bedingungen,
z. B. bei
—————
¹)
Noch zu Cicero's Zeiten lernte jeder Knabe die zwölf Tafeln
auswendig.
²)
Vergleiche die sehr eingehenden Mitteilungen in Jherings
199 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
den Juden, hat sich nie auch nur ein
Ansatz zu einer echten Rechtsbildung gezeigt; das scheint sonderbar;
ein
einziger Blick auf die Rechtssätze des grössten
jüdischen
Denkers, Spinoza, löst das Rätsel. Im politischen Traktat
(II, 4 und 8) lesen wir: „Ein Jeder hat soviel Recht, als er Macht
besitzt.“
Hier könnte man allenfalls glauben, es handle sieh lediglich um
eine
Feststellung thatsächlicher Verhältnisse, denn dieses zweite
Kapitel
171
ist überschrieben „Vom
Naturrechte“.¹)
In der Ethik jedoch (T. IV, Anhang, 8) steht schwarz auf weiss:
„Nach dem höchsten Recht der Natur ist einem jeden Menschen
unbeschränkt
das zu thun gestattet, was nach seinem Urteil zu seinem Nutzen
gereichen
wird“; und in der Abhandlung Von der wahren Freiheit heisst es:
„Um das, was wir zu unserem Heil und zu unserer Ruhe fordern, zu
erlangen,
bedürfen wir keiner anderen Grundsätze, als allein, dass wir
das beherzigen, was zu unserem eigenen Vorteil gereicht.“²) Dass
ein
so ehrlicher Mann nicht verlegen ist, auf derartigen Grundlagen eine
reine
Morallehre aufzubauen, stellt seinen angeborenen kasuistischen Gaben
das
schönste Zeugnis aus; man sieht aber, auf jüdischem Boden
hätte
römisches Recht nicht wachsen können, sondern höchstens
ein simplifiziertes Gesetzbuch, wie es etwa König Tippu Tib am
Kongo
brauchen
—————
Vorgeschichte der
Indoeuropäer,
S. 233 ff. Der gewöhnliche Zinssatz betrug in Babylon 20% bis 25%.
Jhering behauptet, die Zinsen seien eine babylonische, semitische
(nicht
sumerische) Erfindung; er sagt: „Alle anderen Völker verdanken
ihre
Bekanntschaft damit den Babyloniern“. Ehre wem Ehre gebührt! Auch
die raffiniertesten Formen des Wuchers, z. B. der noch heute beliebte
Ausweg,
Geld ohne Zinsen zu leihen, sie dafür aber gleich vom Kapital
abzuziehen,
waren im alten Babylon, noch ehe Homer Verse zu dichten begonnen hatte,
wohl bekannt. Wann wird man uns denn endlich mit der alten erlogenen
Märe
in Ruhe lassen, die Semiten seien erst in den letzten Jahrhunderten
infolge
christlicher Bedrückungen zu Zinswucherern geworden?
¹)
Was für Augen hätten Cicero und Seneca, Scaevola und Papinian
zu einer derartigen Auffassung des Naturrechtes gemacht!
²)
Die Ähnlichkeit zwischen den Prinzipien (nicht den Folgerungen)
Spinoza's
und Nietzsche's ist auffallend genug, um die Aufmerksamkeit zu erregen.
200 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
mag.¹) Erst auf der Grundlage eines
von Indoeuropäern erfundenen und bis ins Einzelne
ausgeführten
Rechtes konnte der Jude seine staunenswerten juristischen
Fähigkeiten
entdecken. — Ganz anders verhält es sich mit den Deutschen. Die
Selbstaufopferung,
den Drang, „von innen nach aussen zu bauen“, die Betonung des ethischen
Moments, den unbändigen Freiheitssinn, kurz, die moralischen
Eigenschaften
hätten sie schon in reicher Fülle besessen. Nicht dagegen die
geistigen. Der Scharfsinn war nie ein Natio-
172
nalbesitz der Teutonen; das liegt so
offenbar vor aller Augen, dass jeder Nachweis überflüssig
ist.
Schopenhauer behauptet: „Der wahre Nationalcharakter der Deutschen ist
Schwerfälligkeit.“ Dem deutschen Geist stehen für die
Rechtsbildung
seine grossen Gaben ebenfalls im Wege: seine unvergleichliche Phantasie
(im Gegensatz zur platten Empirie der römischen Vorstellungswelt),
die schöpferische Leidenschaftlichkeit seines Gemütes (im
Gegensatz
zur kühlen Nüchternheit des Römers), seine
wissenschaftliche
Tiefe (im Gegensatz zu den praktisch politischen Tendenzen des
geborenen
Rechtsvolkes), sein lebhaftes Gefühl für Billigkeit (immer in
gesellschaftlicher Beziehung ein schwankes
—————
¹)
Vor wenigen Jahren traf ich in Gesellschaft einen gebildeten Juden,
Besitzer
von Petroleumquellen und Mitglied des verruchten Petroleumringes; kein
Argument vermochte es, den ehrenhaften Mann, der keine Fliege
getötet
hätte, von der moralischen Verwerflichkeit eines solchen Ringes zu
überzeugen; seine beständige Antwort war: „ich kann's,
folglich
darf ich es!“ Buchstäblich Spinoza, wie man sieht. — Hiermit
hängt
jene schwere Frage zusammen, ob es in germanischen Ländern
gestattet
sein sollte, Männer jüdischen Stammes zu Richtern zu
ernennen.
Ohne jede Leidenschaftlichkeit und Voreingenommenheit, ohne das Wissen
und die fleckenlose Ehrenhaftigkeit der Betreffenden anzuzweifeln,
sollte
man sich auf Grund historischer und ethischer Ergebnisse fragen, ob es
denn vorauszusetzen sei, dass jene Männer die Fähigkeit
besitzen,
eine Rechtsauffassung sich vollkommen zu assimilieren, die ihren
eingeborenen
Anlagen so tief widerspricht? ob sie dieses Recht, welches sie
meisterhaft
handhaben, auch wirklich verstehen und fühlen? Wer die scharf
ausgesprochene
Individualität der verschiedenen Menschenrassen erkennen gelernt
hat,
kann im tiefsten Ernst und ohne jede Gehässigkeit eine derartige
Frage
aufwerfen.
201 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Rohr im Vergleich zur strengrechtlichen
Auffassung der Römer). Nein, dieses Volk wäre nicht
befähigt
gewesen, die Technik des Rechtes zu hoher Vollkommenheit auszubilden;
es
gleicht zu sehr den alten Indoariern, deren „gänzlicher Mangel des
juristischen Unterscheidungsvermögens“ von Jhering in seiner Vorgeschichte
der Indoeuropäer, § 15, dargethan wird.
Die
Familie
Noch einen solchen
nationalen Vergleich in Bezug auf Rechtsbildung möchte ich
anstellen,
den zwischen Hellenen und Römern. Er deckt den Kernpunkt des
römischen
Rechtes auf, den einzigen, auf den ich hier, in diesem Buche, die
besondere
Aufmerksamkeit lenken darf, was aber schon genügen wird, um
fühlbar
zu machen, wie tief innerlich unsere Civilisation der römischen
Erbschaft
verpflichtet ist. Zugleich wird diese kurze Betrachtung, die bei den
Uranfängen
anknüpft, uns in die brennenden Fragen unsrer unmittelbaren
Gegenwart
hineinführen.
Jeder Gebildete
weiss,
dass die Griechen nicht allein grosse Politiker, sondern ebenfalls
grosse
Rechtstheoretiker waren. Der „Prozess um des Esels Schatten“¹) ist
ein uralter attischer Witz, der die Vorliebe dieses leichtsinnigen,
händelsüchtigen
Volkes für gerichtliche Klagen trefflich verhöhnt; ich
erinnere
auch an die Wespen des Aristophanes mit den herzzerreissenden
Bitten
des von seinem Sohne eingeschlossenen Philokleon:
„Lasst mich hinaus, lasst mich hinaus
— zum Richten!“ Man sehe sich aber noch weiter um. Homer lässt auf
dem Schilde des Achilleus eine Gerichtsscene abgebildet sein (Ilias,
XVIII, Vers 497 ff.), Plato's umfangreichste Werke sind politische und
173
rechtstheoretische (Die Republik
und die Gesetze), die Rhetorik des Aristoteles ist stellenweise
einfach ein Handbuch für angehende Rechtsanwälte; man sehe z.
B., wie er im 15. Kapitel des ersten Buches eine ausführliche
Theorie
betrügerischer Sophistik für Winkeladvokaten aufstellt, ihnen
Andeutungen giebt, wie sie das Gesetz zum Vorteil ihres Klienten
verdrehen
können,
—————
¹)
Ein Athener mietet einen Esel, um sein Gepäck nach Megara zu
tragen;
bei einer Rast setzt er sich in des Esels Schatten nieder; der
Eseltreiber
will es ohne Extrabezahlung nicht zugeben; er habe den Esel, nicht aber
des Esels Schatten vermietet.
202 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
und ihnen rät, vor Gericht, sobald
es Vorteil bringt, falsche Eide schwören zu lassen.¹) — — —
Man
sieht, mit Ausnahme von Sparta (wo es nach Plutarch's Versicherung gar
keine Prozesse gegeben haben soll) war die hellenische Luft von
Rechtsfragen
geschwängert. Die Römer, stets bereit, fremdes Verdienst
anzuerkennen,
wandten sich behufs Ratschläge für den Ausbau ihres Rechtes
seit
Alters her an die Griechen, namentlich an die Athener. Schon als sie
das
erste Mal ihre rechtlichen Grundprinzipien schriftlich fixieren wollten
(in den zwölf Tafeln), entsandten sie eine Kommission nach
Griechenland,
und bei der endgültigen Redaktion dieses frühesten Monumentes
soll ein aus seiner Vaterstadt verbannter Ephesier, H e r m
o d o r u s, wesentliche Dienste geleistet haben. Hieran
änderte
die Zeit nichts. Die grossen Rechtsautoritäten, ein M
u c i u s S c a e v o l a, ein S e
r v i u s S u l p i c i u s sind genaue Kenner
hellenischer Rechtseinrichtungen; C i c e r o,
und was alles an diesem Namen drum und dran hängt, zieht seine
unklaren
Äusserungen über göttliche Gerechtigkeit,
natürliches
Recht u. s. w. aus griechischen Philosophen: in dem pseudo-platonischen
Minos
hatte er lesen können, das Recht sei die E n t d e c k
u n g eines ausserhalb Liegenden, nicht eine menschliche
Erfindung,
und von Aristoteles citiert er die Worte: „das allgemeine Gesetz, weil
es das natürliche ist, wechselt nie, dagegen geschieht das oft
beim
geschriebenen“;²) in der späteren Zeit kaiserlicher Dekadenz,
als das
—————
¹)
Dies gehört, nach dem grossen Philosophen, zu den „ausserhalb der
Kunst liegenden Überzeugungsmitteln“.
²)
Noch bis zum heutigen Tage findet man diese Stelle in juristischen
Werken
citiert, jedoch mit wenig Recht, da Aristoteles hier bloss einen
rhetorischen
Kniff zum Gebrauch vor Gericht angiebt und auf der nächsten Seite
die Anwendung der gegenteiligen Behauptung lehrt. Noch weniger zur
Sache
ist die Stelle aus der Nikomachischen Ethik V, 7, die in dem
Satze
gipfelt: „Das Recht ist die Mitte zwischen einem gewissen Vorteil und
einem
gewissen Nachteil“. Wie gross erscheint nicht hier wie
immer
D e m o k r i t mit seiner klaren Einsicht: die Gesetze
seien
Früchte menschlichen Sinnens im Gegensatze zu den Dingen der Natur
(Diogenes Laer. IX, 45) !
203 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
römische Volk von der
Erdfläche
verschwunden war, wird die sogenannte „klassische Jurisprudenz“ fast
ausschliesslich
von
174
Griechen (mehr oder weniger semitischer
Abstammung) begründet und durchgeführt. Es herrscht
merkwürdiges
Dunkel über Herkunft und Geschichte der berühmtesten
Rechtslehrer
der späteren römischen Zeit; sie sind auf einmal da in Amt
und
Würden, niemand weiss, woher sie kamen.¹) Wahrhaft ergreifend
ist aber am Beginn des kaiserlichen Regimentes und seines
unausbleiblichen
Einflusses auf das Rechtsleben der leidenschaftliche Kampf
zwischen
L a b e o, dem unbändig freien Altplebejer,
und
C a p i t o, dem nach Geld und Ehren strebenden Neuling,
der
Kampf für organische freie Weiterentwickelung gegen
Autoritätenglauben
und Dogma. Das Dogma siegte, wie auf religiösem, so auch auf
rechtlichem
Gebiete. — Inzwischen hatten aber, wie gesagt die praktischen
Römer
gar viel in Griechenland gelernt, namentlich von Solon, der als
Staatenbildner
wenig Dauerhaftes geleistet hatte, umsomehr aber auf dem Gebiete des
Rechtes.
Ob Solon die schriftliche Rechtsgesetzgebung und das folgenreiche
Prinzip
der actiones (der Einteilung der Klagen nach bestimmten
Grundsätzen)
erfunden, oder ob er sie nur systematisiert und fixiert hat, weiss ich
nicht, jedenfalls stammt beides aus Athen.²) Dies nur als Beispiel
der grossen Bedeutung Griechenlands für den Ausbau des
römischen
Rechtes. Später, als alle hellenischen Länder unter
römischer
Verwaltung standen, trugen die griechischen Städte zur Ausbildung
des jus gentium (und somit auch zur Vervollkommnung des
römischen
Rechtes) das Meiste bei. Und da fragt man sich: wie kommt es denn, dass
die Hellenen, den Römern geistig so sehr überlegen, nichts
Dauerhaftes
und auch nichts Vollendetes auf diesem Gebiete schufen, sondern
lediglich
durch Vermittelung der Römer an dem grossen Civilisationswerk der
Ausgestaltung des Rechtes teilnahmen?
—————
¹)
Betreffs der vorwiegend semitischen und syrischen
Rassenangehörigkeit
der späteren, von uns übertrieben bewunderten Kodifizierer
und
Einbalsamierer des römischen Rechtes vergl. man die oben S. 148
genannte
Festschrift Leonhard's, S. 91 ff.
²)
Leist: Gräco-italische Rechtsgeschichte, S. 585.
204 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Hier lag ein
einziger,
jedoch ein folgenschwerer Fehler zu Grunde; der Römer ging von
der
F a m i l i e aus, auf Grundlage der Familie errichtete er
Staat und Recht; der Grieche dagegen nahm als Ausgangspunkt
den
S t a a t, immer ist die Organisation der „Polis“ sein
Ideal,
ihm bleiben Familie und Recht untergeordnet. Die gesamte griechische
Geschichte
und Litteratur beweist die Richtigkeit dieser Behauptung, und die
Thatsache,
dass der grösste aller Hellenen nachhomerischer Zeiten, Plato, die
gänzliche Abschaffung der Familie (in den leitenden Kreisen)
für
ein erstrebenswertes Ziel erachtete, zeigt, zu welchen heillosen
175
Verirrungen ein solcher
Fundamentalfehler
mit der Zeit führen musste. Mit vollem Recht sagt einmal Giordano
Bruno (wo, ist mir entfallen): „Der allergeringste Irrtum in der Art
und
Weise, eine Sache anzufassen, verursacht schliesslich die erheblichsten
irrtümlichen Abweichungen; da kann das kleinste Versehen in der
Verzweigung
des Gedankenganges heranwachsen, wie eine Eichel zur Eiche.“¹) Und
das war hier kein „allergeringster Irrtum“, sondern ein gewaltiger;
hier
liegt alles Elend der hellenischen Völker eingeschlossen; hier ist
der Grund zu suchen, warum sie weder Staat noch Recht in dauerhafter,
mustergültiger
Weise auszubauen vermochten. Nimmt man eine sorgfältige
Einzeldarstellung
zur Hand, z. B. die vor wenigen Jahren aufgefundene Schrift des
Aristoteles:
Vom
Staatswesen der Athener, man wird von dieser Aufeinanderfolge
verschiedener
Verfassungen, die jede einen wesentlich verschiedenen Geist atmen,
schwindlig:
die vordrakonische Verfassung, die Verfassungen Drakon's, Solon's, des
Kleisthenes, des Aristeides, des Perikles, der Vierhundert u. s. w., u.
s. w., alles innerhalb zweieinhalb Jahrhunderte! Bei festgefügtem
Familienleben wäre das undenkbar gewesen. Ohne dieses gelangten
die
Hellenen leicht zu ihrer so charakteristisch unhistorischen Auffassung:
das Recht sei ein Gegenstand der freien Spekulation; und so verloren
sie
das Gefühl dafür, dass es
—————
¹)
Vielleicht sind obige Worte nach einer der sehr freien
Übersetzungen
Kuhlenbeck's. In Bruno's De Immenso et Innumerabilibus fand ich
folgende Bemerkung (lib. II, cap. 1.): parvus error in
principio,
magnus in fine est.
205 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
um leben zu können, aus
thatsächlichen
Verhältnissen hervorwachsen muss.¹) Und wie auffallend ist
es,
dass gerade die wichtigsten Fragen des Familienrechtes als ein
Nebensächliches
behandelt werden, Solon z. B., der bedeutendste Athenienser auf
rechtlichem
Gebiet, das Erbrecht so dunkel lässt, dass die Auslegung der
Willkür
der Gerichte überlassen bleibt (Aristoteles, a. a. O., Abschnitt
9).
— Ganz anders Rom. Der starke Drang nach Disziplin findet hier
zunächst
in der festen Organisation der Familie einen Ausdruck. Die Söhne
bleiben
nicht bloss bis zum 14. Lebensjahre, wie bei den Griechen, unter
väterlicher
Gewalt, sondern bis zum Tode des Vaters; durch Ausschliessung der
Verwandtschaft
auf mütterlicher Seite, durch rechtliche Anerkennung der
unbegrenzten
Gewalt des Paterfamilias, selbst über Leben und Tod der
Seinigen
(und wäre sein Sohn inzwischen auch zu den höchsten
Staatsämtern
hinaufgestiegen), durch grösste Freiheit und genaueste
Einzelbestimmungen
in Bezug auf das Testier-
176
und das Erbrecht, durch striktesten
Schutz aller Eigentums- und Forderungsrechte des Hausvaters (welcher
allein
ein Vermögensrecht besass und eine persona sui juris, d.
h.
eine freie, juristische Person war) — — — durch alle diese Dinge und
noch
manche andere, wurde in Rom die Familie zu einer unerschütterlich
festen, unzersetzlichen Einheit, und diese Einheiten sind es, denen man
im letzten Grunde die besondere Gestaltung des römischen Staates
und
des römischen Rechtes zu verdanken hat. Man begreift unschwer, wie
eine so strenge Auffassung der Familie auf das gesamte Leben
zurückwirken
musste: auf die Moral der Männer, auf die Beschaffenheit der
Kinder,
auf die Sorge, das Erworbene zu erhalten und zu vererben, auf die
Vaterlandsliebe,
die nicht, wie in Griechenland, künstlich geschürt zu werden
brauchte: kämpfte doch der Bürger für das dauernd
gesicherte
Eigene, für sein heiliges Heim, für die Zukunft seiner
Kinder,
für Frieden und Ordnung.
—————
¹)
Trefflich ist in dieser Beziehung eine Bemerkung Jean Jacques
Rousseau's
„Si
quelquefois les lois influent sur les moeurs, c'est quand elles en
tirent
leur force“ (Lettre à d'Alembert).
206 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Die Ehe
Hiermit hängt
natürlich die innerliche Auffassung der Ehe und die Stellung des
Weibes
in der Gesellschaft zusammen: dies ist offenbar das positive Element in
der Gestaltung der römischen Familie, dasjenige, welches nicht
durch
Gesetze bestimmt werden konnte, welches dagegen die Gesetze bestimmt
hat.
Schon bei den alten Ariern wurde die Ehe als „eine göttliche
Einrichtung“
betrachtet, und wenn die junge Frau die Schwelle des neuen Heims
betrat,
wurde ihr zugerufen: „Ziehe hin ins Haus des Gatten, dass du Hausherrin
heissest; als Gebieterin schalte daselbst!“¹) Gerade in diesem
Punkte
zweigten Hellenen und Römer, sonst so vielfach verwandt,
voneinander
ab. Zu Homer's Zeiten sehen wir allerdings das Weib von den Griechen
noch
hochgeachtet, die Genossin des Mannes; die nach Kleinasien
ausgewanderten
Ionier nahmen jedoch fremde Frauen, „die den hellenischen Mann nicht
bei
seinem Namen, sondern nur ‚Herr' nennen durften, — — diese Entartung
der
kleinasiatischen Ionier hat auf Athen zurückgewirkt“.²) Der
Römer
dagegen „betrachtete die Frau als seine ebenbürtige Genossin,
seine
Lebensgefährtin, die alles mit ihm zu teilen hat: Göttliches
wie Menschliches.... Die Ehefrau hat aber diese Stellung in Rom, nicht
weil sie Ehefrau, sondern weil sie Weib ist, d. h. wegen der Achtung,
welche
der Römer dem weiblichen Geschlecht als solchem zollt. In allen
Beziehungen,
wo nicht der natürliche Unterschied des Ge-
177
schlechts eine Verschiedenheit bedingt,
stellt der Römer das Weib mit sich auf eine Linie. Es giebt keinen
schlagenderen Beleg dafür, als das altrömische Erbrecht,
welches
zwischen beiden Geschlechtern gar keinen Unterschied macht: die Tochter
erhält genau dasselbe wie der Sohn, die Agnatin wie der Agnat;
sind
keine Kinder da, so erhält die Witwe den ganzen Nachlass und
schliesst
den Mannesstamm aus, ebenso, wenn auch sie nicht vorhanden ist, die
Schwester.
Man muss die Zurücksetzung, welche das weibliche Geschlecht in den
Rechten so vieler anderer Völker
—————
¹)
Zimmer: Indisches Leben, S. 313 ff.
²)
Etfried Müller: Dorier, 2. Ausg. I, 78, II, 282 (nach
Leist
citiert).
207 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
erfahren hat, kennen, um die
Bedeutsamkeit
dieses Punktes einzusehen; in Griechenland z. B. schloss der
nähere
männliche Verwandte das Weib gänzlich aus, und das Los einer
Erbtochter war ein geradezu beklagenswertes, der nächste
männliche
Verwandte konnte sie ihrem Ehemann entziehen.“¹) Als Fürstin,
princeps
familiae, wurde die römische Ehefrau im Hause verehrt, und das
römische Gesetz spricht von der matronarum sanctitas,
der
H e i l i g k e i t der mit Kindern gesegneten Frauen.
Kinder,
die sich irgendwie gegen ihre Eltern vergingen, traf die
„Sacertät“,
d. h. die Achtung vor Göttern und Menschen; auf dem Vatermord lag
keine Strafe, weil (so erzählt Plutarch) man dieses Verbrechen
für
undenkbar hielt, — in der That währte es über ein halbes
Jahrtausend,
bis das erste Parricidium begangen wurde.²) Um sich diese
altrömische
Familie richtig vorzustellen, muss man sich noch eins gegenwärtig
halten: dass nämlich im römischen Lehen das s a k
r a l e Element, d. i. die Achtung vor göttlichen
Geboten
eine grosse Rolle spielte. War der Paterfamilias dem menschlichen
Rechte
nach ein unbeschränkter
178
Despot in seinem Hause, so verwehrte
ihm das göttliche Gebot, dieses Recht zu missbrauchen.³) Das
Familienhaus war ja ein
—————
¹)
Jhering: Entwickelungsgeschichte des römischen Rechtes, S.
55. Bei den Germanen sah es nicht besser aus. „Das Erbrecht ist allen
Weibern
nach den ältesten deutschen Gesetzen entweder versagt oder
beschränkt“,
meldet Grimm: Deutsche Rechtsaltertümer, 3. Ausg., S. 407.
Die Milderungen, die nach und nach eintraten, sind auf römischen
Einfluss
zurückzuführen; wo dieser nicht oder wenig hinreichte,
enthalten
noch im Mittelalter die deutschen Rechtsbücher „völlige
Hintansetzung“;
ganz im Norden, in Skandinavien und im ältesten Friesland, konnte
ein weibliches Wesen überhaupt nichts erben, weder fahrendes, noch
liegendes Gut: „der Mann geht zum Erbe, das Weib davon“; erst im 13.
Jahrhundert
wurde letzterem dort ein beschränktes Erbrecht zugestanden.
(Grimm,
S. 473.) Das sind die Rechtsverhältnisse, nach denen die
Deutschtümler
sich zurücksehnen!
²)
(Romulus, XXIX.) Zum Kontrast diene, dass es bei den Deutschen
bis
zur Einführung des Christentums (bei den Wenden sogar bis zum 17.
Jahrhundert) Sitte war, alte, schwache Eltern zu erschlagen! (siehe
Grimm:
Rechtsaltertümer,
S. 486 - 490).
³)
Ausserdem unterlag er der „censorischen Rüge“, sowohl für
208 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Heiligtum, sein Herd einem Altar
gleichwertig;
und wenn es auch für unser heutiges Gefühl etwas Grauenhaftes
hat, davon zu hören, dass bei sehr grosser Armut Eltern bisweilen
ihre Kinder in die Sklaverei verkauften, so wird man doch aus allen
Rechtsgeschichten
die Überzeugung gewinnen, dass irgend eine Grausamkeit (nach
damaligen
Begriffen) gegen Frau oder Kinder fast oder ganz unbekannt war. Zwar
ist
die Gattin ihrem Manne gegenüber juristisch filiae loco
(einer
Tochter gleich), ihren eigenen Kindern gegenüber sororis loco
(einer Schwester gleich): das geschieht aber im Interesse der Einheit
der
Familie und damit, sowohl in staatsrechtlicher wie in privatrechtlicher
Beziehung, die Familie als scharf abgegrenztes, von einer einzigen
Person
juristisch vertretenes, autonomes, organisches Gebilde auftrete, nicht
als ein mehr oder minder festes Konglomerat von lauter einzelnen
Fragmenten.
Schon im politischen Teile dieses Kapitels sahen wir, dass der
Römer
es liebte, die Gewalt einzelnen Männern zu übergeben,
vertrauend,
dass aus Freiheit, gepaart mit Verantwortlichkeit, beides im Brennpunkt
einer ihrer Individualität bewussten Persönlichkeit vereint,
massvolle und zugleich energische, weise Handlung hervorgehen
würde.
So auch hier. Später entartete dieses Familienleben; es wurden
schlaue
Mittel ersonnen, um Surrogate für die wahre Ehe aufzubringen,
damit
die Frau nicht mehr in die juristische Gewalt des Mannes käme;
„die
Ehe wurde zu einem Geldgeschäft wie jedes andere; nicht um
Familien
zu gründen, sondern um die zerrütteten
Vermögensverhältnisse
durch Heiratsgüter aufzubessern, wurden Ehen geschlossen, und
geschlossene
getrennt, um neue zu schliessen;“¹) aber trotzdem konnte noch zu
Caesar's
Zeiten Publius Syrus als römische Auffassung der Ehe die Zeile
schreiben:
- Perenne animus conjugium, non
corpus
facit.
Die Seele, nicht der Körper, macht
die Ehe zu einer immerwährenden.
—————
zu grosse Strenge in der
Ausübung seiner väterlichen Rechte, wie auch für
Nachlässigkeit;
siehe Jhering: Geist des römischen Rechtes, § 32.
²)
Esmarch:
Römische Rechtsgeschichte, S. 317.
209 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Das Weib
Das ist der
Mittelpunkt
des römischen Rechtes; der Kontrast mit Griechenland (und mit
Deutschland)
lässt die Bedeutung eines solchen organischen Mittelpunktes ahnen.
Auch hier wieder bewährt sich der Römer, wenn auch als
durchaus
unsentimentaler,
179
fast peinlich phantasieloser, so doch
nichts weniger als unidealer Mensch. Er besitzt sogar eine so grosse
Macht
der Idee, dass dasjenige, was er recht von Herzen wollte, nie wieder
ganz
verschwand. Wie sahen es schon im vorigen Abschnitt: Ideen sind
unsterblich.
Der römische Staat wurde zu Grunde gerichtet, seine Idee lebte
aber,
mächtig gestaltend, durch die Säcula weiter; am Schlusse des
19. Jahrhunderts schmücken sich vier mächtige Monarchen
Europas
mit dem Patronymikon Julius Caesar's, und der Begriff der Res
publica
gestaltet den grössten Staat der neuen Welt. Das
römische
R e c h t aber lebt nicht allein als justinianische Mumie,
nicht allein als technisches Geheimnis, nur den Technikern
zugänglich,
weiter; nein, ich glaube, dass auch der lebenbildende Kern, aus dem
jenes
Recht im letzten Grunde erwachsen war, doch, trotz der Finsternis
schmachvollst
unheiliger Jahrhunderte und trotz der auflösenden Gährung,
die
ihnen folgte, niemals zu Grunde ging, und dass er in uns als ein
kostbarstes
Gut weiterlebt. Wir reden noch heute von der H e i l i g k
e i t d e r F a m i l i e; wer sie,
wie gewisse Sozialisten, leugnet, der wird aus der Liste
urteilsfähiger
Politiker gestrichen, und selbst wer kein gläubiger Katholik ist,
wird sich hundertmal lieber mit der Vorstellung befreunden, die Ehe sei
ein religiöses Sakrament (wie es ja im alten Rom war; hier wie an
so vielen Orten fusst das Papsttum unmittelbar auf altrömischem
Pontifikalrecht
und bewährt sich als letzter offizieller Vertreter des
Heidentums),
als dass er zugeben wird, die Ehe sei, wie der gelehrte
Anarchistenführer
Elisée Reclus geschmackvoll sagt: „lediglich legale
Prostitution“.
Dass wir so fühlen, ist römische Erbschaft. Auch die
hochgeachtete
Stellung des Weibes, wodurch unsere Civilisation sich von der
hellenischen
und von den verschiedenen Abarten der semitischen und asiatischen so
vorteilhaft
unterscheidet, ist nicht, wie Schopenhauer und manche Andere gelehrt
haben,
eine „christlich-germanische Schöpfung“,
210 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
sondern eine römische
Schöpfung.
So weit man urteilen kann, müssen die alten Germanen ihre Weiber
nicht
besonders gut behandelt haben; hier scheint aber römischer
Einfluss
zu allererst gewirkt zu haben; die ältesten deutschen
Rechtsbücher
sind in Bezug auf die rechtliche Stellung der Frau voller
wörtlicher
Entlehnungen aus römischem Recht (siehe Grimm: Deutsche
Rechtsaltertümer
II, Kap. 1. B 7 u. ff.). Dass das Weib in Europa eine feste, sichere,
rechtliche
Stellung erlangte, das war römisches Werk. Besungen wurde das
„schöne
Geschlecht“ allerdings erst von Deutschen, Italienern, Franzosen,
Engländern,
180
Spaniern; daran hatten freilich die
Römer nie gedacht.¹) Ich frage mich aber, ob wir ohne den
Scharfblick
und Gerechtigkeitssinn, vor allem ohne den unvergleichlichen
staatenbildenden
Instinkt der Römer jemals dahin gelangt wären, das Weib als
vollgültige
Genossin unseres Lebens, als Eckstein der Familie in unser
p o l i t i s c h e s System aufzunehmen? Ich glaube es
bestimmt
verneinen zu dürfen. Das Christentum bedeutet durchaus keine
Stärkung
der Idee der Familie. Im Gegenteil, sein eigentliches Wesen ist, dass
es
alle politischen und rechtlichen Bande zerreisst und jedes einzelne
Individuum
auf sich selbst stellt. Von dem christlichen Kaiser Konstantin, der die
Souveränität des paterfamilias aufhob, erhielt denn
auch
die römische Familie den Gnadenstoss. Als Ausfluss des Judentums
ist
ausserdem das Christentum von Hause aus eine anarchische Macht, eine
antipolitische.
Dass die katholische Kirche ganz andere Wege ging und eine politische
Macht
erster Grösse wurde, ist einfach dem Umstand zuzuschreiben, dass
sie
die klare Lehre Christi verleugnete, und dafür die römische
Staatsidee
wieder aufgriff — wenn auch nur die Idee des verkommenen römischen
Staates. Für die Erhaltung des römischen Rechtes that die
Kirche
mehr als irgend Jemand;²) Papst Gregor IX. zum Beispiel geizte
einzig
—————
¹)
Ich rede von dem treuen, keuschen Weibe; denn die Ehebrecherin und die
Hetäre wurden von den namhaftesten Dichtern des verfallenen Rom,
allen
voran C a t u l l und V i r g i
l,
hoch gefeiert.
²)
Siehe namentlich Savigny: Geschichte des römischen Rechtes im
Mittelalter,
Kap. 3, 15, 22 u. s. w.
211 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
nach dem Titel eines „Justinian der
Kirche“; mehr als Seligsprechung lag diese Anerkennung seiner
juristischen
Verdienste ihm am Herzen.¹) Waren nun auch die Gründe, welche
die Kirche und die Könige trieben, das römische Recht in
seiner
byzantinischen Aftergestalt zu erhalten und zwangsweise
einzuführen,
durchaus nicht immer besonders edle, das konnte doch nicht verhindern,
dass manches Edelste an römischen Gedanken zugleich mit gerettet
wurde.
Und ebenso wie die Tradition des römischen Rechtes niemals
aufhörte,
schwand auch die römische Auffassung der Würde des Weibes und
der politischen Bedeutung der Familie nie wieder ganz aus dem
Bewusstsein
der Menschen. Seit etlichen Jahrhunderten (hier wie an so manchen Orten
bildet das 13. Jahrhundert mit Petrus Lombardus die fast mathematische
Scheidelinie) sind wir der altrömischen Auffassung immer näher
181
gekommen, namentlich seitdem das
Tridentiner
Konzil und Martin Luther zu gleicher Zeit die Heiligkeit der Ehe
betonten.
Dass diese Annäherung in mancher Beziehung eine rein ideelle ist,
thut nichts zur Sache; eine durch und durch neue Civilisation kann sich
gar nicht zu gründlich von alten Formen frei machen; ohnehin
giessen
wir gar zu viel neuen Wein in alte Schläuche; ich glaube aber
nicht,
dass irgend ein vorurteilsloser Mann leugnen wird, die römische
Familie
sei eine der herrlichsten Errungenschaften des Menschengeistes, einer
jener
Gipfel, die nicht zweimal erklommen werden können, und zu denen
noch
die fernsten Jahrhunderte voll Bewunderung hinaufblicken werden,
zugleich
auch, um sicher zu sein, dass sie selber nicht zu weit von der Wahrheit
abirren. Bei jedem Studium des 19. Jahrhunderts, z. B. bei der
Besprechung
der brennenden Frauenemanzipationsfrage, wird dieser ragende Gipfel
unschätzbare
Dienste leisten; ebenso bei der Beurteilung jener sozialistischen
Theorien,
welche, im Gegensatz zu Rom, auf die Formel hinauslaufen: keine
Familie,
alles Staat.
Poesie
und Sprache
Ich habe hier etwas
Schwieriges versucht: über einen technischen Gegenstand
nicht-technisch
zu reden. Ich musste mich
—————
¹)
Bryce: Das heilige römische Reich, franz. Ausg., S. 131.
212 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
darauf beschränken, die besondere
Befähigung der Römer für die Ausbildung gerade dieser
Technik
nachzuweisen; was ich sodann als den weitest reichenden Erfolg für
die menschliche Gesellschaft hervorzuheben bemüht war, die
felsenfeste,
rechtliche Begründung der Familie, das ist, wie man bemerkt haben
wird, wesensgleich mit der ursprünglichen, treibenden Kraft, aus
welcher
die technische Meisterschaft allmählich heraufgewachsen war.
Alles,
was dazwischenliegt, d. h. die gesamte eigentliche Technik, musste
beiseite
gelassen werden, ebenso wie eine Erörterung über die Vorteile
und die Nachteile des vorwiegenden Einflusses des römischen
Rechtes
im 19. Jahrhundert in rein technischer Beziehung. Auch ohne solch'
gefährlichen
Sandboden zu betreten, gab es für uns Laien genug anregende
Betrachtungen.
Mit Absicht habe
ich mich auf Politik und Recht beschränkt. Was nicht auf uns
vererbt
wurde, fällt nicht in den Gesichtskreis dieses Buches, und
Manches,
was sich erhalten hat, wie z. B. die Werke lateinischer Dichter, bildet
eine Beschäftigung für Liebhaber und Gelehrte, nicht aber
einen
lebendigen Teil unseres Lebens. Griechische Poesie und lateinische
Poesie
zusammenzuthun zu dem einen Begriff „klassische Litteratur“, ist ein
Beweis
von unglaublicher Geschmacksbarbarei und von einer be-
182
dauerlichen Unkenntnis des Wesens und
Wertes genialer Kunst. Wo römische Dichtung das Erhabene anstrebt,
wie bei Virgil und Ovid, schliesst sie sich im richtigen Gefühl
ihrer
rettungslosen Unoriginalität möglichst sklavisch an
griechische
Muster an. Wie Treitschke sagt: „Die römische Litteratur ist eine
griechische, die mit lateinischen Worten geschrieben wird.“¹) Was
sollen unsere unseligen Knaben denken, wenn ihnen früh die Ilias
des grössten dichterischen Schöpfers aller Zeiten
erklärt
wird, nachmittags die auf kaiserlichen Befehl ausgearbeitete
Tendenzepopöe,
die Aeneis: beide als klassische Muster? Das Echte und das
Unechte,
das glorreiche, freie Schaffen aus höchster schöpferischer
Not
und die feingebildete Technik im Dienste des Goldes und des
—————
¹)
Über den grossen L u c r e z als Ausnahme,
vergl. das S. 71, Anm.
Gesagte.
213 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Dilettantismus, das Genie und das
Talent:
vorgeführt als zwei auf dem selben Stock gewachsene Blumen, nur
wenig
unterschieden! Solange jenes blasse Gedankenunding, der Begriff der
„klassischen
Litteratur“, unter uns als Dogma weiterlebt, solange umfängt uns
noch
die Nacht des Völkerchaos, solange sind unsere Schulen
Sterilisierungsanstalten
zur Vertilgung jeder schöpferischen Regung. Hellenische Dichtung
war
ein Anfang, eine Morgendämmerung, sie erschuf ein Volk, sie
schenkte
ihm aus verschwenderischem Herzen alles, was höchste
Schönheit
geben kann, um das Leben zu heiligen, alles was Poesie vermag, um arme,
geplagte Menschenseelen zu verklären und mit der Ahnung
unsichtbarer,
freundlicher Mächte zu erfüllen, — und unversiegbar quillt
nunmehr
dieser Lebensborn, ein Jahrhundert nach dem andern labt sich an ihm,
ein
Volk nach dem andern schöpft aus seinen Fluten die
Begeisterungskraft,
selber Schönes zu schaffen; denn das Genie ist wie Gott: zwar
offenbart
es sich in einer bestimmten Zeit und unter bestimmten Umständen,
seinem
Wesen nach ist es aber unbedingt, was Anderen zu Ketten wird, daraus
schmiedet
es sich Flügel, es entsteigt der Zeit und ihrem Todesschatten und
geht lebendig ein in die Ewigkeit. In Rom dagegen, man darf es
kühn
behaupten, war das Genie überhaupt verboten. Rom hat keinerlei
Dichtung,
bis es in Verwesung kommt. Erst bei hereinbrechender Nacht, als kein
Volk
mehr da ist, um sie zu hören, erheben seine Sänger ihre
Stimmen;
Nachtfalter sind es: sie schreiben für die Boudoirs lasciver
Frauen,
für die Zerstreuung feingebildeter Lebemänner und für
den
Hof. Obwohl Hellenen in nächster Nähe lebten und von den
frühesten
Zeiten an die Samen hellenischer Kunst und Philosophie und
183
Wissenschaft ausstreuten (denn alle
Bildung war in Rom von jeher griechisch), kein einziges Samenkorn ging
auf. 500 Jahre vor Christus sandten schon die Römer nach Athen, um
genaue Nachricht über griechisches Recht zu erhalten; ihre
Gesandten
trafen den Aeschylus in der Fülle seiner Kraft, Sophokles schon
schöpferisch
thätig an; welche künstlerische Blüte hätte bei
solcher
Lebensenergie in Rom nach dieser Berührung aufgehen müssen,
wenn
nur die geringste Beanlagung vorhanden gewesen
214 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
wäre. Das war aber nicht der Fall.
Wie Mommsen sagt: „die Entwickelung der musischen Künste in Latium
war mehr ein Eintrocknen als ein Aufblühen.“ Die Lateiner hatten
vor
dem Verfall überhaupt kein Wort für Dichter, der Begriff war
ihnen fremd! — Wenn ihre Dichter nun ohne Ausnahme ungenial waren,
worin
bestand die Bedeutung derjenigen unter ihnen, die, wie Horaz und
Juvenal,
stets die Bewunderung der Sprachkünstler erregt haben? Offenbar,
wie
alles, was aus Rom stammt, in der T e c h n i
k.
Die Römer waren grossartige Baumeister — von Kloaken und
Aquädukten,¹)
grossartige Maler — von Zimmerdekorationen, grossartige Fabrikanten —
kunstgewerblicher
Gegenstände; in ihren Circussen kämpften bezahlte Techniker
des
Fechtens und fuhren berufsmässige Wagenlenker. Der Römer
konnte
Virtuos werden, nicht Künstler; jede Virtuosität
interessierte
ihn, keine Kunst. Die Gedichte des Horaz sind technische
Meisterstücke.
Abgesehen vom historisch-pittoresken Interesse als Schilderungen eines
entschwundenen Lebens, fesselt uns bei diesen Dichtungen lediglich die
Virtuosität. Die „Lebensweisheit“, wirft man mir ein? Ja, wenn
eine
so alltägliche, nüchterne Weisheit nur nicht überall
besser
am Platze wäre, als im Zauberreich der Kunst, deren weit offene
Kindesaugen
aus jedem hellenischen Dichtwerk eine so ganz andere Weisheit
künden
als die, welche dem Horaz und seinen Freunden zwischen Käse und
Obst
einfällt. Eine der echtesten Dichternaturen, die je gelebt, Byron,
sagt von Horaz:
- It is a curse
- To understand, not feel thy
lyric flow,
- To comprehend, but never love
thy verse.²)
184
Was ist das für eine Kunst, die
nur zum Verstand, nie zum Herzen redet? Es kann nur eine
künstliche
Kunst sein, eine
—————
¹)
Doch auch hier nicht Erfinder; siehe Hueppe's Untersuchungen über
die Wassertechnik der alten Griechen: Rassenhygiene der Griechen,
S. 37.
²)
Ein Fluch ist es, deinen lyrischen Erguss mit dem Verstand allein,
nicht
mit dem Gefühl aufzufassen, deine Verse zwar begreifen, doch
niemals
lieben zu können.
215 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
Technik; käme sie von Herzen, sie
würde auch zu Herzen gehen. In Wahrheit stehen wir hier noch unter
französischer Vormundschaft, und die Franzosen unter
syrisch-jüdischer
(Boileau-Pseudolonginus); und ist auch wenig von dieser Erbschaft ins
moderne
Leben eingedrungen, wir sollten sie endlich einmal ganz abwerfen zu
Gunsten
unserer eigenen Dichter In Worten und in Tönen, gottbegnadeter
Männer,
deren Werke himmelhoch alles überragen, was auf dem Schutte des
verfallenen
Rom wie etiolierte Pflanzen, in ungesunder Hast, wurzel- und saftlos in
die Höhe schoss.¹)
In den Händen
des Fachmannes, d. h. des Philologen, wird die lateinische Poesie
ebenso
sicher und zweckentsprechend aufgehoben sein, wie das corpus juris
bei den Rechtsforschern. Will man aber die lateinische Sprache als
allgemeines
Bildungsmittel durchaus beibehalten (anstatt dass man die griechische
allein,
dafür aber gründlicher, lehrte), so zeige man sie dort am
Werke,
wo sie Unvergleichliches leistet, wo sie, In Übereinstimmung mit
der
besonderen Anlage des römischen Volkes und mit seiner historischen
Entwickelung das vollbringt, was nie eine andere Sprache gekonnt hat,
noch
können wird: beim plastischen Ausbau rechtlicher Begriffe. Man
sagt,
die lateinische Sprache bilde den logischen Sinn; ich will es glauben,
wenn ich auch nicht umhin kann zu bemerken, dass man gerade in dieser
Sprache
während der scholastischen Jahrhunderte, trotz aller Logik, mehr
Unsinn
geschrieben hat, als je in einer anderen; wodurch hat aber die
lateinische
Sprache einen Charakter von so grosser, wortkarger Bestimmtheit
erlangt?
Dadurch, dass sie ausschliesslich als Geschäfts- und Verwaltungs-
und Rechtssprache ausgebildet wurde. Diese unpoetischeste aller
Sprachen
ist ein grossartiges Monument des folgenschweren Kampfes freier
Menschen
um ein gesichertes Recht. Dort zeige man sie unseren Jüng-
—————
¹)
Aus der grossen, mir nur zum kleinen Teil bekannt gewordenen
Litteratur,
die in den letzten Jahren über diese Frage entstanden ist,
empfehle
ich ganz besonders die kleine, ebenso kenntnisreiche wie sachlich
leidenschaftslose
Schrift von Prof. Albert Heintze: Latein und Deutsch, 1902.
216 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
lingen am Werke. Die grossen
Rechtslehrer
Roms haben eo ipso das schönste Lateinisch geschrieben;
dazu
(und nicht zum Verseschreiben) war ja diese Sprache da; die makellos
durchsichtige,
jede Missdeutung ausschliessende Satzbildung war ein wichtiges
Instrument
juristischer Technik; aus dem Rechtsstudium allein hat Cicero seine
stilistischen
Vorzüge geschöpft. Schon von den ältesten Dokumenten der
Geschäfts- und Gerichtssprache sagt Mommsen, sie zeichneten sich
aus
„durch Schärfe und Bestimmt-
185
heit“,¹) und von der Sprache
Papinian's,
eines der letzten der grossen Rechtslehrer (unter Marc Aurel),
berichten
philologisch geschulte Männer, sie sei: „die höchste
Steigerung
der Fähigkeit, stets den der Tiefe und Klarheit des Gedankens
vollkommen
entsprechenden Ausdruck zu finden;“ wie aus Marmor gemeisselt
stünden
seine Sätze: „kein Wort zu viel, keins zu wenig, jedes Wort am
unbedingt
rechten Platz, so weit es der Sprache möglich ist, jeden
Doppelsinn
ausschliessend.“²) Ein Verkehr mit derartigen Menschen wäre
wirklich
ein kostbarer Beitrag zu unserer Bildung. Und mich dünkt, wenn
jeder
römische Knabe die zwölf Tafeln auswendig wusste, unseren
Jünglingen
könnte es auch nur dienlich und geistig förderlich sein, wenn
sie die Schule nicht lediglich als dumme gelehrte subjecti,
sondern
mit einigen genauen Begriffen rechtlicher und staatsrechtlicher Dinge,
nicht allein formell logisch, sondern auch vernünftig und
praktisch
denkend, gestählt gegen hohle Schwärmerei für „deutsches
Recht“ und dergleichen verliessen. Inzwischen liegt in unserem
Verhalten
zur lateinischen Sprache eine schlecht verwaltete und darum ziemlich
sterile
Erbschaft vor.
Zusammenfassung
Wir Männer des
19. Jahrhunderts, wir wären nicht was wir sind, wenn nicht aus
diesen
beiden Kulturen, der hellenischen und der römischen, ein reiches
Vermächtnis
auf uns gekommen wäre. Darum können wir auch unmöglich
beurteilen,
was wir in Wahrheit sind, und mit Bescheidenheit eingestehen, wie wenig
das ist,
—————
¹)
Römische
Geschichte I, 471.
²)
Esmarch: Römische Rechtsgeschichte, S. 400.
217 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
wenn wir uns nicht eine durchaus
deutliche
Vorstellung von der Beschaffenheit dieser Erbstücke machen. Ich
hoffe,
mein Bestreben wird nach dieser Richtung hin nicht ganz ohne Erfolg
gewesen
sein, auch hoffe ich, dass der Leser namentlich bemerkt haben wird, wie
das römische Erbe sich von Grund und Boden aus vom hellenischen
unterscheidet.
In Hellas war die
geniale Persönlichkeit das ausschlaggebende Moment gewesen:
gleichviel
ob diesseits oder jenseits des adriatischen und des ägäischen
Meeres, die Griechen waren gross, solange sie grosse Männer
besassen.
In Rom hat es dagegen nur insofern und nur so lange bedeutende
Individualitäten
gegeben, als das Volk gross war, und gross war es, solange es physisch
und moralisch unverfälscht römisch blieb. Rom ist das
extremste
Beispiel einer grossen anonymen Volksmacht, die unbewusst, aber um so
sicherer
schafft. Darum aber ist es weniger anziehend
186
als Hellas, und darum wird auch die
Leistung Roms für unsere Civilisation selten gerecht beurteilt.
Und
doch fordert Rom Bewunderung und Dankbarkeit; seine Gaben waren
moralische,
nicht intellektuelle; gerade hierdurch jedoch war es befähigt,
Grosses
zu leisten. Nicht der Tod des Leonidas konnte die asiatische Gefahr von
Europa abwenden und mit der Menschenfreiheit die Menschenwürde
erretten,
sie künftigen Zeiten zu friedvollerer Pflege und festerem Bestand
übermachend; das vermochte einzig ein langlebiger Staat von
eiserner,
unerbittlicher politischer Konsequenz. Nicht Theorie aber, und eben so
wenig Schwärmerei und Spekulation konnten diesen langlebigen Staat
erschaffen; er musste in dem C h a r a k t e r
der Bürger wurzeln. Dieser Charakter war hart und
eigensüchtig,
gross jedoch durch sein hohes Pflichtgefühl, durch seine
Aufopferungsfähigkeit
und durch seinen Familiensinn. Indem der Römer inmitten des Chaos
der damaligen Staatsversuche seinen Staat errichtete, errichtete
er
d e n S t a a t für alle Zeiten. Indem er
sein Recht zu einer unerhörten technischen Vollkommenheit
ausarbeitete,
begründete er d a s R e c h t
für alle Menschen. Indem er die Familie, seinem Herzensdrang
folgend,
zum Mittelpunkt von Recht und Staat machte und diesem Begriffe fast
exorbitanten
Ausdruck verlieh, hob er das Weib zu
218 Das
Erbe der alten Welt. Römisches Recht.
sich hinauf und schuf die Verbindung
der Geschlechter um zur H e i l i g k e i t d e
r E h e. Geht unsere künstlerische und
wissenschaftliche
Kultur in vielen wesentlichen Momenten auf Griechenland zurück, so
führt unsere gesellschaftliche Kultur auf Rom. Ich rede hier nicht
von der materiellen Civilisation, die aus allerhand Ländern und
Epochen,
und vornehmlich aus dem Erfindungsfleiss der letzten Jahrhunderte
stammt,
sondern von den sicheren moralischen Grundlagen eines würdigen
gesellschaftlichen
Lebens; sie zu legen war eine grosse Kulturarbeit.
Seitenende / Einde
van hoofdstuk 2 / End of chapter 2.
Letzte
Änderung
am / Laatste wijziging / Last update: 15 September 2003.