Here under follows the transcription of the second chapter of Houston Stewart Chamberlain's Die Grundlagen des neunzehnten Jahrhunderts, 10th ed., published by F. Bruckmann A.-G., Munich 1912. Page numbers in red correspond with the „Volksausgabe“, in black with the „Hauptausgabe“ (the hard cover edition).

Hieronder volgt de transcriptie van het tweede hoofdstuk van Houston Stewart Chamberlain's Die Grundlagen des neunzehnten Jahrhunderts, 10e druk, verschenen bij uitgeverij F. Bruckmann A.-G., München 1912. De rode paginanummering komt overeen met die in de „Volksausgabe“, de zwarte met die van de „Hauptausgabe“.
 
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The Foundations of the nineteenth century
Kommentare und Besprechungen der Grundlagen
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INHALTSÜBERSICHT

VORWORTE IX
ALLGEMEINE EINLEITUNG 3

ABSCHNITT I: DAS ERBE DER ALTEN WELT
EINLEITENDES 41
ERSTES KAPITEL: HELLENISCHE KUNST UND PHILOSOPHIE 53
ZWEITES KAPITEL: RÖMISCHES RECHT 121
DRITTES KAPITEL: DIE ERSCHEINUNG CHRISTI 189

ABSCHNITT II: DIE ERBEN
EINLEITENDES 255
VIERTES KAPITEL: DAS VÖLKERCHAOS 263
FÜNFTES KAPITEL: DER EINTRITT DER JUDEN IN DIE ABENDLÄNDISCHE GESCHICHTE 323
SECHSTES KAPITEL: DER EINTRITT DER GERMANEN IN DIE WELTGESCHICHTE 463

ABSCHNITT III: DER KAMPF
EINLEITENDES 535
SIEBENTES KAPITEL: RELIGION 545
ACHTES KAPITEL: STAAT 651
NEUNTES KAPITEL: VOM JAHRE 1200 BIS ZUM JAHRE 1800
A) DIE GERMANEN ALS SCHÖPFER EINER NEUEN KULTUR
693
B) GESCHICHTLICHER ÜBERBLICK 729
1. ENTDECKUNG 752
2. WISSENSCHAFT 778
3. INDUSTRIE 808
4. WIRTSCHAFT 821
5. POLITIK UND KIRCHE 838
6. WELTANSCHAUUNG UND RELIGION 858
7. KUNST 946
REGISTER 1005

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ZWEITES KAPITEL

RÖMISCHES RECHT


Von Jugend auf ist mir Anarchie ver-
driesslicher gewesen als der Tod.

Goethe

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(Leere Seite)

121 139 Das Erbe der alten Welt. Römisches Recht.



Disposition
    Gewiss ist es unmöglich, begrifflich klar zu bestimmen, was wir von Rom geerbt haben, was aus dieser ungeheuren Werkstatt menschlicher Geschicke noch heute lebendig weiter wirkt, wenn wir nicht eine klare Vorstellung davon besitzen, was Rom war. Selbst das römische Recht im engern Sinne des Wortes (das Privatrecht), von dem ein Jeder weiss, dass es den Grundstoff bildet, an dem noch heute alles juristische Denken grossgezogen wird, und dass es noch immer die thatsächliche Grundlage abgiebt, selbst für die freiesten, am weitesten abweichenden, neueren Rechtssysteme, kann unmöglich in der Eigenart seines Wertes recht beurteilt werden, wenn es einfach als eine Art Laienbibel angesehen wird, als ein Kanon, der nun einmal da ist, geheiligt durch die Jahrtausende. Ist das blinde Festhalten an römischen Rechtssätzen die Folge einer oberflächlichen historischen Auffassung, so gilt das nicht minder von der weit über das Ziel hinausschiessenden Reaktion   g e g e n   das römische Recht. Wer dieses Recht und sein langsames, mühsames Entstehen, und sei es auch nur in den allgemeinen Umrissen, studiert, wird gewiss anders urteilen. Denn dann wird er sehen, wie die indoeuropäischen Stämme¹) schon in den ältesten Zeiten einige scharf aus-
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    ¹) Auf die schwierige Frage der   R a s s e n   werde ich an anderer Stelle zurückzukommen haben (siehe Kap. 4). Hier will ich nur eine sehr wichtige Bemerkung einschalten: Während von verschiedenen Seiten die Existenz einer arischen Rasse in Frage gezogen wird, indem manche Philologen die Stichhaltigkeit des sprachlichen Kriteriums in Frage ziehen (siehe Salomon Reinach: L'origine des Aryens) und einzelne Anthropologen auf die chaotischen

122 140 Das Erbe der alten Welt. Römisches Recht.



gesprochen rechtliche Grundüberzeugungen besassen, die in den verschiedenen Stämmen sich verschieden entwickelten, ohne es aber jemals zu einer wahren Blüte bringen zu können; er wird einsehen, dass sie es deswegen nicht konnten, weil es keinem Zweig gelingen wollte, einen freien und zugleich dauernden   S t a a t   zu gründen; dann wird er mit Staunen gewahr werden, wie dieses eine kleine Volk von charakterstarken Männern, die Römer, beides zustande bringt: Staat und Recht — den Staat dadurch, dass Jeder das Recht (sein persönliches Recht) sich dauernd sichern will, das Recht dadurch, dass Jeder die Selbstbeherrschung besitzt, dem Gemeinwesen die nötigen Opfer zu bringen und bedingungslose Treue zu widmen; und wer das erkannt hat, der wird gewiss nie anders als mit grösster Verehrung vom römischen Recht als einem der kostbarsten Besitztümer der Menschheit reden. Zugleich freilich wird er einsehen, dass die höchste und nachahmungswürdigste Eigenschaft dieses Rechtes seine genaue Anpassung an bestimmte Lebensumstände ist. Einem solchen kann es aber nicht verschlossen bleiben, dass Staat und Recht — beides Erzeugnisse des   „g e b o r e n e n   R e c h t s v o l k e s“¹) —   bei den Römern unzertrennlich zu-
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Ergebnisse der Schädelmessungen hinweisen (z. B. Topinard und Ratzel), gebrauchen die Forscher auf dem Gebiete der Rechtsgeschichte einmütig den Ausdruck Arier, resp. Indoeuropäer, weil sie eine bestimmte rechtliche Auffassung in der Gruppe dieser sprachlich verwandten Völker finden, welche sich vom ersten Beginn an und durch alle Verzweigungen einer vielfältigen Entwickelung grundsätzlich von gewissen ebenso unausrottbaren rechtlichen Anschauungen bei Semiten, Hamiten u. s. w. unterscheiden. (Man sehe die Werke von Savigny, Mommsen, Jhering und Leist.) Keine Schädelmessungen und philologische Tüfteleien können diese einfache, grosse Thatsache — ein Ergebnis peinlich genauer, juristischer Forschung — aus der Welt schaffen, und durch sie wird das Dasein eines   m o r a l i s c h e n   Ariertums (im Gegensatz zu einem moralischen Nicht-Ariertum) dargethan, und wären die Völker dieser Gruppe aus noch so bunten Bestandteilen zusammengesetzt.
    ¹) Jhering: Entwickelungsgeschichte des römischen Rechts, S. 81. Eine umso bemerkenswertere Äusserung, als gerade dieser grosse Rechtslehrer stets energisch zu verneinen pflegt, dass einem Volke irgend etwas angeboren sei; er versteigt sich sogar (Vor-

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sammengehören, und dass wir weder diesen Staat, noch dieses Recht wirklich verstehen können, wenn wir nicht eine klare Vorstellung von dem römischen Volke und seiner Geschichte be-
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sitzen. Das ist umso nötiger, als wir sowohl vom römischen Staatsgedanken als vom römischen Privatrecht gar Vieles geerbt haben, was heute noch lebt, — ganz abgesehen von den durch den römischen Staatsgedanken thatsächlich geschaffenen politischen Verhältnissen, denen wir Europäer die Möglichkeit unseres Daseins als gesittete Nationen überhaupt verdanken. Daher mag es zweckmässig sein, uns zuerst zu fragen: was für ein Volk war dieses römische? was hat es als Gesamterscheinung für die Geschichte zu bedeuten? Es kann sich hier nur um einen flüchtigsten Umriss handeln; er wird aber hoffentlich genügen, um uns eine klare Vorstellung von dem politischen Wirken dieses grossen Volkes in seinen Hauptlinien zu geben, zugleich um die etwas verwickelte Natur der auf unser Jahrhundert überkommenen, politischen und staatsrechtlichen Erbschaft deutlich zu kennzeichnen. Dann erst wird eine Betrachtung unserer privatrechtlichen Erbschaft durchführbar und nützlich sein.

Römische Geschichte
    Man sollte meinen, da die lateinische Sprache und die Geschichte Roms eine so grosse Rolle in unseren Schulen spielen, müsse jeder gebildete Mann wenigstens eine deutliche Gesamtvorstellung von dem Werden und Schaffen des römischen Volkes
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geschichte der Indoeuropäer, S. 270) zu der ungeheuerlichen Behauptung, die angeerbte physische (und mit dieser zugleich die moralische) Struktur des Menschen — denn das ist es doch wohl, was der Begriff   R a s s e   bezeichnen soll — habe gar keinen Einfluss auf seinen Charakter, sondern einzig die geographische Umgebung, so dass der Arier, nach Mesopotamien verpflanzt eo ipso Semit geworden wäre, und umgekehrt. Da ist Haeckel's pseudowissenschaftliches Phantasiebild der verschiedenen Affen, von denen je eine Menschenrasse abstammen soll, im Vergleich noch vernünftig. Freilich darf man nicht vergessen, dass Jhering gegen das mystische Dogma eines „angeborenen corpus juris“ sein Leben lang hart hatte kämpfen müssen, und dass es sein grosses Verdienst ist, der echten Wissenschaft hier freie Bahn geschaffen zu haben; das erklärt seine Übertreibungen im umgekehrten Sinne.

142 Das Erbe der alten Welt. Römisches Recht.



besitzen. Das ist aber nicht der Fall, ist auch nach den üblichen Unterrichtsmethoden gar nicht möglich. Zwar ist jeder Gebildete in der römischen Geschichte bis zu einem gewissen Grade zu Hause: der sagenhafte Romulus, Numa, Pompilius, Brutus, die Horatier und die Curatier, die Gracchen, Marius, Sulla, Caesar, Pompejus, Trajan, Diocletian und unzählige Andere, sie alle sind uns mindestens ebenso vertraut (d. h. dem Namen und den Daten nach), wie unsere eigenen grossen Männer; ein Jüngling, der über den zweiten punischen Krieg nicht Auskunft geben könnte, oder der die verschiedenen Scipione unter einander verwechselte, stünde ebenso beschämt da, als wenn er die Vorzüge der römischen Legiones und Manipuli vor der makedonischen Phalanx nicht auseinanderzusetzen vermöchte. Man muss auch zugeben, die römische Geschichte in der üblichen Darstellung ist ein ungemein reichhaltiges Magazin interessanter Anekdoten; aus ihrer Kenntnis ergiebt sich jedoch ein einseitiges und durchaus mangelhaftes Verständnis. Fast gewinnt die gesamte Geschichte Roms den Anschein eines grossen und grausamen   S p o r t s,   gespielt von Politikern und Feldherrn, die zum Zeitvertreib die Welt erobern, wobei sie in der Kunst der systematischen Unterdrückung der fremden Völker und der Aufhetzung
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des eigenen Volkes, sowie in der ebenso edlen Kunst der Erfindung neuer Kriegsstratageme und ihrer taktischen Verwertung durch möglichst massenhaftes Menschenvieh viel Anerkennenswertes leisten. Etwas Wahres liegt auch unstreitig in dieser Auffassung. Es kam in Rom eine Zeit, wo die sich vornehm dünkenden Leute mit Kriegswesen und Politik sich nicht bloss, wo es not that, abgaben, sondern sie als Lebensbeschäftigung erwählten. Wie bei uns, bis vor Kurzem, ein „hochgeborener Mensch“ nur Offizier, Diplomat oder Verwaltungsbeamter werden durfte, so gab es auch für die „oberen Zehntausend“ im späteren Rom nur drei Berufe, durch die sie ihrer Stellung nichts vergaben: die res militaris, die juris scientia und die eloquentia.¹)
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    ¹) Vergl. Savigny: Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter, Kap. 1.

143 Das Erbe der alten Welt. Römisches Recht.



Und da die Welt noch jung und die Wissenschaft übersehbar waren, konnte ein tüchtiger Mann leicht alle drei beherrschen; hatte er dazu noch recht viel Geld, dann war er ein fertiger Politiker. Man lese nur immer wieder die Briefe Cicero's, wenn man durch die naiven Geständnisse eines in den Ideen seiner Zeit befangenen, nicht viel weiter als seine Nase hinausschauenden Mannes lernen will, wie das grosse Rom und seine Geschicke der Spielball eitler Müssiggänger wurden, und mit wie grossem Recht man behaupten kann, dass seine Politiker Rom nicht gemacht, sondern vielmehr es zu Grunde gerichtet haben. Es hat überhaupt mit der Politik — auch ausserhalb Roms — sein eigenes Bewenden. Von Alexander an bis Napoleon: schwer wäre es, die Macht der frevelhaften Willkür in den rein politischen Helden zu hoch zu schätzen. Eine kurze Verständigung hierüber ist umsomehr in diesem Kapitel am Platze, als gerade Rom mit Recht für einen spezifisch politischen Staat gilt, und wir folglich von ihm zu erfahren hoffen dürfen, wie und von wem grosse, erfolgreiche Politik gemacht wird.
    Was Gibbon von den Königen im Allgemeinen sagt: „Ihre Macht ist am wirksamsten in der Zerstörung“, das gilt von fast allen Politikern — sobald sie hinreichende Macht besitzen. Ich glaube fast, es war der weise Solon, der eine gedeihliche Entwickelung des atheniensischen Staates für alle Zeiten unmöglich machte, indem er den historisch gegebenen Bestand der Bevölkerung aus verschiedenen Stämmen aufhob und eine künstliche Einteilung in Klassen nach dem Vermögensstand einführte. Diese sogenannte Timokratie (Ehre dem, der Geld hat) stellt sich zwar von selbst überall mehr oder weniger ein, und Solon hat
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wenigstens dafür gesorgt, dass die Pflichten mit dem Reichtum zunahmen; nichtsdestoweniger hat er mit seiner Verfassung die Axt an die Wurzel gelegt, aus der — und wenn auch noch so mühsam — der atheniensische Staat erwachsen war.¹) Ein
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    ¹) Manchem wird die  Verfassung Lykurg's noch willkürlicher dünken, jedoch mit Unrecht. Denn Lykurg rüttelt gar nicht an den durch die historische Entwickelung gegebenen Grundlagen, im

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minder bedeutender Mann hätte es nicht gewagt, so tief umbildend in den natürlichen Gang der Entwickelung einzugreifen, und das wäre sehr wahrscheinlich ein Segen gewesen. — Und können wir anders über   J u l i u s   C a e s a r   urteilen? Von den berühmten Feldherren der Weltgeschichte war er vielleicht als Politiker der bedeutendste; auf den verschiedensten Gebieten (man denke nur an die Verbesserung des Kalenders, an die Inangriffnahme eines allgemeinen Gesetzbuches, an die Begründung der afrikanischen Kolonie) bekundete er einen durchgreifenden Verstand; als organisatorisches Genie wäre er wohl, bei gleich
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Gegenteil, er befestigt sie: die Völker, die nacheinander nach Lakedämon gezogen waren, schichteten sich übereinander, das zuletzt angekommene zu oberst — und so liess es Lykurg bestehen. Dass die Pelasger (Heloten) das Land bebauten, die Achäer (περιοίκοι, Periöken) Handel und Gewerbe trieben, die Dorier (Spartiaten) Krieg führten und folglich auch regierten, das war keine künstliche Rollenverteilung, sondern die Feststellung eines thatsächlich vorhandenen Verhältnisses. Ich bin auch überzeugt, dass das Leben in Lakedämon lange Zeit hindurch glücklicher war, als in irgend einem anderen Teile Griechenlands; der Sklavenhandel war verboten, die Heloten waren Erbpächter, und wenn auch nicht auf Rosen gebettet, so genossen sie doch eine weitgehende Unabhängigkeit; die Periöken bewegten sich frei, sogar ihr beschränkter Militärdienst wurde ihnen im Interesse ihrer in den einzelnen Familien erblichen Gewerbe häufig nachgesehen; für die Spartiaten endlich war das Prinzip des ganzen Lebens die Geselligkeit, und in den Sälen, wo sie zu ihren einfachen Mahlen zusammentraten, prangte als Schutzgeist ein einziges Standbild, der Gott des Lachens (Plutarch: Lykurg XXXVII). Was man Lykurg zum Vorwurf machen muss, ist erstens, dass er diese gegebenen und insofern gesunden Verhältnisse für die Ewigkeit festzusetzen trachtete, hierdurch aber dem lebendigen Organismus die nötige Elastizität raubte, zweitens, dass er auf dem widerstandsfähigen Untergrund ein in mancher Beziehung gar phantastisches Gebäude aufführte; da tritt eben wieder der theoretisierende Politiker hervor, der Mann, der auf rationellem Wege festzustellen unternimmt, wie die Dinge sein müssten, während in Wahrheit der logisierenden Vernunft einzig eine registrierende, nicht eine schöpferische Funktion zukommt. Dass Lykurg aber trotz alledem die historischen Thatsachen zum Ausgangspunkt nahm, das war es, was seiner Verfassung unter allen griechischen die weitaus grösste Kraft und Dauer sicherte.

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günstigen Umständen, nicht hinter Napoleon zurückgeblieben — dabei mit dem unermesslichen Vorzug, dass er nicht ein ausländischer Condottiere, wie dieser oder wie Diocletian, sondern
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ein echter, rechter Römer war, im angestammten Vaterlande fest eingewurzelt, somit seine individuelle Willkür (wie bei Lykurg) sicherlich von der Richtschnur des seiner Nation Angemessenen nie allzuweit abgeirrt wäre. Und doch ist es gerade dieser Mann, und kein anderer, der den zähen Lebensbaum der römischen Verfassung knickte und einem unausbleiblichen Siechtum und Niedergang weihte. Denn das Erstaunliche im vorcaesarischen Rom ist nicht, dass die Stadt so viele heftige Stürme im Innern zu durchleben hatte — bei einem so unvergleichlich elastischen Gebilde ist das natürlich, der Zusammenstoss der Interessen und der nie und nirgends rastende Ehrgeiz der Politiker von Fach sorgte dort wie aller Orten dafür — nein, was uns mit Verwunderung und mit Bewunderung erfüllt, ist vielmehr die Lebenskraft dieser Verfassung. Patrizier und Plebejer konnten periodisch gegeneinander wüten: eine unsichtbare Macht hielt sie doch aneinandergekettet; sobald neuen Verhältnissen durch einen neuen Ausgleich Rechnung getragen worden war, stand der römische Staat wieder da, stärker als ehedem.¹) Caesar wurde inmitten
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    ¹) Der Ausdruck „Aristokratie und Plebs“, den Ranke für Patrizier und Plebejer beliebt, ist, Laien gegenüber, so irreführend wie nur möglich. Schon Niebuhr hat gegen die Verwechslung von Plebs und Pöbel Einspruch erhoben. Patrizier und Plebejer sind vielmehr wie zwei Mächte in dem einen Staate, die eine freilich vielfach politisch bevorzugt, die andere vielfach politisch zurückgesetzt (wenigstens in früherer Zeit), beide aber aus freien, unabhängigen, durchaus selbstständigen Landsassen zusammengesetzt. Und darum kann Sallust selbst von den alten Zeiten schreiben: „die höchste Autorität lag wohl bei den Patriziern, die Kraft jedoch ganz gewiss bei den Plebejern“ (Bf. an Caesar I, 5); auch sehen wir von jeher die Plebejer eine grosse Rolle im Staate spielen und ihre Familien sich vielfach mit den patrizischen verbinden. Der ungelehrte Mann unter uns wird also durchaus irregeführt, wenn er die Vorstellung empfängt, es habe sich in Rom um eine Aristokratie und einen Pöbel gehandelt. Die Eigentümlichkeit, das merkwürdig Lebensvolle des römischen Staates hat seinen Grund darin, dass er von Anfang

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einer dieser schweren Krisen geboren; vielleicht erscheint sie uns aber nur darum schlimmer als alle früheren, weil sie uns
— in der Zeit — näher steht, wir daher am ausführlichsten über sie benachrichtigt sind, auch weil wir den von Caesar herbeigeführten Ausgang kennen. Ich meinesteils halte aber die geschichtsphilosophische Auslegung dieser Vorfälle für ein pures Gedankending. Weder die rauhe Faust des ungestümen, von der Leidenschaft hingerissenen Plebejers Marius, noch die tigermässige Grausamkeit des kühl berechnenden Patriziers Sulla hätten der römischen Verfassung tödliche Wunden beigebracht. Selbst das Allerbedenklichste: die Befreiung vieler Tausende von Sklaven und die Verleihung der Bürgerwürde an viele Tausende von Freigesprochenen (und zwar aus politischen, unmoralischen Gründen) hätte Rom in kurzer Zeit überwunden. Rom besass die Lebenskraft, das Sklaventum zu adeln, das heisst, ihm den bestimmten römischen Charakter mitzuteilen. Einzig eine ganz gewaltige Persönlichkeit, einer jener abnormen Willenshelden, wie die Welt sie in einem Jahrtausend kaum einmal hervorbringt, vermochte es, einen solchen Staat zu Grunde zu richten. Man sagt, Caesar sei ein Retter Roms gewesen, nur zu früh hinweggerafft, ehe er sein Werk vollenden konnte: das ist falsch. Als der grosse Mann mit seinem Heere an den Ufern des Rubicon angelangt war, soll er unentschlossen Halt geboten und die Tragweite seines Thuns noch einmal sich überlegt haben:
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an zwei unterschiedliche Teile enthielt (die manche Analogie in der politischen Wirksamkeit mit Whigs und Tories zeigen, nur dass es sich um „geborene Parteien“ handelt), die aber beide durch genau die selben Interessen des Besitzes, des Rechtes und der Freiheit mit dem Staate gleichmässig verwachsen waren: daher beständig frisches Leben im Innern, daher beständig eiserne Einmütigkeit nach aussen. Von den plebejischen Bestandteilen des Heeres berichtet Cato, sie seien: „viri fortissimi et milites strenuissimi“; es waren eben freie Männer, die für eigenes Heim und eigenen Herd kämpften; im alten Rom durften überhaupt nur Grundbesitzer den Heerdienst leisten, und Plebejer bekleideten Offiziersstellen ebensogut wie Patrizier (siehe Mommsen: Abriss des römischen Staatsrechtes, 1893, S. 258 und Esmarch: Römische Rechtsgeschichte, 3. Aufl. S. 28 ff.).

147 Das Erbe der alten Welt. Römisches Recht.



setze er nicht hinüber, so gerate er selber in Gefahr, überschreite er die ihm vom heiligen Gesetz gesteckte Grenze, so rufe er Gefahr herauf über die ganze Welt (d. h. über den römischen Staat); er entschied   f ü r   seinen Ehrgeiz und   g e g e n   Rom. Die Anekdote mag erfunden sein, Caesar wenigstens lässt uns in seinem Bürgerkrieg keinen derartigen inneren Gewissenskampf schauen; die Situation aber wird dadurch genau bezeichnet. Ein Mann kann noch so gross sein, frei ist er nie, seine Vergangenheit schreibt seiner Gegenwart gebieterisch die Richtung vor; hat er einmal das Schlechtere erwählt, so muss er fortan schaden, er mag wollen oder nicht, und schwingt er sich auch zum Alleinherrscher auf, im Wahne nunmehr lauter Gutes wirken zu können, so wird er an sich selber erfahren, dass „die Macht der Könige am wirksamsten in der Zerstörung ist“. An Pompejus hatte Caesar noch von Ariminum aus geschrieben: das Interesse der Republik liege ihm mehr am Herzen als das eigene Leben;¹) noch nicht lange jedoch war Caesar Gutes zu wirken
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allmächtig, als Sallust, sein treuer Freund, ihn schon fragen musste: ob er denn eigentlich die Republik gerettet oder geraubt habe?²) Im besten Falle hatte er sie gerettet wie Virginius seine Tochter. Pompejus, erzählen mehrere zeitgenössische Schriftsteller, wollte keinen neben sich, Caesar keinen über sich dulden. — Man stelle sich vor, was aus Rom noch hätte werden können, wenn zwei solche Männer, anstatt Politiker zu sein, als Diener des Vaterlandes gehandelt hätten, wie das bisher römische Art gewesen war!
    Es kann nicht meine Aufgabe sein, das hier flüchtig Angedeutete näher auszuführen; mir lag einzig daran, fühlbar zu machen, wie wenig man das Wesentliche an einem Volk erkennt, wenn man sich einzig und allein mit der Geschichte seiner Politiker und Feldherren abgiebt. Ganz besonders ist das bei Rom der Fall. Wer Rom lediglich von diesem Standpunkt aus betrachtet, und hielte er dabei auch noch so fleissig historische und
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    ¹) De bello civili, I, 9. Nebenbei gesagt, echt römisch, in einem solchen Augenblick einen so platten Ausdruck zu gebrauchen !
    ²) Zweiter Brief an Caesar.

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pragmatisierende Umschau, kann gewiss zu keinem anderen Ergebnis als Herder gelangen, dessen Darstellung darum auch klassisch bleiben wird. Für diesen genialen Mann ist römische Geschichte „Dämonengeschichte“, Rom eine „Räuberhöhle“; was die Römer der Welt schenken, ist „verwüstende Nacht“, ihre „grossen, edlen Seelen, Scipionen und Caesar“ bringen ihr Leben mit Morden zu, je mehr Menschen sie in ihren Kriegszügen hingeschlachtet haben, umso feuriger das Lob, das ihnen gespendet wird — — —.¹) Das ist von einem gewissen Standpunkt aus vollkommen richtig; doch haben die Forschungen der Niebuhr, Duruy und Mommsen (besonders die des zuletzt genannten), sowie auch die der glänzenden „romanistischen“ Rechtshistoriker unseres Jahrhunderts Savigny, Jhering und vieler anderer, ein anderes Rom aufgedeckt, auf dessen Dasein zuerst Montesquieu die Aufmerksamkeit gelenkt hatte. Hier galt es, dasjenige aufzufinden und ins rechte Licht zu stellen, was die alten römischen Geschichtsschreiber — beschäftigt, Schlachten zu feiern, Verschwörungen zu schildern, gut zahlenden Politikern zu schmeicheln, Feinde zu verleumden — gar nicht bemerkt oder wenigstens niemals nach Verdienst gewürdigt hatten. Eine Nation wird nicht, was Rom in der Geschichte der Menschheit geworden ist,   d u r c h   Raub und Mord, sondern   t r o t z   Raub und Mord; kein
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Volk bringt Staatsmänner und Krieger von so bewunderungswürdig starkem Charakter hervor wie Rom, wenn es nicht selber eine breite, feste und gesunde Grundlage für Charakterstärke abgiebt. Was Herder, und mit ihm so viele, Rom nennen, kann also nur ein Teil von Rom sein, und zwar nicht der wichtigste. Viel treffender finde ich die Ausführungen des Augustinus in dem fünften Buche seines De civitate Dei; er macht hier besonders auf die Abwesenheit der Habgier und des Eigennutzes bei den Römern aufmerksam; ihr ganzes Wollen, sagt er, habe sich in dem einen Entschluss kundgegeben: „entweder frei zu leben oder tapfer zu Grunde zu gehen“ (aut fortiter emori, aut
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    ¹) Ideen zur Geschichte der Menschheit, Buch 14.

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liberos vivere); und die Grösse der römischen Macht, sowie ihre Dauer, schreibt er dieser moralischen Grösse zu.
    In der allgemeinen Einleitung zu diesem Buche sprach ich von   a n o n y m e n   Kräften, welche das Leben der Völker gestalten; davon haben wir in Rom ein leuchtendes Beispiel. Ich glaube, man könnte ohne zu übertreiben sagen, Roms ganze wahre Grösse war eine solche anonyme „Volksgrösse“. Schlug bei den Athenern der Geist in die Krone, so schlug er hier in Stamm und Wurzeln; Rom war das wurzelhafteste aller Völker. Daher trotzte es auch so vielen Stürmen, und die Weltgeschichte bedurfte fast eines halben Jahrtausends, um den morschen Stamm auszurotten. Daher aber auch das eigentümliche Grau in Grau dieser Geschichte. Bei dem römischen Baum schoss alles ins Holz, wie die Gärtner sagen; er trug wenig Blätter, noch weniger Blüten, der Stamm war aber unvergleichlich stark; an ihm schlangen sich spätere Völker in die Höhe. Der Dichter und der Philosoph konnten in dieser Atmosphäre nicht gedeihen, dieses Volk liebte nur jene Persönlichkeiten, in denen es sich selbst erkannte, jedes Ungewöhnliche erregte sein Misstrauen; „wer anders sein wollte als die Genossen, hiess in Rom ein schlechter Bürger.“¹) Das Volk hatte Recht; der beste Staatsmann für Rom war derjenige, der sich nicht eine Haaresbreite von dem entfernte, was die Allgemeinheit wollte, ein Mann, der es verstand, einmal hier, einmal dort das Sicherheitsventil zu öffnen, den wachsenden Kräften durch verlängerte Kolben, durch die Einrichtung entsprechender Centrifugalkugeln und Drosselklappen zu begegnen, bis die Staatsmaschine sich quasi automatisch erweitert und administrativ ergänzt hatte, kurz, ein zuverlässiger Maschinist: das war der Idealpolitiker für dieses starke, bewusste,
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durchaus nur den praktischen Lebensinteressen zugewandte Volk. Sobald Einer über dieses Mass hinaus wollte, wurde er, notgedrungen, Verbrecher am Gemeinwesen.
    Rom, ich wiederhole es, denn dies ist die Grunderkenntnis, aus der jede andere erst entfliesst, Rom ist nicht die Schöpfung
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    ¹) Mommsen: Römische Geschichte, 8. Aufl. I, 24.

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einzelner Männer, sondern eines ganzen Volkes; im Gegensatz zu Hellas ist hier alles wahrhaft Grosse „anonym“; keiner seiner grossen Männer ragt an die Grösse des gesamten römischen Volkes heran. Sehr richtig und beherzigenswert ist darum, was Cicero sagt (Republik, II, 1): „Aus folgendem Grunde ist die Verfassung unseres Staates anderen Staaten überlegen: anderwärts waren es einzelne Männer, welche durch Gesetze und Institute die Staatsordnung begründeten, wie z. B. auf Kreta Minos, in Lakedämonien Lykurg, in Athen (wo gar häufiger Wechsel stattfand) das eine Mal Theseus, das andere Mal Drako, dann wieder Solon, Kleisthenes und noch viele andere; dagegen gründet sich unser römisches Gemeinwesen auf das Genie nicht eines einzelnen Mannes, sondern vieler Männer, noch genügte zu seiner Errichtung die Spanne eines flüchtigen Menschenlebens, sondern es ist das Werk von Jahrhunderten und von aufeinander folgenden Generationen.“ Selbst der Feldherr brauchte in Rom nur die Tugenden, die seine ganze Armee besass, frei gewähren zu lassen — Geduld, Ausdauer, Selbstlosigkeit, Todesverachtung, den praktischen Sinn, vor allem das hohe Bewusstsein der staatlichen Verantwortlichkeit — und er war des Sieges sicher, wenn nicht heute, dann morgen. Ebenso wie die Truppen aus Bürgern bestanden, waren ihre Befehlshaber Magistrate, die nur vorübergehend das Amt eines Administrators oder eines Gesetzberaters und Rechtssprechers mit dem eines Feldherrn vertauschten; im allgemeinen machte es auch wenig Unterschied, wenn im regelmässigen Wechsel der Ämter der eine Beamte den anderen im Kommando ablöste; der Begriff „Soldat“ kam erst in der Zeit des Verfalles auf. Nicht als Abenteurer, als die sesshaftesten aller Bürger und Bauern haben die Römer die Welt erobert.

Römische Ideale
    Ja, hier drängt sich die Frage auf: ist es überhaupt zulässig, bei den Römern von „Eroberern“ zu reden? Ich glaube kaum.
Eroberer waren die Germanen, die Araber, die Türken; die Römer dagegen, von dem Tage an, wo sie in der Geschichte als individuell gesonderte Nation eintreten, zeichnen sich durch ihre fanatische, warmherzige und, wenn man will, engherzige Liebe für ihr Vaterland aus; sie sind an diesen Fleck Erde — kein her-

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vorragend gesunder, kein ungewöhnlich reicher — durch unzerreissbare Herzensbande gekettet, und was sie in den Krieg treibt, was ihnen die unbezwingbare Macht verleiht, das ist zunächst und vor allem die Liebe zur Heimat, der verzweifelte Entschluss, den unabhängigen Besitz dieser Scholle nur mit dem Leben aufzugeben. Dass dieses Prinzip zur allmählichen Erweiterung des Staates führen musste, bezeugt nicht Eroberungslust, sondern war das Ergebnis einer Zwangslage. Selbst heute ist die   M a c h t   der wichtigste Faktor im internationalen Völkerrecht, und wir sahen, dass in unserem Jahrhundert die friedfertigsten Nationen, wie Deutschland, ihren Waffenstand unaufhörlich vergrössern mussten, doch einzig im Interesse ihrer Unabhängigkeit. Wie viel schwieriger war die Lage Roms, umringt von einem konfusen Durcheinander von Völkern und Völkchen, — in nächster Nähe die Menge der verwandten, ewig sich bekämpfenden Stämme, im weiteren Kreise das unerforschte, gewitterschwangere Chaos der Barbaren, der Asiaten und der Afrikaner! Verteidigung genügte nicht; wollte Rom Ruhe geniessen, so musste es das Friedenswerk der Organisation und Verwaltung von einem Land zum andern ausdehnen. Wohin unter den Zeitgenossen Roms jene kleinen Völker es brachten, die keinen politischen Blick besassen, das sehen wir an der Geschichte aller hellenischen Staaten; Rom dagegen besass diesen Blick wie nie ein Volk vor ihm oder nach ihm. Seine Leiter handelten nicht nach theoretischen Einsichten, wie wir beim Anblick einer so streng logischen Entwickelung heute fast glauben möchten; vielmehr folgten sie einem fast unfehlbaren   I n s t i n k t e;   dies ist aber auch der sicherste aller Kompasse, — wohl dem, der ihn besitzt! Nun hören wir viel von römischer Härte, römischem Eigennutz, römischer Gier; ja! war es denn möglich, inmitten einer solchen Welt für Unabhängigkeit und Freiheit zu streiten, ohne hart zu sein? kann man im Kampf ums Leben seinen Platz behaupten, ohne in erster Linie an sich selbst zu denken? ist nicht Besitz Kraft? Was man aber wenig oder gar nicht beachtet, ist, dass der beispiellose Erfolg der Römer nicht als ein Erfolg der Härte, des Eigennutzes, der Gier aufgefasst werden kann — diese wüteten ringsherum In

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einem mindestens eben so hohen Grade wie unter den Römern, auch heute ist es nicht viel anders geworden, — nein, die Erfolge der Römer beruhen auf einer geistigen und sittlichen Überlegenheit. Freilich eine einseitige Überlegenheit; was ist aber auf dieser Welt nicht einseitig? Und es kann nicht geleugnet werden, dass in gewissen Beziehungen die Römer tiefer empfunden
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und schärfer gedacht haben, als jemals andere Menschen, wozu die Eigentümlichkeit kam, dass bei ihnen das Fühlen und das Denken ergänzend zusammenwirkten.
    Ich nannte schon ihre Liebe zur Heimat. Das war ein Grundzug des altrömischen Wesens. Es war nicht die rein intellektuelle Liebe der Hellenen, sangeslustig und überschäumend, doch leicht den verräterischen Eingebungen des Eigennutzes erliegend, auch nicht die wortreiche der Juden: man weiss, wie die Juden die „babylonische Gefangenschaft“ so rührend besingen, aber, von dem grossherzigen Cyrus mit Schätzen in die Heimat zurückgeschickt, lieber Geldopfer bringen und bloss die Ärmsten zur Rückkehr zwingen, als dass sie das fremde Land, wo es ihnen so gut geht, verlassen; nein, bei den Römern war es eine treue, wortkarge, durchaus unsentimentale, dabei aber zu jedem Opfer bereite Liebe; kein Mann und kein Weib unter ihnen zögerte je, das Leben für das Vaterland zu opfern. Wie erklärt man nun eine so übermässige Liebe? Rom war (in alten Zeiten) keine reiche Stadt; ohne die Grenzen Italiens zu überschreiten, konnte man weit fruchtreichere Gegenden sehen. Was Rom aber gab und sicherte, das war ein in sittlicher Beziehung menschenwürdiges Dasein. Die Römer haben nicht die Ehe erfunden, sie haben nicht das Recht erfunden, sie haben nicht den geordneten, Freiheit gewährenden Staat erfunden: das alles erwächst aus der menschlichen Natur und findet sich überall in irgend einer Form und in irgend einem Grade; was aber die arischen Rassen unter diesen Begriffen als Grundlagen aller Sittlichkeit und Kultur sich vorstellten, hatte bis auf die Römer nirgends festen Fuss gefasst.¹)
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    ¹) Für die arischen Völker speziell vergl. Leist's vortreffliche: Gräco-italienische Rechtsgeschichte (1884) und sein Altarisches Jus civile (1896), auch Jhering's: Vorgeschichte der Indoeuropäer. Die

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Waren die Hellenen zu nahe an Asien geraten, zu plötzlich civilisiert worden? Hatten die fast ebenso feurig begabten Kelten im
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ethnischen Forschungen der letzten Jahre haben aber mehr und mehr gezeigt, dass Ehe, Recht und Staat in irgend einer Form überall, auch bei den geistig am wenigsten entwickelten Wilden bestehen. Und das muss scharf betont werden, denn die Entwickelungsmanie und der pseudowissenschaftliche Dogmatismus unseres Jahrhunderts haben in die meisten populären Bücher durchaus erfundene Darstellungen hineingebracht, die, trotz der sicheren Resultate genauer Forschungen, gar nicht mehr hinauszubringen sind; diese Darstellungen dringen ausserdem von dort aus in wertvolle ernste Werke ein. In Lamprecht's vielgenannter Deutscher Geschichte, Band I, z. B. finden wir eine angebliche Schilderung der gesellschaftlichen Zustände der alten Germanen, entworfen „unter den Auspizien der vergleichenden Völkerkunde“; hier wird von einer Zeit berichtet, in der bei den Germanen „eine durch keinerlei Unterschiede begrenzte Geschlechtsgemeinschaft herrschte, alle Geschwister untereinander Gatten waren, alle ihre Kinder untereinander Brüder und Schwestern u. s. w.“; daraus soll sich dann im weiteren Verlauf der Zeiten das sogenannte Matriarchat, das Mutterrecht, als erster Fortschritt herausgebildet haben — — — und so geht das Märchen seitenlang weiter; man glaubt dem ersten Stottern einer neuen Mythologie zu lauschen. Was das Mutterrecht anbelangt (d. h. Familiennamen und Erbrecht nach der Mutter, da die Vaterschaft stets eine gemeinschaftliche war), so hat Ihring überzeugend dargethan, dass es schon den ältesten Ariern, noch vor der Ablösung eines Germanenstammes, „gänzlich fremd“ war (Vorgeschichte, S. 61 ff.), und die urältesten Bestandteile der arischen Sprache deuten schon auf „die Herrenstellung des Gatten und Hausvaters“ (Leist: Gräco-ital. Rechtsgeschichte, S. 58); jene Annahme entbehrt folglich jeder wissenschaftlichen Grundlage. [Dies wurde inzwischen bestätigt durch Otto Schrader: Reallexikon der indogermanischen Altertumskunde, 1901, S. XXXIII.] Wichtiger noch ist es, festzustellen, dass die von Lamprecht angerufene „vergleichende Völkerkunde“ nirgends auf der ganzen Welt Geschlechtsgemeinschaft unter Menschen gefunden hat. Im Jahre 1896 ist ein kleines Werk erschienen, welches in streng objektiver Weise alle hierher gehörigen Forschungen zusammenfasst, Ernst Grosse's: Die Formen der Familie und die Formen der Wirtschaft, und da sieht man, wie die angeblichen empirischen Philosophen, Herbert Spencer an der Spitze, und die angeblich streng empirischen, als „Autoritäten“ verehrten Anthropologen und Ethnologen (mit rühmlichen Ausnahmen, wie Lubbock) einfach von der a priori Voraussetzung ausgingen, es   m ü s s e   bei einfacheren Völkern Geschlechtsgemeinschaft geben, da

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wilden Norden sich selber so verwildert, dass sie darum nichts
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mehr bilden, nichts mehr organisieren, keinen Staat mehr grün-
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die Entwickelungslehre es erfordere, und wie sie dann überall Bestätigungen fanden. Jetzt aber ergeben genauere und unvoreingenommene Studien für einen Stamm nach dem andern, dass die Geschlechtsgemeinschaft dort nicht existiert, und Grosse darf die apodiktische Behauptung aufstellen: ,,Es giebt schlechterdings kein einziges primitives Volk, dessen Geschlechtsverhältnisse sich einem Zustande von Promiskuität näherten oder auch nur auf ihn hindeuteten. Die festgefügte Einzelfamilie ist keineswegs erst eine späte Errungenschaft der Civilisation, sondern   s i e   b e s t e h t   s c h o n   a u f   d e r   u n t e r s t e n   K u l t u r s t u f e   a l s   R e g e l   o h n e   A u s n a h m e”   (S. 42). Die genauen Belege findet man bei Grosse; im übrigen bezeugen alle anthropologischen und ethnologischen Berichte der letzten Jahre, wie sehr wir die sogenannten Wilden unterschätzt, wie oberflächlich wir beobachtet, wie unbesonnen wir auf Urzustände geschlossen hatten, von denen wir nicht das Geringste sicher wissen. [Neuerdings hat Heinrich Schurtz in seinem Altersklassen und Männerbunde, eine Darstellung der Grundformen der Gesellschaft, 1902, bei Reimer, ausführlich dargethan, dass die Argumente für eine frühere Promiskuität, die man aus heutigen Erscheinungen der ,,freien Liebe” herzuleiten pflegt, ganz anders zu deuten sind, und dass im Gegenteil: ,,gerade bei den primitivsten Stämmen   d i e   E h e   und im Zusammenhang damit die Gesellschaftsbildung auf rein geschlechtlicher Grundlage   s t ä r k e r   e n t w i c k e l t   i s t”   (S. 200).] Da dieser Gegenstand prinzipiell ungemein wichtig ist und auch auf die wissenschaftliche Denkkraft und Denkmethode unseres Jahrhunderts ein eigentümliches, sehr bemerkenswertes Streiflicht wirft, so möchte ich noch ein lehrreiches Beispiel besonders anführen. Die Urbewohner von Zentralaustralien sollen bekanntlich zu den geistig am weitesten zurückgebliebenen aller Menschen gehören; Lubbock nennt sie: ,,elende Wilde, die nicht ihre eigenen Finger, selbst nicht einmal die an einer Hand zählen können” (Die vorgeschichtliche Zeit, deutsche Üb., II, 151). Man kann sich denken, mit welcher Geringschätzung der Reisende Eyre über die ,,höchst eigentümlichen Eheverbote” dieser elenden Rasse berichtete, wo ,,ein Mann kein Weib heiraten darf, die denselben Namen trägt wie er, und sei sie mit ihm auch gar nicht verwandt”. Merkwürdig! Und wie konnten diese Menschen, deren Pflicht es nach der Evolutionstheorie gewesen wäre, in unbeschränktester Geschlechtsgemeinschaft zu leben, sich so unerklärliche Grillen gestatten? Nunmehr haben zwei englische Beamte, die jahrelang unter diesen wilden Völkern lebten und ihr Vertrauen sich erwarben, uns

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den konnten?¹) Oder wirkten nicht vielmehr in Rom Blutmischungen innerhalb des gemeinsamen Mutterstammes, zugleich
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ausführlich über sie berichtet (Royal Society of Victoria, April 1897, Auszug in „Nature“ vom 10. Juni 1897) und es stellt sich heraus, dass ihr ganzes geistiges Leben, ihr „Vorstellungsleben“ (wenn ich so sagen darf), von einer so fabelhaften Kompliziertheit ist, dass unsereiner ihm schwer folgen kann. So haben z. B. diese Menschen, die angeblich nicht bis 5 zählen können, einen verwickelteren Seelenwanderungsglauben als Plato, und dieser Glaube giebt die Grundlage ihrer Religion ab. Nun aber ihre Ehegesetze. In der besonderen Gegend, von der hier die Rede ist, wohnt ein ethnisch einheitlicher Stamm, die   A r u n t a s.   Jede eheliche Verbindung mit fremden Stämmen ist verboten; dadurch wird also die Rasse rein erhalten. Den so äusserst schädlichen Folgen einer langanhaltenden Inzucht aber (Lamprecht's Germanen wären ja längst, ehe sie in die Geschichte eintraten, alle Cretins gewesen !) begegnen die Australneger durch folgende sinnreiche Kombination: den ganzen Stamm teilen sie (in Gedanken) in vier Gruppen ein; ich bezeichne sie zur Vereinfachung als a, b, c und d. Ein Jüngling aus der Gruppe a darf nur ein Mädchen aus der Gruppe d heiraten, der männliche b nur die weibliche c, der männliche c nur die weibliche b, der männliche d nur die weibliche a. Die Kinder von a und d bilden wiederum die Gruppe b, die von b und c die Gruppe a, die von c und b die Gruppe d, die von d und a die Gruppe c. Ich vereinfache sehr und gebe nur das Gerippe, denn ich fürchte, mein europäischer Leser käme sonst bald in die Lage, ebenfalls nicht bis 5 zählen zu können. Dass die Rechte des Herzens bedeutende Einschränkungen nach diesem System sich gefallen lassen müssen, das kann man nicht leugnen, aber ich frage, wie hätte ein wissenschaftlich gebildeter Züchter etwas Sinnreicheres erdenken können, um den beiden auf strenger Beobachtung fussenden Grundgesetzen der Züchtung zu entsprechen, die da sind: 1. die Rasse ist rein zu bewahren; 2. andauernde Inzucht ist zu vermeiden? (siehe Kap. 4). Eine derartige Erscheinung fordert Ehrfurcht und Schweigen. Bei ihrem Anblick schweigt man auch gern über solche Konstruktionen wie die vorhin genannten aus dem Ende des 19. Jahrhunderts. Wie jedoch, wenn man von den so unendlich mühsamen Versuchen dieser guten australischen Aruntas den Blick auf Rom wirft und hier aus dem Herzen des Volkes (erst viel später in eherne Tafeln gesetzlich eingegraben) die Heiligkeit der Ehe, die Rechtlichkeit der Familie, die Freiheit des Hausherrn inmitten einer entsetzlichen Welt entstehen sieht?
    ¹) Thierry, Mommsen etc.

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mit der durch geographische und historische Verhältnisse bedingten Zuchtwahl zur Hervorbringung abnormer Begabungen
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(natürlich mit begleitenden Rückbildungserscheinungen)?¹) Ich weiss es nicht. Sicher ist aber, dass es vor der römischen keine heilige, würdige und zugleich praktische Regelung der Ehe- und
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    ¹) Bis vor Kurzem war es sehr beliebt, die Bevölkerung Roms als eine Art von Plaid nebeneinander lebender Völkerschaften darzustellen: von hellenischen Bestandteilen hätte sie ihre Traditionen, von etruskischen ihre Verwaltung, von sabinischen ihr Recht, von samnitischen ihren Geist u. s. w.  Rom wäre gewissermassen also ein blosses Wort gewesen, ein Name, die gemeinsame Bezeichnung für ein internationales Stelldichein. Auch diese Seifenblase, aufgestiegen aus dem Gehirnschaum blasser Gelehrten, ist, wie so manche andere, in Mommsen's Händen zerplatzt. Thatsachen und Vernunft, beide beweisen die Widersinnigkeit einer derartigen Hypothese, „die sich bemüht, das Volk, das wie wenig andere seine Sprache, seinen Staat und seine Religion rein und volkstümlich entwickelt hat, in ein wüstes Gerölle etruskischer und sabinischer, hellenischer und leider sogar pelasgischer Trümmer zu verwandeln“ (Röm. Gesch. I, 43). Dass aber dieses durchaus einheitliche, eigenartige Volk aus einer ursprünglichen Kreuzung verschiedener verwandter Stämme hervorging, ist sicher und wird von Mommsen selber klar entwickelt; er nimmt zwei latinische und einen sabellischen Stamm an; später trat noch allerhand dazu, aber erst, als der römische Nationalcharakter fest ausgebildet war, so dass er sich das Fremde assimilierte. Es wäre jedoch lächerlich, „Rom darum den Mischvölkern beizuzählen“ (a. a. O., S. 44). — Etwas ganz anders Ist es, festzustellen, dass die ausserordentlichsten, individuellsten Begabungen und die stämmigste Kraft aus Kreuzungen hervorgehen: Athen war ein glänzendes Beispiel, Rom ein zweites, das Italien und Spanien des Mittelalters weitere, wie es heute Preussen und England sind. (Näheres bringt Kap. 4.) In dieser Beziehung ist wohl die hellenische Mythe, die Latiner entstammten einer Verbindung zwischen Hercules und einem hyperboräischen Mädchen, sehr bemerkenswert, als einer jener unbegreiflichen Züge angeborener Weisheit; wogegen die verzweifelten Versuche des Dionysius von Halikarnass (der zur Zeit von Christi Geburt lebte), die Abstammung der Römer von Hellenen nachzuweisen, „da sie doch unmöglich barbarischen Ursprungs sein könnten“, in recht rührend naiver Art zeigen, wie gefährlich eine Verbindung von grosser Gelehrsamkeit mit vorgefassten Meinungen und Vernunftschlüssen werden kann !

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Familienverhältnisse gab; ebensowenig ein rationelles Recht auf sicherer, ausbildungsfähiger Grundlage ruhend, und eine den Stürmen einer chaotischen Zeit gewachsene staatliche Organisation. Mochte das einfach gezimmerte Räderwerk des alten römischen Staates häufig noch unbeholfen arbeiten und gründliche Reparaturen erfordern, es war ein prächtiges, zeit- und zweckgemässes Gefüge. Das Recht war dort von Anfang an unendlich fein empfunden und gedacht, und seine Beschränkung entsprach den Verhältnissen. Und gar erst die Familie! Die gab es einzig und allein in Rom, und zwar so schön, wie sie die Welt nie wieder gesehen hat! Jeder römische Bürger, gleichviel ob
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Patrizier oder Plebejer, war Herr, ja König in seinem Hause: sein Wille reichte über den Tod hinaus durch die unbedingte Freiheit des Testierens und die Heiligkeit des Testaments; sein Heim war gegen behördliche Einmischung durch festere Rechte geschützt als das unsere; im Gegensatz zum semitischen Patriarchat hatte er das Prinzip der Agnation¹) eingeführt und dadurch die ganze Schwiegermutter- und überhaupt Weiberwirtschaft von vornherein abgeschafft; dagegen wurde die mater familas wie eine Königin geehrt, geschätzt, geliebt. Wo sah man Ähnliches in der damaligen Welt? Jenseits der Civilisation vielleicht; innerhalb ihrer nirgends. Und   d a r u m   liebte der Römer seine Heimat mit so zäher Liebe und vergoss er für sie sein Herzblut. Rom war für ihn die Familie und das Recht, ein ragender Fels der Menschenwürde inmitten wilder Brandung.
    Man glaube doch nicht, dass irgend etwas Grosses auf dieser Welt vollbracht werden könne, ohne dass eine rein ideale Kraft mitwirke. Die Idee allein wird es freilich nicht thun; ein handgreifliches Interesse muss ebenfalls dabei sein, und wäre es auch nur, wie bei den Glaubensmärtyrern, ein jenseitiges Interesse:
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    ¹) Die Familie auf Vaterverwandtschaft allein beruhend, so dass nur die Abstammung von der Vaterseite durch Mannspersonen eine rechtliche Verwandtschaft begründet, dagegen nicht die von der Mutterseite. Nur eine in den richtigen Formen geschlossene Ehe erzeugt Kinder, die zur agnatischen Familie gehören.

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ohne ideale Beigabe besitzt jedoch der Kampf, bloss um Gewinn, wenig Widerstandskraft; höhere Leistungsfähigkeit giebt einzig ein Glaube, und das eben nenne ich, im Gegensatz zum unmittelbaren Interesse des Augenblickes — sei es Gelüste, Besitz oder was noch — einen idealen Trieb. Wie Dionysius von den alten Römern sagt:   „S i e   d a c h t e n   g r o s s   v o n   s i c h   s e l b s t   und durften daher nichts ihrer Voreltern Unwürdiges thun“ (I, 6); mit anderen Worten, sie hielten sich ein   I d e a I   von sich selbst vor. Ich meine das Wort „Ideal“ nicht in dem verkommenen, verschwommenen Sinne der romantischen „blauen Blume“, sondern in dem Sinne jener Kraft, welche den hellenischen Bildner dazu antrieb, aus dem Steine heraus den Gott zu bilden, und welche den Römer lehrte, seine Freiheit, seine Rechte, seine Verbindung mit einem Weibe zur Ehe, seine Verbindung mit anderen Männern zu einem Gemeinwesen als etwas   H e i l i g e s   zu betrachten, als das Kostbarste, was das Leben schenken kann. Ein Fels, sagte ich, nicht ein Wolkenkuckucksheim. Als Traum bestand das ja mehr oder weniger bei allen Indoeuropäern: die
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heilige Scheu, den heiligen Ernst treffen wir in verschiedenen Gestaltungen bei allen Mitgliedern dieser Familie an; die hartnäckige Kraft der Verwirklichung auf praktischem Gebiete war aber Keinem so gegeben, wie dem Römer. — Man lasse sich nicht einreden, dass „Räuber“ die Thaten vollbringen können, welche der römische Staat, der Welt zum Heil, vollbrachte. Und wenn man die Absurdität einer solchen Auffassung erst eingesehen hat, dann suche man tiefer, und man wird finden, dass diese Römer eine civilisatorische Macht ohnegleichen waren, und dass sie das nur sein konnten, weil sie, neben grossen Fehlern und auffallenden intellektuellen Lücken, hohe geistige und sittliche Eigenschaften besassen.

Der Kampf gegen die Semiten
    Mommsen erzählt (I, 321) von dem Bündnis zwischen den Babyloniern und den Phöniziern, um Griechenland und Italien zu unterwerfen, und meint: „mit einem Schlag wäre die Freiheit und die Civilisation vom Angesicht der Erde vertilgt gewesen“. Man überlege sich recht, was diese Worte in dem Munde eines Mannes, der wie kein zweiter den gesamten Stoff übersieht, bedeuten;

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die Freiheit und die Civilisation (ich würde eher die Kultur gesagt haben, denn wie kann man den Babyloniern und den Phöniziern oder auch den Chinesen Civilisation absprechen?) wären vertilgt, also auf ewig vernichtet gewesen! Und dann nehme man die Bücher zur Hand, die eine ausführliche, wissenschaftliche Beschreibung der phönizischen und babylonischen Civilisation geben, damit man sich klar werde, worauf ein Urteil von dieser Tragweite sich gründet. Man wird bald einsehen, was eine hellenische „Kolonie“ von einer phönizischen „Faktorei“ unterscheidet; man wird auch bald an dem Unterschied zwischen Rom und Karthago erkennen lernen, was das ist, eine ideale Kraft, selbst auf dem Gebiete der trockensten, eigensüchtigsten Interessenpolitik. Wie viel giebt uns z. B. Jhering zu denken, wenn er (Vorgeschichte S. 176) uns lehrt, zwischen den „Handelsstrassen“ der Semiten und den „Heeresstrassen“ der Römer zu unterscheiden: jene dem Hang nach Ausdehnung und Besitz, diese dem Bedürfnis nach Konzentration und Verteidigung der Heimat entsprungen. Man wird auch unterscheiden lernen zwischen authentischen „Räubern“, die nur insofern civilisieren, als sie mit beneidenswerter Intelligenz alle praktisch verwertbaren Erfindungen aufzugreifen und zu verarbeiten, und bei fremden Völkern im Interesse ihres Handels künstliche Bedürfnisse grosszuziehen verstehen, sonst aber selbst ihren nächsten Stammesangehörigen jedes menschliche Recht rauben, — die nirgends etwas organisieren, ausser Steuern und unbedingter Knechtschaft,
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die überhaupt, gleichviel wo sie auch Fuss fassen, niemals ein ganzes Land ordnend zu beherrschen trachten, sondern stets nur auf Handelsobjekte fahnden, sonst aber alles so barbarisch lassen, wie es ist: man wird, sage ich, von solchen echten Räubern die Römer zu unterscheiden lernen, die um den unverrückbaren heimatlichen Mittelpunkt herum langsam und notgedrungen, um sich die Segnungen ihrer eigenen Ordnung daheim zu bewahren, ihren ordnenden, klärenden Einfluss auch nach aussen ausbreiten müssen, niemals eigentlich erobernd (wenn sie es vermeiden können), jede Eigenart mit Verehrung schonend, dabei aber so vorzüglich organisierend, dass Völker mit der Bitte zu ihnen

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kommen, an dem Segen dieser Ordnung teilnehmen zu dürfen,¹) ihr eigenes vortreffliches „römisches Recht“ in liberalster Weise vielen, nach und nach immer zahlreicheren zugänglich machend, zugleich die verschiedenen fremden Rechte mit Zugrundelegung des römischen zu einem allmählich sich klärenden „allgemeinen Weltrecht“²) vereinigend: das alles ist doch wahrlich kein Räuberhandwerk. Vielmehr haben wir darin die Vorarbeiten zu erblicken für die dauernde Einführung indoeuropäischer Freiheits- und Civilisationsideale. Mit Recht sagt Livius: „Nicht unsere Waffen allein, auch die römische Gesetzgebung eroberte uns weithinreichenden Einfluss.“
    Man sieht, die übliche Auffassung Roms als der erobernden Nation par excellence ist eine sehr einseitige. Sogar als es sich selber untreu geworden oder vielmehr, als das römische Volk eigentlich von der Erde ganz und gar verschwunden war und nur die Idee davon noch über seinem Grabe schwebte, sogar dann noch konnte es von diesem grossen Prinzip seines Lebens
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nicht weit abweichen: selbst die rohen Soldatenkaiser vermochten es nicht, diese Tradition zu brechen. Darum kommt auch der
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    ¹) Eines der letzten Beispiele sind die Juden, welche mit der flehenden Bitte nach Rom kamen (um das Jahr 1), sie von ihrem semitischen Königtum zu erlösen und als römische Provinz aufzunehmen. Welche Dankbarkeit sie dem mild und nachsichtig regierenden Rom später bewiesen, ist bekannt.
    ²) Über das häufig sehr unklar entwickelte und definierte „jus gentium“ schreibt Esmarch in seiner Römischen Rechtsgeschichte, 3. Aufl., S. 185: „Dieses Recht ist im römischen Sinne weder als ein aus der Vergleichung der bei allen den Römern bekannten Völkern geltenden Rechte gewonnenes Aggregat zufällig gemeinsamer Rechtssätze, noch als ein objektiv bestehendes, vom römischen Staate anerkanntes und rezipiertes Handelsrecht, sondern seiner wesentlichen Substanz nach als   e i n e   d e m   K e r n e   d e s   r ö m i s c h e n   V o l k s b e w u s s t s e i n s   e n t s p r u n g e n e   O r d n u n g   für die internationalen privatrechtlichen Beziehungen aufzufassen.“ — Innerhalb der einzelnen Länder blieben die Rechtsverhältnisse von den Römern möglichst unangetastet, einer der überraschendsten Beweise von dem grossen Respekt, den sie (in der Epoche ihrer wahren Blüte) jeder Eigenart zollten.

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wahre Schlachtenheld — als einzelne Erscheinung — unter den Römern gar nicht vor. Ich will nicht erst Alexander, Karl XII. oder Napoleon zum Vergleich heranziehen, ich frage aber, ob nicht der eine Hannibal als erfindungsreicher, verwegener, eigenmächtiger Kriegsfürst mehr eigentliche Genialität an den Tag gelegt hat, als alle römischen Imperatoren zusammen.
    Dass Rom nicht für ein zukünftiges Europa, dass es nicht im Interesse einer fernhinreichenden Kulturaufgabe, sondern für sich selbst gekämpft hat, das braucht kaum gesagt zu werden; gerade dadurch aber, dass es seine eigenen Interessen mit der rücksichtslosen Energie eines moralisch starken Volkes verfocht, hat es jene „geistige Entwickelung der Menschheit, die auf dem indogermanischen Stamm beruht“, vor sicherem Untergang bewahrt. Das sieht man am besten in dem entscheidendsten aller seiner Kämpfe, dem mit   K a r t h a g o.   Wäre Roms politische Entwickelung nicht bis dahin so streng logisch gewesen, hätte es nicht bei Zeiten das übrige Italien sich unterordnet und diszipliniert, so wäre jener vorhin genannte tödliche Schlag auf Freiheit und Civilisation von den verbündeten Asiaten und Puniern noch ausgeführt worden. Und wie wenig ein einzelner Held solchen weltgeschichtlichen Lagen gegenüber vermag, trotzdem er allein sie vielleicht überblickt, zeigt uns das Schicksal Alexander's, der Tyrus vernichtet hatte und gegen Karthago zu ziehen gedachte, bei seinem frühen Tode aber nichts hinterliess, als die Erinnerung an sein Genie. Das langlebige römische Volk dagegen war jener grossen Aufgabe gewachsen, welche es zuletzt in die lapidaren Worte zusammenfasste: delenda est Carthago.
    Wie viel hat man nicht über die Vertilgung Karthagos durch die Römer gewehklagt und moralisiert, von Polybius bis zu Mommsen! Erfrischend wirkt es, wenn man einmal einem Schriftsteller begegnet, der, wie Bossuet, einfach meldet: „Karthago wurde eingenommen und vertilgt von Scipio, der sich hierin würdig seines grossen Ahnen erwies“, ohne jede moralische Entrüstung, ohne die übliche Phrase: aller Jammer, der später über Rom hereinbrach, sei eine Vergeltung für diese Missethat. Ich schreibe nicht eine Geschichte Roms und habe folglich auch nicht über die

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Römer zu Gericht zu sitzen; Eines aber ist so klar wie die Sonne am Mittag: wäre das phönizische Volk nicht ausgerottet, wären seine Überreste nicht durch die spurlose Vertilgung seiner letzten Hauptstadt eines Vereinigungspunktes beraubt und zum Auf-
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gehen in andere Nationen gezwungen worden, so hätte die Menschheit dieses 19. Jahrhundert, auf welches wir jetzt, bei aller demütigen Anerkennung unserer Schwächen und Narrheiten, doch mit Stolz und zu Hoffnungen berechtigt zurückblicken, niemals erlebt. Bei der unvergleichlichen Zähigkeit der Semiten hätte die geringste Schonung genügt, damit die phönizische Nation wieder entstehe; in einem nur halbverbrannten Karthago hätte ihre Lebensfackel unter der Asche weiter geglimmt, um, sobald das römische Kaiserreich seiner Auflösung entgegenging, von Neuem hell aufzulodern. Mit den Arabern, die unsere Existenz lange arg bedrohten, sind wir bis heute noch nicht fertig geworden,¹) und ihre Schöpfung, der Mohammedanismus, bildet ein
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    ¹) Der Kampf, der in den letzten Jahren in Zentralafrika zwischen dem Kongo-Freistaat und den Arabern wütete (ohne dass er in Europa viel Beachtung gefunden hätte), ist ein neues Kapitel in dem alten Krieg zwischen Semiten und Indoeuropäern um die Weltherrschaft. Erst seit etwa 50 Jahren sind die Araber von der Ostküste Afrikas aus weit ins Innere und bis nahe an den Atlantischen Ozean vorgedrungen; der berühmte Hamed ben Mohammed ben Juna, genannt   T i p p u - T i b‚   war lange Zeit unumschränkter Herrscher über ein gewaltiges Reich, welches fast quer durch ganz Afrika in einer Breite von etwa 20 Grad reichte. Zahllose Völkerschaften, die noch Livingstone glücklich und friedliebend angetroffen hatte, sind inzwischen teils gänzlich vernichtet — da der Sklavenhandel nach aussen der Haupterwerb der Araber ist und niemals im Laufe der Geschichte der Menschheit in einem solchen Masse betrieben wurde wie in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts — teils haben die Eingeborenen durch den Kontakt mit den semitischen Herrschern eine merkwürdige moralische Umwandlung durchgemacht: sie sind Menschenfresser geworden und damit zugleich aus grossen dummen Kindern zu wilden Bestien. Bemerkenswert ist es, dass die Araber nichtsdestoweniger dort, wo sie es für lohnend fanden, als gebildete, kenntnisreiche, kluge Leute grossartige Kulturen angelegt haben, so dass es Teile vom Congo-Flussgebiete giebt, die fast so schön bebaut sein sollen, wie ein elsässisches Gut. In Kassongo,

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Hindernis, wie kein zweites, für jeden Fortschritt der Civilisation und hängt in Europa, Asien und Afrika als Damoklesschwert über unserer mühsam aufstrebenden Kultur; die Juden stehen sittlich so hoch über allen anderen Semiten, dass man sie kaum mit jenen (von jeher übrigens ihre Erbfeinde) zugleich nennen
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mag, und doch müsste man blind oder unehrlich sein, wollte man nicht bekennen, dass das Problem des Judentums in unserer Mitte zu den schwierigsten und gefährlichsten der Gegenwart gehört; nun denke man sich dazu noch eine phönizische Nation, von frühester Zeit an alle Häfen besetzt haltend, allen Handel monopolisierend, im Besitze der reichsten Metropole der Welt und einer uralten nationalen Religion (gewissermassen Juden, die niemals Propheten gekannt hätten) — — — ! Es ist kein phantastisches Geschichtsphilosophieren, sondern eine objektiv beweisbare Thatsache, dass unter solchen Bedingungen das, was wir heute Europa nennen, niemals hätte entstehen können. Von Neuem verweise ich auf die gelehrten Werke über die Phönizier, vor Allem aber, weil Jedermann zugänglich, auf die meisterhafte Zusammenfassung in Mommsen's Römische Geschichte, drittes Buch, Kapitel I „Karthago“. Die geistige Unfruchtbarkeit dieses Volkes war geradezu entsetzenerregend. Trotzdem das Schicksal die Phönizier zu Maklern der Civilisation gemacht, hat sie dies nie dazu angeregt, auch nur das Geringste selber zu erfinden; die Civilisation blieb überhaupt für sie etwas ganz Äusserliches; was wir „Kultur“ nennen, haben sie bis zuletzt nie geahnt: in die herrlichsten Stoffe gekleidet, von Kunstwerken umgeben, im Besitze alles Wissens ihrer Zeit, trieben sie nach wie vor Zauberei, brachten Menschenopfer und lebten in einem solchen Pfuhl unnennbarer Laster, dass die verdorbensten Orientalen sich mit
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der Hauptstadt dieser reichen Gegend, fanden die belgischen Truppen grossartige arabische Häuser mit seidenen Vorhängen, Bettdecken von Atlas, prächtig geschnitzten Möbeln, Silbergeschirr u. s. w.; die Ureinwohner dieser selben Gebiete waren aber inzwischen hinabgesunken zu Sklaven und zu Menschenfressern. Ein recht handgreifliches Beispiel des Unterschiedes zwischen civilisieren und Kultur spenden. (Siehe namentlich Dr. Hinde: The fall of the Congo Arabs, 1897, S. 66 ff., 184 ff. etc.)

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Abscheu von ihnen abwandten, Über ihr Wirken zur Verbreitung der Civilisation urteilt Mommsen: „Das haben sie mehr   w i e   d e r   V o g e I   d a s   S a m e n k o r n,¹)   als wie der Ackermann die Saat ausgestreut. Die Kraft, die bildungsfähigen Völker, mit denen sie sich berührten, zu civilisieren, und sich zu assimilieren, wie sie die Hellenen und selbst die Italiker besitzen, fehlt den Phönikern gänzlich. Im Eroberungsgebiet der Römer sind vor der romanischen Zunge die iberischen und die keltischen Sprachen verschollen; die Berber Afrikas reden heute noch dieselbe Sprache wie zu den Zeiten der Hannos und der Barkiden. Aber vor Allem mangelt den Phönikern, wie allen aramäischen Nationen im Gegensatz zu den indogermanischen, der staatenbildende Trieb, der geniale Gedanke der sich selber regierenden Freiheit.“ 'Wo die Phönizier sich niederliessen, war ihre Verfassung im letzten Grunde einfach   „e i n   K a p i t a l i s t e n r e g i m e n t,   bestehend
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einerseits aus einer besitzlosen, von der Hand in den Mund lebenden städtischen Menge (auf dem Lande die unterworfenen, als rechtloses Sklavenvieh behandelten Völker), andrerseits aus Grosshändlern, Plantagenbesitzern und vornehmen Vögten.“ — — — Das sind die Menschen, das ist der verhängnisvolle Zweig aus der semitischen Verwandtschaft, vor dem wir durch das brutale delenda est Carthago gerettet worden sind. Und sollte es wahr sein, dass die Römer in diesem Falle, mehr als sonst bei ihnen üblich, den niedrigeren Eingebungen der Rache, vielleicht sogar der Eifersucht gefolgt sind, so muss ich umsomehr die unfehlbare Sicherheit des Instinktes bewundern, welche sie, selbst dort, wo sie von bösen Leidenschaften verblendet waren, dasjenige treffen liess, was nur irgend ein kühl berechnender, mit prophetischem Blick begabter Politiker zum Heil der Menschheit von ihnen hätte fordern müssen.²)
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    ¹) Jeder Leser weiss wohl, durch welchen automatischen Prozess der Vogel unwissend zur Verbreitung der Pflanzen beiträgt?
    ²) Mommsen, der das römische Verfahren gegen Karthago streng verurteilen zu müssen glaubt, giebt doch an einer späteren Stell (V, 623) zu, dass weder Herrsch- noch Habsucht es bestimmt habe, sondern, meint er, Furcht und Neid. Für die prinzipielle

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    Ein zweites römisches delenda hat für die Weltgeschichte eine vielleicht ebenso unermessliche Bedeutung: das delenda est Hierosolyma. Ohne diese That (welche wir allerdings den
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ewig gegen jede Staatsordnung sich auflehnenden Juden mehr als den langmütigen Römern zu verdanken haben), hätte das Christentum sich schwerlich jemals vom Judentum losgerissen, sondern wäre zunächst eine Sekte unter Sekten geblieben. Die Gewalt der religiösen Idee hätte aber gesiegt, das kann gar nicht in Frage gezogen werden: die enorme und zunehmende Ausbreitung der jüdischen Diaspora vor Christi Zeiten bezeugt es; wir hätten also ein durch christliche Anregung reformiertes, weltbeherrschendes Judentum erhalten.¹) Vielleicht wendet man ein:
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Auffassung der Rolle Roms in der Weltgeschichte ist gerade diese Unterscheidung von Wichtigkeit. Kann man inmitten einer Weit, welche als Norm für das internationale Recht einzig die Macht anerkennt, von einem starken Volk feststellen, es sei   n i c h t   habsüchtig und nicht herrschsüchtig, so hat man, dünkt mich, seinem sittlichen Charakter ein Zeugnis ausgestellt, wodurch es über alle zeitgenössischen Völker erhaben emporragt. Was die „Furcht“ jedoch anbelangt, so war sie durchaus berechtigt, und es ist wohl gestattet, zu meinen, dass der römische Senat die Situation richtiger beurteilt hat, als Mommsen. — Caesar, der eigenmächtige, von dem selbst sein eifriger Freund Celius sagen muss, er opfere die Interessen des Staates seinen persönlichen Plänen, baute ja später Karthago wieder auf; und was wurde daraus? Die berüchtigteste Lasterhöhle der Welt, in der alle, die ihr Schicksal dahin warf, Römer, Griechen, Vandalen, bis auf das Mark der Knochen verkamen; solche verheerende Zauberkraft besass noch, auf der Stätte, wo ein halbes Jahrtausend lang phönizische Greuel gewaltet hatten, der auf ihm lastende Fluch! Dass aus seinen Lupanaren ein mächtiger Schrei der Empörung gegen Alles, was Civilisation hiess, hervorging: Tertullian und Augustinus, das ist das Einzige, was wir der kurzsichtigen und kurzlebigen Schöpfung Caesar's als Verdienst anrechnen können. — Zur Charakterisierung des 19. Jahrhunderts sei das Urteil seines angeblich grössten Historikers angeführt. Professor Leopold von Ranke urteilt: „Das phönizische Element hat durch Handel, Kolonisation und zuletzt auch durch Krieg einen doch in der Hauptsache   b e l e b e n d e n   Einfluss auf den Occident ausgeübt.“ (Weltgeschichte I, 542.)
    ¹) Die   D i a s p o r a   nennt man die erweiterte jüdische Gemeinde. Ursprünglich verstand man darunter diejenigen Juden, die es vorgezogen hatten, aus der babylonischen „Gefangenschaft“ nicht

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das sei ja eingetreten, das sei ja unsere christliche Kirche. Gewiss, zum Teil ist der Einwand berechtigt; kein gerecht denken-
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heimzukehren, weil es ihnen dort viel besser ging, als in ihrer Heimat. Bald war keine wohlhabende Stadt der Welt ohne jüdische Gemeinde; nichts ist falscher als die verbreitete Vorstellung, erst die Zerstörung Jerusalems habe die Juden über die Welt zerstreut. In Alexandrien und Umgebung allein rechnete man unter den ersten römischen Kaisern eine Million Juden, und schon Kaiser Tiberius erkannte diesen theokratischen Staat inmitten des Rechtsstaates für eine grosse Gefahr. Die Diaspora machte eifrig und mit grossem Erfolge Propaganda, wobei die Liberalität, mit der sie Männer als „Halbjuden“ mit Nachsicht der peinlichen Einweihungszeremonie aufnahmen, ihr sehr zu statten kam; ausserdem sprachen noch materielle Vorteile mit, da die Juden ihre Religion benutzt hatten, um vom Militärdienst und von einer Reihe anderer lästiger, bürgerlicher Pflichten sich freisprechen zu lassen; den grössten Erfolg hatten jedoch die hebräischen Missionäre bei den Weibern. Bemerkenswert ist nun vor allem die Thatsache, dass diese internationale Gemeinde, welche Hebräer und Nichthebräer enthielt und in welcher alle Schattierungen des Glaubens vertreten waren, vom bigottesten Pharisäertum bis zur offen höhnenden Irreligion, wie ein Mann zusammenhielt, sobald es um die Privilegien und die Interessen der gemeinsamen Judenschaft ging; der jüdische Freidenker hätte um nichts in der Welt es versäumt, seinen jährlichen Beitrag für die Tempelopfer nach Jerusalem einzusenden; Philo, der berühmte Neoplatoniker, der an Jahve ebensowenig glaubte wie an Juppiter, vertrat dennoch die jüdische Gemeinde von Alexandrien in Rom, zu Gunsten der durch Caligula bedrohten Synagogen; Poppaea Sabina, die Geliebte und später die Gemahlin Nero's, keine Hebräerin, aber ein eifriges Mitglied der jüdischen Diaspora, unterstützte die Bitten von Nero's Liebling, dem jüdischen Schauspieler Alityrus, die Sekte der Christen auszurotten, und wurde dadurch höchst wahrscheinlich die moralische Urheberin jener grässlichen Verfolgung des Jahres 64, bei welcher angeblich auch die Apostel Peter und Paul ihr Ende fanden. Die Thatsache, dass die Römer, die sonst zu jener Zeit Christen von orthodoxen Juden nicht zu trennen wussten, sie bei dieser Gelegenheit ganz genau unterschieden, betrachtet Renan als endgültige Bestätigung dieser Anklage, die schon im 1. Jahrhundert gegen die Diaspora erhoben wurde (in Tertullian's Apologeticus, Kap. XXI z. B. etwas verblümt, aber doch deutlich, siehe auch Renan: L'Antéchrist, ch. VII). Neuere zwingende Beweise, dass bis zu Domitian, also bis lange nach Nero's Tod, die Römer die Christen als jüdische Sekte betrachteten, findet man in Neumann's: Der

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der Mann wird den Anteil leugnen wollen, der dem Judentum an ihr zufällt. Wenn man aber sieht, wie in der frühesten Zeit die Anhänger Christi die strenge Befolgung des jüdischen „Gesetzes“ forderten, wie sie sogar, weniger liberal als die Juden der Diaspora, keine „Heiden“ in ihre Gemeinschaft aufnahmen, die nicht das allen Semiten gemeinsame Mal der circumcisio sich hatten aufdrücken lassen, wenn man die Kämpfe bedenkt, die der Apostel Paulus (der Heiden-Apostel) bis an seinen Tod gegen die Juden-Christen zu bestehen hatte, und dass selbst noch viel später, in der Offenbarung Johannis (III, 9) er und die Seinen geschmäht werden als: „die aus Satanas Schule, die da sagen, sie sind Juden und sind es nicht, sondern lügen“, wenn man die Autorität Jerusalems und seines Tempels auch innerhalb des paulinischen Christentums als einfach unüberwindbar weiter bestehen sieht, solange beide überhaupt noch standen,¹) so kann man nicht bezweifeln, dass die Religion der civilisierten Welt unter dem rein jüdischen Primat der Stadt Jerusalem geschmachtet hätte, wäre Jerusalem nicht von den Römern vernichtet worden. Ernest Renan, gewiss kein Feind der Juden, hat in seinen Origines du Christianisme (Band IV, Kap. 20) in beredten Worten gezeigt, welche „immense Gefahr“ darin gelegen hätte.²) Schlimmer noch als das Handelsmonopol der Phönizier wäre das Religionsmonopol der Juden gewesen; unter dem bleiernen Druck dieser geborenen Dogmatiker und Fanatiker wäre jede Denk- und Glaubensfreiheit aus der Welt entschwunden; die platt- materialistische Auffassung Gottes wäre unsere Religion,
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römische Staat und die allgemeine Kirche (1890) S. 5 ff. u. 14 ff. Dass Tacitus genau zwischen Juden und Christen unterschied, beweist in dieser Sache offenbar gar nichts, da er 50 Jahre   n a c h   Nero's Verfolgung schrieb, und das Wissen einer späteren Zeit in seiner Erzählung auf die frühere übertrug. Siehe auch über die „jüdische Eifersucht“ Paul Allard: Le Christianisme et l'Empire romain de Néron à Théodose (1897), ch. I.
    ¹) Vergl. hierüber z. B. Graetz: Volksth. Geschichte der Juden, I, 653.
    ²) In seinem Discours et Conférences, 3e ed., p. 350 nennt er die Zerstörung Jerusalems: „un immense bonheur“.

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die Rabulistik unsere Philosophie gewesen. Auch dies ist kein Phantasiebild, es reden hier nur zu viele Thatsachen; denn was ist jenes starre, engherzige, geistig beschränkte Dogmatisieren der christlichen Kirche, desgleichen kein arisches Volk sich jemals austräumte, was ist jener alle Jahrhunderte bis auf unser 19. hinab schändende blutgierige Fanatismus, jener der Religion
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der Liebe von Anfang an anhaftende Fluch des Hasses, von denen Grieche und Römer, Inder und Chinese, Perser und Germane schauernd sich abwenden? was denn, wenn nicht der Schatten jenes Tempels, in welchem dem Gott des Zornes und der Rache geopfert wurde, ein dunkler Schatten, hingeworfen über das jugendliche Heldengeschlecht, „das aus dem Dunkeln ins Helle strebt“?
    Ohne Rom, das ist sicher, wäre Europa eine blosse Fortsetzung des asiatischen Chaos geblieben. Griechenland hat stets nach Asien gravitiert, bis Rom es losriss. Dass der Schwerpunkt der Kultur endgültig nach Westen verlegt, dass der semitisch-asiatische Bann gebrochen und wenigstens teilweise abgeworfen wurde, dass das vorwiegend indogermanische Europa nunmehr das schlagende Herz und das sinnende Hirn der ganzen Menschheit wurde, das ist das Werk Roms. Indem dieser Staat sein eigenes praktisches (aber, wie wir sahen, durchaus nicht unideales) Interesse rücksichtslos eigennützig, oft grausam, immer hart, selten unedel verfocht, hat es das Haus bereitet, die starke Burg, in welchem sich dieses Geschlecht nach langen, ziellosen Wanderungen niederlassen und zum Heil der Menschheit organisieren sollte.
    Zu diesem Werke Roms waren so viele Jahrhunderte vonnöten und ein so hoher Grad jenes unfehlbaren, eigensinnigen Instinktes, der das Richtige trifft, auch wo es das Unvernünftige scheinen muss, der Gutes schafft selbst dort, wo er Böses will, dass hier nicht das flüchtige Dasein hervorragender Individuen, sondern die widerstandsfähige und fast wie eine Naturmacht wirkende Einheit eines hartgestählten Volkes das Richtige und einzig Wirksame war. Darum ist die sogenannte „politische Geschichtsschreibung“, diejenige, heisst das, welche aus den Bio-

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graphien vielgenannter Männer, den Kriegsannalen und den diplomatischen Archiven das Leben eines Volkes aufzubauen unternimmt, für Rom so besonders wenig am Platze; sie verzerrt hier nicht allein, sondern das Wesentliche enthüllt sie dem Blicke überhaupt nicht. Denn was wir heute, zurückblickend und philosophierend, als das Amt oder als die Aufgabe Roms in der Weltgeschichte auffassen, ist doch nichts weiter, als ein Ausdruck für das aus der Vogelschau gewonnene Bild des Gesamtcharakters dieses Volkes. Und da müssen wir wohl sagen, die Politik Roms bewegt sich in einer geraden und — wie spätere Zeiten gezeigt haben — durchaus richtigen Linie, so lange sie nicht von fachmässigen Politikern getrieben wird. Die Periode um Caesar herum ist die verworrenste und unheilvollste; jetzt starb beides: Volk und Instinkt; das Werk blieb aber einstweilen bestehen
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und, in ihm verkörpert, die   I d e e   des Werkes, doch nirgends als Formel herausschälbar und für künftige Handlungen eine Norm, und zwar darum nicht, weil das Werk nicht ein vernünftiges, überlegtes, bewusstes, sondern ein unbewusstes, aus Not vollbrachtes gewesen war.

Das kaiserliche Rom
    Nach dem Untergang des echten römischen Volkes lebte nun diese   I d e e —   die Idee des römischen Staates — in den Hirnen einzelner zu Macht berufener Männer sehr verschieden wieder auf. Augustus z. B. scheint wirklich der Meinung gewesen zu sein, dass er die römische Republik wieder hergestellt habe, sonst würde Horaz sich sicher nicht gestattet haben, ihn dafür zu loben. Tiberius, der die schon früher bestrafte Beleidigung der Majestät des römischen Volkes (das crimen majestatis) zu dem Begriff eines ganz neuen Verbrechens, der Majestätsbeleidigung seiner caesarischen   P e r s o n   umwandelte, machte hiermit einen gewaltigen Schritt weiter auf dem Wege zur Verflüchtigung des thatsächlichen, durch das Volk Roms erschaffenen freien Staates zu einer blossen Idee, — einen Schritt, von dem wir im 19. Jahrhundert noch nicht zurückgekommen sind. So fest sass aber dennoch in allen Herzen der römische Gedanke, dass ein Nero sich selbst tötete, weil der Senat ihn als „Feind der Republik“ gebrandmarkt hatte. Bald jedoch fand sich die stolze Patrizier-

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versammlung Männern gegenüber, die vor dem magischen Worte senatus populusque romanus nicht erblassten: die Soldaten wählten den Träger des römischen Imperiums; es währte nicht lange und die Römer, sowie überhaupt die Italer, waren auf ewig von dieser Würde ausgeschlossen: Spanier, Gallier, Afrikaner, Syrier, Goten, Araber, Illyrier folgten einander; nicht Einer wahrscheinlich war auch nur entfernt mit jenen Männern verwandt, die mit sicherem Instinkte den römischen Staat geschaffen. Und doch, die Idee lebte weiter; in dem Spanier Trajan erreichte sie sogar einen Höhepunkt des Glanzes. Unter ihm und seinen unmittelbaren Nachfolgern wirkte sie so nachdrücklich im Sinne einer ordnenden, civilisierenden Macht, die nur dort erobernd sich ausdehnt, wo die Konsolidierung des Friedens es unbedingt erheischt, dass man wohl sagen kann, während des antoninischen Jahrhunderts sei der römische Weltgedanke — der im früheren Volke nur als Trieb, nicht als Absicht gelebt hatte — zum Bewusstsein seiner selbst gekommen, und zwar in einer Art, wie das nur im Geiste edeldenkender   A u s l ä n d e r   möglich war, die sich einem Fremden gegenüber fanden, welches sie nunmehr mit voller Objektivität auffassten, um es mit Treue und Verstand
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ins Werk zu setzen. Für alle Zukunft hatte diese Zeit einen grossen Einfluss; wo immer in edler Absicht an die Idee eines römischen Reiches später angeknüpft wurde, geschah es fortan unter dem Eindruck und in Nachahmung von Trajan, Hadrian, Antoninus Pius und Marc Aurel. Und doch liegt eine eigentümliche Seelenlosigkeit in dieser ganzen Periode. Es waltet hier die Herrschaft des Verstandes, das Herz schweigt; der leidenschaftslose Mechanismus greift bis in die Seele hinein, die nicht aus Liebe, sondern aus Vernunft das Rechte thut: Marc Aurel's „Selbstgespräche“ sind das Spiegelbild dieser Geistesverfassung, Faustina's, seiner Gemahlin, sinnliche Verirrungen die unausbleibliche Reaktion. Die Wurzel Roms, die leidenschaftliche Liebe der Familie, des Heims, war ausgerottet; nicht einmal das berühmte Gesetz gegen die Junggesellen, mit Prämien für Kindererzeugung (Lex Julia et Papia Poppaea), hatte die Ehe wieder beliebt machen können. Wo das Herz nicht gebietet, ist nichts

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von Bestand. Und nun ergriffen andere Ausländer die Gewalt, diesmal freilich leidenschaftsvolle, aber ohne Verstand, afrikanische Mestizen, Soldatenkaiser, die in dem römischen Staate vor allem eine riesige Weltkaserne erblickten und nicht begriffen, warum gerade Rom das permanente Hauptquartier sein sollte. Gleich der zweite von ihnen, Caracalla, verlieh das römische Bürgerrecht an sämtliche Einwohner des Reiches: hierdurch hörte Rom auf, Rom zu sein. Genau tausend Jahre lang hatten die Bürger Roms (denen nach und nach auch die der übrigen Städte Italiens und anderer besonders verdienter Städte gleichgestellt worden waren) gewisse Vorrechte genossen, sie hatten sie aber durch die Last der Verantwortlichkeit, sowie durch rastlose, unvergleichlich erfolgreiche, harte Arbeit verdient; von nun an war Rom überall, das heisst nirgends. Wo der Kaiser sich gerade befand, da war der Mittelpunkt des römischen Reiches. Diocletian verlegte denn auch seine Residenz nach Sirmium, Konstantin nach Byzanz, und selbst als ein getrenntes „weströmisches Reich“ später entstand, war die Kaiserstadt Ravenna oder Mailand, Paris, Aachen, Wien, nie mehr Rom. Die Verleihung des Bürgerrechtes an alle hatte noch eine zweite Folge: es gab nun überhaupt gar keine Bürger mehr. Man hat Caracalla, die mörderische, pseudo-punische Bestie, für seine That früher gepriesen, es kommt sogar heute noch vor (siehe Leopold von Ranke, Weltgeschichte II, 195); in Wahrheit hatte er, indem er den letzten Faden der historischen Tradition, mit anderen Worten der geschichtlichen   W a h r h e i t   zerschnitt, auch die letzte Spur jener Freiheit vertilgt, deren unbändige, aufopferungs-
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volle, durch und durch ideale Kraft die Stadt Rom und mit ihr Europa geschaffen hatte.¹) Das politische Recht war freilich nun-
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    ¹) Zum Verständnis des Charakters Caracalla's und seiner Beweggründe, empfehle ich die kleine Schrift von Prof. Dr. Rudolf Leonhard: Roms Vergangenheit und Deutschlands Recht, 1889, S. 93 bis 99. Er zeigt auf wenigen Seiten, wie dieser Syrer, „ein Sprössling der karthagischen Menschenschlächter und der Landsleute jener Baalspriester, welche ihre Feinde in Feueröfen zu werfen pflegten“ (die Juden thaten desgleichen, siehe 2 Samuel, 22, 31), die Ver-

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mehr für alle gleich geworden; es war die Gleichheit der absoluten Rechtlosigkeit. Das Wort civis (Bürger) wich jetzt dem Ausdruck subjectus (Unterthan): umso bemerkenswerter, als allen Zweigen der Indoeuropäer der Begriff des Unterthanenseins ebenso fremd war, wie der des Grosskönigtums, so dass wir schon in dieser einen Umwandlung des Rechtsbegriffes den unwiderlegbaren Beweis semitischen Einflusses besitzen (nach Leist: Gräco-italische Rechtsgeschichte, S. 106 u. 108). Der römische Gedanke bestand allerdings noch immer, er hatte sich aber in einer einzigen Person, dem Kaiser konzentriert — oder, wenn man will, sich in sie verflüchtigt; die Privilegien Roms und ihre Machtvollkommenheiten waren nicht etwa aus der Welt entschwunden, sie waren aber alle auf einen einzigen Mann übergegangen: das ist der Verlauf von Augustus bis Diocletian und Konstantin. Der erste Caesar hatte sich begnügt, alle wichtigsten Staatsämter in seinen Händen zu vereinen,²) und das war ihm
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nichtung Roms und die Vernichtung der noch lebenden Reste hellenischer Bildung als sein Lebensziel erfasst hatte, zugleich die Überflutung der europäischen Kulturwelt mit dem pseudosemitischen Auswurf seiner Heimat. Das alles geschah planmässig, tückisch, und unter dem Deckmantel der Phrasen von Weltbürgertum und Menschheitsreligion. So gelang es, Rom in einem einzigen Tag auf ewig zu vernichten; so wurde das ahnungslose Alexandrien, der Mittelpunkt von Kunst und Wissenschaft, ein Opfer der rassenlosen, heimatlosen, alle Grenzen niederreissenden Bestialität. Vergessen wir nie — nie einen Tag — dass der Geist Caracalla's unter uns weilt und auf die Gelegenheit lauert! Anstatt die lügenhaften Menschheitsphrasen nachzuplappern, die schon vor achtzehnhundert Jahren in den semitischen „Salons“ Roms Mode waren, thäten wir besser daran, uns mit Goethe zu sagen:
Du musst steigen oder sinken,
Du musst herrschen und gewinnen,
Oder dienen und verlieren,
Leiden oder triumphieren,
Amboss oder Hammer sein.
    ²) Augustus war zugleich: 1. Princeps, das heisst erster Bürger, damals eigentlich nur ein Ehrentitel, 2. Imperator, oberster Kriegsherr, 3. lebenslänglicher Volkstribun, 4. Pontifex maximus, das höchste religiöse, von jeher lebenslängliche Amt, 5. zwar nicht lebenslänglicher Consul, doch im dauernden Besitz der konsularischen Gewalt,

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nur zu einem bestimmten, zeitlich beschränkten Zweck bewilligt worden, zur Wiederherstellung der rechtlichen Ordnung in der civilisierten Welt (restauratio orbis); innerhalb dreier Jahrhunderte war man nun auf diesem Wege dahin gekommen, nicht allein alle Ämter, sondern auch alle Rechte sämtlicher Bürger einem einzigen zu verleihen. Wie schon in frühen Zeiten (bei dem ersten Nachfolger des Augustus) die Majestät vom Volk auf den Einen übergegangen war, so ging nach und nach alle und jede Gewalt, alles und jedes Recht auf ihn über. Augustus hatte noch, wie jeder andere Bürger, in den Komitien seine Stimme abgegeben; jetzt sitzt auf dem Thron ein Monarch, dem man nur auf den Knieen „anbetend“ nahen darf, und vor ihm sind alle Menschen gleich, denn alle, vom ersten Staatsminister bis zum letzten Bauern, sind seine Unterthanen. Und während so der „Grosskönig“ und mit ihm alles, was zu seinem Hofe gehörte, an Reichtum und Würden immer höher stieg, sanken
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alle übrigen immer tiefer: der Bürger durfte sich nicht einmal seinen Beruf mehr wählen, der Bauer, früher freier Besitzer seines Erbgutes, war Leibeigener eines Herrn und an die Scholle gebunden; der Tod jedoch löst alle Bande, und es kam ein Tag, wo die Steuereinnehmer die ehedem blühendsten Gegenden des Reiches In ihren Berichten aufführen mussten als agri deserti.
    Es ist nicht meine Absicht, die Idee des römischen Staates hier historisch weiter zu verfolgen; Einiges wird in einem späteren Kapitel noch darüber zu sagen sein; ich begnüge mich, daran zu erinnern, dass ein römisches Reich — dem Begriffe nach eine unmittelbare Fortsetzung des alten — bis zum 6. August 1806 zu Recht bestand, und dass das allerälteste, schon von Numa bekleidete römische Amt, das des Pontifex maximus, noch heute besteht; das Papsttum ist das letzte Bruchstück der uralten heidnischen Welt, welches sich bis in die Gegenwart lebendig er-
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6. desgleichen der prokonsularischen, welche die Regierung sämtlicher Provinzen umfasste, 7. desgleichen der censorischen, welche die Sittenkontrolle und die Befugnis, Senatoren, Ritter u. s. w. zu ernennen und zu kassieren, umfasste.

174 Das Erbe der alten Welt. Römisches Recht.



halten hat.¹) Wenn ich aber Allbekanntes zusammenfassend andeutete, so geschah es in der Hoffnung, dass ich die eigentümlich verwickelte Form der politischen Erbschaft, die unser Jahrhundert von Rom übernahm, hierdurch lebhafter und anregender entwickeln könnte, als durch theoretische Auseinandersetzungen. Hier, wie in den anderen Teilen dieses Buches, handelt es sich nicht um gelehrte Betrachtungen, diese findet man in Geschichten des Staatsrechtes, sondern um allgemeine Einsichten, die Jedem zugänglich und auch für Jeden förderlich sind. In rein politischer Hinsicht erbten wir nun von Rom nicht eine einfache Idee, nicht einmal etwas so Einfaches, wie das, was z. B. in dem Wort „hellenische Kunst“, wie reichhaltig das Wort auch sein mag, zusammengefasst wird, sondern wir erbten ein merkwürdiges Gemisch von allerrealstem Besitz: Civilisation, Recht, Organisation, Verwaltung u. s. w., und zugleich von unfassbaren und dennoch übermächtigen Ideen, von Begriffen, denen kein Mensch beikommen kann und die nichtsdestoweniger, zum Guten und zum Schlimmen, auch heute noch unser öffentliches Leben beeinflussen. Sicherlich können wir unser eigenes Jahrhundert nicht gründlich und kritisch begreifen, wenn wir nicht über diese doppelte politische Erbschaft klare Vorstellungen besitzen.

Staatsrechtliches Erbe
    Nachdem wir also jetzt das im engeren Sinn Politische besprochen haben, werfen wir nun einen Blick auf das allgemein
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Staatsrechtliche und Ideelle, ehe wir zu der Betrachtung des Privatrechtes übergehen.
    So lange Rom positiv schöpferisch wirksam war — über ein halbes Jahrtausend bis zu Caesar, und dann noch über ein Jahrhundert in der Agonie²) — könnte es uns als gänzlich ideenlos erscheinen; es schafft nur, es denkt nicht. Es schafft Europa, und es vernichtet, so weit möglich, die nächsten und gefährlichsten Feinde Europas. Das ist die positive Erbschaft dieser Zeit. Auch die Länder, die Rom niemals unterjocht hat, wie z. B. der grösste
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    ¹) Hierüber Ausführliches im 7. Kapitel.
    ²) Der Erlass des Edictum perpetuum durch Hadrian ist vielleicht die letzte grosse schöpferische Wohlthat.

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Teil Germaniens, haben doch alle Keime staatlicher Ordnung — als Grundbedingung jeder Civilisation — von ihm empfangen. Unsere Sprachen zeigen noch heute, wie alle Verwaltung auf römische Belehrung oder Anregung zurückgeht. Wir leben heute in so fest geordneten Zuständen, dass wir uns kaum vorstellen können, es sei jemals anders gewesen; nicht ein Mensch von zehntausend unter uns hat die blasseste Vorstellung von der Organisation der Staatsmaschine; alles dünkt uns notwendig und angeboren: das Recht, die Moral, die Religion, im Grunde auch der Staat. Und doch war der geordnete, feste, und zugleich freier Menschen würdige Staat — die gesamte Geschichte der Menschheit beweist es — das schwierigste aller Werke zu erfinden und durchzuführen; die herrlichste Religion hatte man in Indien, eine vollendete Kunst in Athen, erstaunliche Civilisation in Babylonien, alles, ohne dass es gelungen wäre, einen freien und zugleich stabilen, rechtliche Zustände verbürgenden Staat zu gründen; für diese Heraklesarbeit reichte nicht ein einzelner Held, nur ein ganzes Volk von Helden konnte sie vollbringen, ein jeder stark genug zum Befehlen, ein jeder stolz genug zum Gehorchen, alle einig im Wollen, ein jeder sein eigenes persönliches Recht verfechtend. Lese ich römische Geschichte, so muss ich schaudernd mich abwenden; betrachte ich die zwei unvergleichlichen Schöpfungen dieses Volkes, den geordneten Staat und das Privatrecht, so kann ich nur in stummer Verehrung mich vor einer solchen geistigen Grösse verneigen.
    Dieses Heldenvolk jedoch starb aus, und nach seinem gänzlichen Erlöschen kam, wie wir sahen, eine zweite Periode römischer Politik. Fremde Herrscher regierten und fremde Rechtsgelehrte bemächtigten sich, wie des unvergleichlichen, lebendig
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gewachsenen Privatrechts (das sie in Spiritus thaten in der weisen Einsicht, dass es sich nunmehr nicht weiter vervollkommnen liess, sondern höchstens hätte entarten können), so auch des öffentlichen Rechtes und des Staatsrechtes. Diese Ratgeber der Krone waren zumeist Kleinasiaten, Griechen und Semiten, also die anerkannten Meister in der Handhabung abstrakter Gedankendinge und juristischer Tüfteleien. Und nun entstand eine Auffassung

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des römischen Staates, in der nichts ganz neu erfunden, das Meiste aber umgedeutet, zu Prinzipien sublimiert und dann zu starren Dogmen krystallisiert wurde. Der Vorgang ist dem im Abschnitt über hellenische Kunst und Philosophie beschriebenen sehr analog. Die römische Republik war ein lebendiger Organismus gewesen, an dem das Volk ununterbrochen arbeitete und änderte; niemals war die formale Frage nach leitenden „Prinzipien“ aufgetaucht, nie hatte der gegenwärtige Augenblick die Zukunft bannen wollen. Das ging sogar so weit, dass die höchsten Gerichtsbeamten, die Prätoren, auf ein Jahr ernannt, beim Antritt ihres Amtes ein jeder ein sogenanntes „prätorisches Edict“ erliess, in welchem er die Grundsätze kundgab, welchen er in der Rechtspflege zu folgen gedachte; dadurch war es möglich gewesen, wechselnden Zeiten und Umständen gerecht zu werden. Und in ähnlicher Weise war in diesem Staate alles elastisch, blieb alles in Fühlung mit den Bedürfnissen des Lebens. Genau aber wie die poetischen Eingebungen der griechischen Philosophen und ihre mystischen Deutungen des Unerkennbaren im hellenosemitischen Alexandrien zu Glaubensdogmen umgearbeitet wurden, so wurden auch hier Staat und Recht zu Dogmen, und ungefähr durch die selben Leute. Diese Dogmen erbten wir, und es ist für uns nicht unwichtig zu wissen, woher sie kommen und wie sie entstanden.
    Ein Beispiel. Unser Begriff des Monarchen stammt weder von den Germanen, noch von den orientalischen Despoten, sondern von den gelehrten Juristen, die im Dienste des illyrischen Schafhirten Diocletian, des illyrischen Rinderhirten Galerius, des illyrischen Schweinehirten Maximinus u. s. w. standen, und ist eine direkte Parodie — wenn ich die Wahrheit reden darf — der grössten römischen Staatsgedanken.   „D e r   S t a a t s b e g r i f f   der Römer“, schreibt Mommsen, „beruht auf der idealen Übertragung der Handlungsfähigkeit des Einzelnen auf die Gesamtheit, die Bürgerschaft, den populus, und auf der   U n t e r o r d n u n g   d e s   E i n z e l w i l l e n s   aller der Gesamtheit angehörigen physischen Personen unter diesen Gesamtwillen. Die Aufhebung der individuellen Selbständigkeit gegenüber dem Ge-

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samtwillen ist das Kriterium der staatlichen Gemeinschaft“.¹) Um sich vorzustellen, was es mit dieser „Übertragung“, mit dieser „Aufhebung der individuellen Selbständigkeit“ auf sich hat, muss man sich die unbändige individuelle Freiheitsliebe des einzelnen Römers ins Gedächtnis zurückrufen. Von dem ältesten rechtlichen Monument der Römer, den berühmten zwölf ehernen Tafeln (450 vor Chr.) sagt Esmarch: „Was zum prägnantesten Ausdruck darin kommt, sind die Gewährleistungen der privatrechtlichen Selbstherrlichkeit der römischen Bürger“;²) und als 350 Jahre später das erste ausführliche Rechtssystem in schriftlicher Form verfasst wurde, da hatten alle Stürme der Zwischenzeit in diesem einen Punkte keinen Unterschied veranlasst.³) Als freier, „selbstherrlicher“ Mann überträgt also der Römer an den Gesamtwillen, dessen selbstthätiges Glied er ist, so viel von seiner Freiheit, als zur Verteidigung dieser Freiheit vonnöten ist. „Der Gesamtwille ist nun an sich, wenn es gestattet ist, einen Ausdruck des römischen Privatrechts darauf anzuwenden, eine staatsrechtliche   F i k t i o n.   Thatsächlich wird dafür Vertretung erfordert. Als Willenshandlung der Gesamtheit gilt staatsrechtlich diejenige   e i n e s   in dem bestimmten Fall für sie eintretenden Mannes. Immer ist die staatliche Willenshandlung in Rom die Handlung eines einzelnen Mannes, da das Wollen und Handeln an sich unteilbar ist;   G e m e i n d e h a n d l u n g   d u r c h   M a j o r i t ä t s b e s c h l u s s   i s t   n a c h   r ö m i s c h e r   A u f f a s s u n g   e i n   W i d e r s p r u c h   i m   B e i s a t z .“   In jedem Satz dieses römischen Staatsrechtes sieht man ein Volk von starken, freien Männern: die Vertretung der gemeinsamen Sache, d. h. des Staates, wird einzelnen Männern (Konsuln, Prätoren, Censoren u. s. w.) auf bestimmte Zeit anvertraut, sie haben dabei grösste Vollmacht und tragen volle Verantwortlichkeit. Im Notfalle geht diese Voll-
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    ¹) Ich citiere nach der gekürzten Ausgabe des Römischen Staatsrechtes in Binding's Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft, S. 81 ff.
    ²) Römische Rechtsgeschichte, 3. Aufl., S. 218.
    ³) Allerdings bildeten gewisse Beschränkungen der Freiheit des Testierens ein erstes Anzeichen künftiger Zeiten.

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machtserteilung so weit, dass sich die Bürger einen Diktator ernennen; alles im Interesse des Gemeinwesens und damit die Freiheit eines Jeden unverletzt bleibe. — Die späteren Kaiser nun, oder vielmehr ihre Ratgeber, haben nicht etwa diesen Staatsbegriff umgestossen; nein, auf ihn haben sie die monarchische Allgewalt   r e c h t l i c h   g e g r ü n d e t,   was in der Geschichte der Welt noch niemals geschehen war. Anderwärts hatten einige
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Despoten als Göttersöhne regiert, wie z. B. die ägyptischen und heute noch die japanischen, einige, früher und noch heute, als Vertreter Gottes, ich nenne nur die jüdischen Könige und die Kalifen, wieder andere durch das sogenannte jus gladii, das Recht des Schwertes. Dagegen gründeten die Soldaten, die sich des weiland römischen Reiches bemächtigt hatten, ihre Ansprüche als absolute Autokraten zu herrschen, auf das römische Staatsrecht! Nicht wie ein griechischer Tyrann hätten sie die Gewalt usurpiert und die rechtmässige Ordnung gestürzt; im Gegenteil, der allgewaltige Monarch sei die Blüte, die Vollendung der ganzen rechtlichen Entwickelung Roms: das hatten die orientalischen Rechtslehrer herausgeklügelt. Mit Hilfe der soeben erläuterten   Ü b e r t r a g u n g s t h e o r i e   war das Taschenkunststück vollbracht worden und zwar (den Hauptlinien nach) folgendermassen. Eine der Tragsäulen des römischen Staatsrechtes ist, dass keine Verordnung Gesetzeskraft hat, wenn sie nicht vom Volke genehmigt wird. Unter den ersten Kaisern bleibt auch in dieser Beziehung der Schein bewahrt. Nach Caracalla war aber „Rom“ die ganze civilisierte Welt geworden. Und da wurden alle Rechte des Volkes zur Mitwirkung bei der Erlassung neuer Gesetze u. s. w. an den Senat „übertragen“. Es heisst im Corpus juris: „Da das römische Volk dermassen angewachsen ist, dass es schwer wäre, es an einem Ort zusammenzuberufen behufs Bestätigung der Gesetze, wurde es für gerecht erachtet, den Senat an Stelle des Volkes zu befragen.“ Wie wir heute von einem Vicekönig reden, so hiess der Senat nunmehr vice populi. War auch die Zustimmung des Senats ebenfalls eine reine Formsache geworden — einmal im Besitze eines so schönen abstrakten Prinzips, konnte man nicht auf halbem Wege stehen bleiben; und

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darum heisst es dann auch weiter: „Aber auch das, was dem Fürsten anzuordnen gefällt, hat Gesetzeskraft, denn das Volk hat ihm seine ganze Machtfülle und alle seine Rechte   ü b e r t r a g e n.“¹)   Wir haben also hier die   s t r e n g   r e c h t l i c h e
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Ableitung einer absoluten Monarchie, und zwar wie sie gewiss einzig aus der römischen Verfassung — mit ihrer Ablehnung des Majoritätsprinzips und mit ihrem System, Vollmachten an einzelne Männer zu übertragen — entwickelt werden konnte.²) Und dieses römische „Principat“ (wie man es nennt, den Titel König hat kein Caesar getragen) bildet bis zum heutigen Tage die Grundlage alles europäischen Königtums. Durch die Einführung des Konstitutionalismus, noch mehr durch die Handhabung des Rechtes findet allerdings in vielen Ländern jetzt eine Bewegung statt, zurück auf den freiheitlichen Standpunkt der alten Römer; prinzipiell ist aber der Monarch überall noch das, was die Rechtsautoritäten des verfallenen römischen Staates aus ihm gemacht hatten, ein Gebilde, heisst das, welches dem wahren Geist des echten Römertums direkt widerspricht. Die Armee ist bei uns heute noch immer nicht das Volksheer, das seine Heimat verteidigt, sondern sie ist überall (selbst in England) des Königs Armee; die Beamten sind nicht Erwählte und Bevollmächtigte des Gesamtwillens, sondern   D i e n e r   des Königs u. s. w., u. s. w. Das ist alles römisch, aber, wie gesagt, römisches aus der Rinder-, Schaf- und Schweinehirtenzeit. Ich kann das leider
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    ¹) § 5 und 6 J. de jure naturali I, 2. Die letzten Worte des zweiten Auszuges habe ich einigermassen frei übersetzen müssen. Es heisst im Original: omne suum imperium et potestatem; wie schwer es ist, diese Worte im genauen juristischen Sinne des alten Rom wiederzugeben, kann man bei Mommsen sehen, S. 85. Imperium heisst ursprünglich „die Kundgebung des Gemeindewillens“; daher der Träger dieses absoluten Gemeindewillens imperator hiess; beschränkter und mehr das Gebiet des Privatrechts bezeichnend ist das Wort potestas. Daher übersetzte ich durch Machtfülle und Rechte und glaube damit den Sinn getroffen zu haben.
    ²) Als nicht unwichtig sei nebenbei bemerkt, dass eine Regierung durch Majoritätsbeschlüsse ebenso wenig hellenisch und germanisch, wie römisch war (worüber namentlich Leist: Gräco-italische Rechtsgeschichte S. 129, 133 ff., 727).

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hier nicht näher ausführen, verweise aber zur Bestätigung auf die klassischen Werke von Savigny: Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter, und Sybel: Entstehung des deutschen Königtums, sowie auch auf Schulte: Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte. Überall bei uns ist die absolute Monarchie erst durch die Berührung mit dem römischen Reich entstanden. Überall hatten früher die germanischen Könige beschränkte Rechte; die Majestätsbeleidigung (dieser Prüfstein) wurde entweder gar nicht als Verbrechen anerkannt oder durch ein einfaches „Wehrgeld“ bestraft (Sybel, 2. Aufl., S. 352); die Ernennung der Grafen als Beamte des Königs kommt erst nach der Eroberung römischer Länder vor, ja, es giebt eine lange Zeit, wo die germanischen Könige grössere Rechte gegen ihre römischen Unterthanen, als gegen ihre freien Franken besitzen (Savigny I, Kap. IV, Abt. 3). — — — Vor Allem ist der Begriff eines   U n t e r t h a n e n,   des römischen subjectus, eine uns noch fest anhaftende Erbschaft, die uns recht deutlich empfinden lassen müsste, was uns noch alles mit dem römischen Reiche in der Zeit seines Verfalles verknüpft, und was uns noch alles von dem echten Heldenvolk der Römer scheidet.
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    Hiermit will ich aber keineswegs tendenziös moralisieren. Die altrömischen Regierungsformen wären für neue Verhältnisse und neue Menschen nicht verwendbar gewesen: reichten sie doch schon für das erweiterte Rom nicht mehr aus. Dazu war das Christentum gekommen, und mit ihm die Abschaffung der Sklaverei ein offenbares Gebot geworden. Das alles machte ein starkes Königtum nötig. Ohne die Könige wäre das Sklaventum niemals in Europa abgeschafft worden, nie hätte der Adel seine Sklaven freigegeben, vielmehr machte er die freigeborenen Männer zu Leibeigenen. Das Erstarken des Königtums ist seit tausend Jahren überall eine Vorbedingung für das Erstarken geordneter gesellschaftlicher Verhältnisse und bürgerlicher Freiheit gewesen, und auch heute würde vielleicht in keinem einzigen Lande Europas ein ganz freies Plebiscit eine andere Regierungsform denn die monarchische als Gesamtwillen kundgeben. Immer klarer erfasst auch das öffentliche Bewusstsein durch die

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trügerischen Umhüllungen hindurch, welche Rabulisten und Sophisten ihm umhingen, den echten Rechtsgehalt des Königtumes, nämlich die alte römische Auffassung des obersten Staatsbeamten, vermehrt jedoch um ein Element, welches die Juristen ein „sacrales“ nennen, und welches einen nicht unpassenden mystischen Ausdruck in den Worten findet: von Gottes Gnaden. Manches was wir in unserem lieben neunzehnten Jahrhundert um uns her beobachteten, berechtigt wohl zur Überzeugung, dass wir ohne Königtum und ohne eine besondere Gnade Gottes uns noch heute nicht zu regieren verstehen würden. Dazu gehörten vielleicht nicht allein die Tugenden der Römer, sondern auch ihre Mängel, vor allem ihre übergrosse geistige Nüchternheit.
    Wie dem auch sei, man sieht, das von Rom uns überkommene politische und staatsrechtliche Erbe bildet eine ziemlich verwickelte und verworrene Masse, und zwar hauptsächlich aus zwei Gründen; erstens, weil Rom, anstatt wie Athen kurz zu blühen und dann ganz zu verschwinden, 2500 Jahre lang bestand, zunächst als weltbeherrschender Staat, später als mächtige Staatsidee, wodurch die Einheit des Impulses sich in eine ganze Reihe von Anstössen auflöste, die sich häufig gegenseitig aufhoben; zweitens, weil das Werk eines unvergleichlich thatkräftigen, indoeuropäischen Volkes später von den subtilsten Geistern der westasiatischen Mischvölker bearbeitet und gehandhabt wurde, was abermals die Einheit des Charakters verwischte.
    Ich hoffe, meine spärlichen Andeutungen über ungemein verwickelte weltgeschichtliche Verhältnisse werden genügt haben, um
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dem Leser als Richtungspfeile zu dienen. Damit man klar denke und deutlich vorstelle, ist es vor Allem nötig, richtig zu trennen und richtig zu verbinden. Das war mein Bestreben; darauf musste ich mich beschränken.

Juristische Technik
    Neben dieser mehr oder weniger unbewusst fortgeführten Erbschaft besitzen wir Europäer ein Vermächtnis Roms, das wie kein zweites aus dem Altertum zu einem wesentlichen Bestandteil unseres Lebens und unserer Wissenschaft geworden ist. das

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römische Recht. Darunter ist sowohl das öffentliche Recht (jus publicum), wie auch das Privatrecht (jus privatum) zu verstehen.¹) Hierüber zu berichten, ist insofern ein Leichtes, als dieses Recht uns in einer sehr späten, zusammenfassenden Kodifikation, der des Kaisers Justinian, aus der Mitte des 6. Jahrhunderts nach Christus, vorliegt und es ausserdem den Bemühungen der Juristen und Historiker gelungen ist, den Spuren des allmählichen Werdens dieses Rechtes bis weit hinauf nachzugehen, in letzter Zeit sogar, den Zusammenhang seiner Ursprünge mit dem altarischen Recht darzuthun, andrerseits die Schicksale dieses Rechtes in den verschiedenen Ländern Europas durch die Jahrhunderte der dunkeln Gährung hindurch bis auf den heutigen Tag zu verfolgen. Hier liegt also ein bestimmtes, klar gesichtetes Material vor, und der Rechtsgelehrte kann leicht nachweisen, wie viel römisches Recht in den Gesetzbüchern unserer heutigen Staaten enthalten ist; leicht muss ihm der Nachweis auch fallen, dass die genaue Kenntnis des römischen Rechtes auf unabsehbare Zeiten hin die hohe Schule alles streng juridischen Denkens bleiben wird. Auch hier wieder ist in dem römischen Erbe ein doppeltes zu unterscheiden: thatsächliche Rechtssätze, die Jahrhunderte lang bestanden haben und zum Teil noch heute bestehen, ausserdem aber ein Schatz an Ideen und Methoden. Das alles kann der Rechtsgelehrte leicht auseinandersetzen; jedoch nur, wenn er zu   R e c h t s k u n d i g e n   redet. Nun bin ich aber kein Rechtsgelehrter (wenn ich auch mit Fleiss und Liebe die Grundprinzipien des Rechtes und den allgemeinen Gang seiner Geschichte studiert habe), noch darf ich Rechtskunde bei meinen
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Lesern voraussetzen; meine Aufgabe ist also eine andere, durch den Zweck dieses Buches genau bestimmte. Nur von einem umfassenden, allgemein menschlichen Standpunkt aus darf ich kurz andeuten, in welchem Sinne das römische Recht in der Geschichte der indoeuropäischen Völker eine so unvergleichliche
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    ¹) Dass das öffentliche Recht der Römer auf uns Spätere nicht den selben Einfluss ausübt wie das Privatrecht, gestattet doch nicht, es ungenannt zu lassen, da ein mustergültiges Privatrecht nicht ohne ein vortreffliches öffentliches Recht entstehen konnte.

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Erscheinung war, dass sie bis auf den heutigen Tag ein Bestandteil unserer Kultur geblieben ist.
    Warum ist es ganz unmöglich, über Jurisprudenz zu berichten, sobald der Hörer nicht über eine grosse Masse technischen juristischen Wissens verfügt? Diese vorläufige Frage wird uns gleich in medias res führen und zu einer, wenn nicht ausführlichen, so doch genauen Zergliederung dessen, was die Römer auf diesem Felde geleistet haben, den Weg weisen.
    Die Jurisprudenz ist eine   T e c h n i k:   hierin liegt die Antwort eingeschlossen. Der Medizin vergleichbar, ist sie weder reine Wissenschaft, noch reine Kunst; und während jede Wissenschaft in ihren Ergebnissen, jede Kunst durch ihre Wirkung allen begabten Menschen mitteilbar, in ihrem wesentlichen Teile mithin Gemeingut ist, bleibt eine Technik einzig dem Techniker zugänglich. Freilich vergleicht   C i c e r o   die Jurisprudenz mit der Astronomie und der Geometrie, und meint: „alle diese Studien gelten der Erforschung der Wahrheit“:¹) doch ist dies das Muster eines logisch falschen Vergleichs. Denn die Astronomie und die Geometrie erforschen thatsächliche, feste, unverrückbare Verhältnisse, die einen ausserhalb, die anderen innerhalb ihres Geistes,²) wogegen Rechtssätze zunächst aus der Beobachtung von wechselnden, widersprechenden, nirgends fest abzugrenzenden Anlagen, Gewohnheiten, Sitten und Meinungen gewonnen werden, und die Jurisprudenz als Disziplin sich der Natur der Dinge nach darauf beschränken muss, das Vorhandene fester zu formulieren, genauer zu fassen, durch Zusammenstellung übersichtlich zu gestalten, und — vor allem — durch feinste Analyse genau zu gliedern und praktischen Bedürfnissen anzupassen. Das Recht ist, wie der Staat, eine menschliche, künstliche Schöpfung, eine neue systematische Anordnung der durch die
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    ¹) De officiis, I, 6.
    ²) Dies sage ich ohne metaphysischen Hintergedanken; ob die mathematischen Begriffe Urteile a priori sind (wie Kant es behauptet) oder nicht, Jeder wird zugeben, dass Geometrie die rein formelle Bethätigung unseres Geistes ist, im Gegenteil zur Erforschung der Himmelsräume.

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Natur des Menschen und durch seine gesellschaftlichen Instinkte
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gegebenen Bedingungen. Die Fortschritte der Jurisprudenz bedeuten also keineswegs eine Zunahme des Wissens (was eine Wissenschaft doch bewirken muss), sondern lediglich eine Vervollkommnung der Technik; das ist aber sehr viel und kann hohe Gaben voraussetzen. Ein in grossen Mengen vorhandener Stoff wird nunmehr in konsequenter Weise und mit steigender Kunstfertigkeit vom menschlichen Willen dem menschlichen Lebenszweck gewidmet.
    Zur grösseren Deutlichkeit ein Vergleich.
    Wie sehr bedingt und darum wenig treffend wäre es, wenn man behaupten wollte: der Gott, der Eisen wachsen liess, habe auch die Schmiede wachsen lassen! In einem gewissen Sinne wäre die Aussage unleugbar richtig: ohne bestimmte Anlagen, die ihn trieben, ewig weiter zu forschen, ohne bestimmte Fähigkeiten zum Erfinden und zum Handhaben wäre der Mensch niemals dazu gelangt, Eisen zu schmieden: er hat auch lange auf Erden gelebt, ehe er es so weit brachte. Durch Scharfsinn und Geduld gelang es ihm endlich: das harte Metall wusste er sich geschmeidig und dienstbar zu machen. Hierbei handelt es sich jedoch offenbar nicht um die Auffindung irgend einer ewigen Wahrheit, wie bei der Astronomie und bei jeder echten Wissenschaft, sondern einerseits um Beharrlichkeit und Geschick, andererseits um Angemessenheit dem praktischen Zwecke gegenüber; kurz, das Schmieden ist keine Wissenschaft, sondern im wahren Sinne des griechischen Wortes eine Technik, d. h. eine Geschicklichkeit. Und die Bedingungen dieser Technik, da sie vom menschlichen Willen abhängen (hier die Verwandtschaft mit Kunst), wechseln mit den Zeiten, mit den Anlagen und Gewohnheiten der Völker, sowie sie auch andrerseits von den Fortschritten des Wissens beeinflusst werden (hier die Verwandtschaft mit Wissenschaft). Im neunzehnten Jahrhundert z. B. hat das Stahlschmieden grosse Umwälzungen erfahren, die ohne die Fortschritte der Chemie, der Physik, der Mechanik und der Mathematik nicht denkbar gewesen wären; insofern kann es auch vorkommen, dass eine Technik vielfache wissenschaftliche Kennt-

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nisse von ihren Beflissenen fordert, — sie hört aber darum nicht auf, eine Technik zu sein. Und weil sie eine Technik ist, bleibt sie jedem noch so unbegabten Menschen erlernbar, wenn er nur einiges Geschick besitzt, enthält aber nichts, was selbst dem Begabtesten mitteilbar wäre, wenn dieser sich nicht eingehend mit ihren Methoden beschäftigt hat. Denn während Wissenschaft und Kunst durch ihren Inhalt selber jedem intelligenten Menschen Interesse bieten, ist eine Technik lediglich eine Methode, ein Verfahren, eine Handhabung, ein Künstliches, nicht ein Künstle-
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risches, eine Anwendung des Wissens, nicht eigentlich selbst ein Wissen, ein Können, nicht ein Schaffen, und daher kann erst das von ihr Erzeugte allgemeines Interesse fordern, der fertige Gegenstand, heisst das, von dem sich die Technik nunmehr zurückgezogen hat.
    Genau ebenso verhält es sich mit der Jurisprudenz, bis auf den Unterschied, dass der zu bearbeitende Stoff ein rein geistiger ist. Prinzipiell ist und bleibt die Jurisprudenz eine   T e c h n i k,   und manches fast unausrottbare Missverständnis wäre vermieden worden, wenn auch die Fachgelehrten diese einfache Grundwahrheit nicht aus den Augen verloren hätten. Von Cicero an bis zum heutigen Tage¹) haben tüchtige Juristen nur zu oft es für ihre Pflicht gehalten, ihrem Fach, es koste was es wolle, die Bezeichnung „Wissenschaft“ zu sichern; sie scheinen eine Herabsetzung zu fürchten, wenn man die Nichtigkeit ihrer Ansprüche behauptet. Natürlich wird man fortfahren, von einer „Rechtswissenschaft“ zu reden; nur aber im abgeleiteten Sinne; die Masse des Materials über Recht, Rechtsgeschichte u. s. w. ist so riesig gross, dass sie gewissermassen eine kleine Welt für sich bildet, in welcher geforscht wird, und diese Forschung heisst dann Wissenschaft. Offenbar ist dies jedoch ein uneigentlicher Gebrauch des Wortes. Die Wurzel „vid“ bedeutet im Sanskrit   f i n d e n;   soll die Sprache nicht zu farbloser Mehrdeutigkeit erblassen, so müssen wir dafür sorgen, dass ein Wissen immer ein Finden bezeichne. Ein Finden setzt nun zweierlei voraus: erstens
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    ¹) Siehe z. B. Holland: Jurisprudence, 6. Aufl., S. 5.

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einen Gegenstand, der da ist und besteht, ehe wir ihn finden, zweitens die Thatsache, dass dieser Gegenstand noch nicht gefunden und aufgedeckt wurde; beides trifft für die Jurisprudenz nicht zu; denn „Recht“ giebt es erst, wenn die Menschen es machen, es existiert nicht als Gegenstand ausserhalb unseres Bewusstseins, ausserdem deckt die Rechtswissenschaft nichts anderes auf, findet sie nichts anderes, als sich selbst. Daher hatten diejenigen unter den Alten vollkommen Recht, die anstatt von einer juris scientia zu reden, lieber juris notitia, juris peritia, juris prudentia sagten, also etwa: Kenntnisse, Geschick, Erfahrung in der Handhabung des Rechtes.

Naturrecht
    Diese Unterscheidung ist von grosser Tragweite. Denn erst wenn man sich Klarheit darüber verschafft hat, was   R e c h t   seinem Wesen nach ist, kann man mit Verständnis dessen Geschichte verfolgen und begreifen, welche entscheidende Bedeutung Rom für die Entwickelung dieser Technik besitzt. Jetzt erst kann
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man jenen gordischen Knoten, die Frage nach einem   N a t u r r e c h t   (oder natürlichen Recht), nicht zerhauen, sondern lösen. Diese grosse Frage, über welche seit Jahrhunderten gestritten wird, entsteht überhaupt lediglich aus dem Missverständnis über die Natur des Rechtes; ob man sie dann mit ja oder mit nein beantwortet, man kommt nie aus der Verwirrung heraus.   C i c e r o   hat, in der ihm eigentümlichen konfusen Art, allerhand oratorische Floskeln über diesen Gegenstand gemacht; das eine Mal schreibt er: um das Recht zu erklären, müsse man die Natur des Menschen untersuchen, — da schien er auf der rechten Spur zu sein; gleich darauf heisst es, das Recht sei „eine allerhöchste Vernunft“, die ausserhalb unser existiere und uns „eingepflanzt“ werde; dann hören wir wieder, das Recht „gehe aus der Natur der Dinge hervor“; schliesslich, es sei „zugleich mit Gott geboren, älter als die Menschen“.¹) Warum man überall diese rechtsanwältlichen Plattheiten citiert, weiss ich nicht; ich thue es bloss, um dem Vorwurf vorzubeugen, dass ich unaufmerksam an solchem berühmten Weisheitsborn vorübergegangen sei; im übrigen er-
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    ¹) De legibus I, 5 u. 6, II, 4 u. s. w.

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innere ich an Mommsen's Urteil: „Cicero war eine Journalistennatur im schlechtesten Sinne des Wortes, an Worten, wie er selber sagt, überreich, an Gedanken über alle Begriffe arm“.¹) Schlimmer war es, als ihre asiatitische Vorliebe für Prinzipienreiterei und Dogmatik die hochbedeutenden Rechtslehrer der sogenannten „klassischen Jurisprudenz“ dazu bestimmte, den durchaus unrömischen Begriff eines Naturrechtes klar zu formulieren und grundsätzlich einzuführen.   U l p i a n   nennt das Naturrecht dasjenige, „welches Tieren und Menschen gemeinsam ist“. Ein monströser Gedanke! Nicht einzig in der Kunst ist der Mensch ein freier Schöpfer, auch im Recht bewährt er sich als herrlicher Erfinder, als unvergleichlich geschickter, besonnener Werkmann, als seines Glückes Schmied. Das römische Recht ist eine ebenso charakteristische Schöpfung des einen einzigen   m e n s c h l i c h e n   Geistes, wie die hellenische Kunst. Was würde das heissen, wenn ich von einer „natürlichen Kunst“ sprechen, und somit irgend eine, wenn auch noch so entfernte Parallele zwischen dem naturnotwendigen Zirpen eines Vogels und einer Tragödie des Sophokles ziehen wollte? Weil die Juristen eine technische Gilde bilden, haben viele von ihnen solchen Unsinn, ohne dass die Welt es merkte, Jahrhunderte lang reden dürfen.   G a i u s,   eine
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andere klassische Autorität, den die Juden als Landsmann beanspruchen, und von dem die Geschichtswerke berichten, er sei „nicht tief, aber sehr beliebt“ gewesen, giebt eine minder extravagante, aber ebenso wenig stichhaltige Definition des Naturrechtes: er identifiziert es mit dem sogenannten jus gentium, d. h. mit dem aus den Rechten der verschiedenen Völker der römischen Provinzen entstandenen „gemeinsamen Recht“; in zweideutigen Worten setzt er auseinander, dieses Recht sei „allen Völkern der Erde“ gemeinsam: eine haarsträubende Behauptung, da das jus gentium ebenso das Werk Roms ist, wie dessen eigenes jus civile, und nur das Ergebnis der ordnenden Thätigkeit römischer Jurisprudenz inmitten des Wirrwarrs widersprechender und widerstreitender Rechte darstellt.²) Gerade
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    ¹) Römische Geschichte, III, 620.
    ²) Siehe S. 138.

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das Dasein des jus gentium neben und im Gegensatz zu dem römischen jus civile, sowie die bunte Entstehungsgeschichte dieses „Rechtes der Völker“ hätte dem blödesten Auge zeigen müssen, dass es nicht   e i n   Recht giebt, sondern   v i e l e;   auch dass das Recht nicht eine Entität ist, die wissenschaftlich erforscht wird, sondern ein Erzeugnis der menschlichen Geschicklichkeit, welches in sehr verschiedener Weise aufgefasst und durchgeführt werden kann. Das natürliche Recht spukt aber in den meisten Köpfen lustig weiter; so fern auseinandergehende Rechtstheoretiker wie Hobbes und Rousseau z. B. finden sich in dieser einen Annahme zusammen; das Höchste leistete der berühmte Hugo Grotius mit seiner Einteilung in natürliches, historisches und göttliches Recht, bei welcher man sich fragt, ob denn das göttliche Recht ein unnatürliches sei? oder das natürliche ein Werk des Teufels? Man musste den leuchtenden Geist und die freiheitliebende Keckheit eines Voltaire besitzen, um schreiben zu dürfen: „rien ne contribue peut-étre plus à rendre un esprit faux, obscur, confus, incertain, que la lecture de Grotius et de Pufendorf“.¹) Im 19. Jahrhundert jedoch ist man dem blassen Gedankending scharf auf den Leib gerückt; die Historiker des Rechtes, und mit ihnen der geniale Theoretiker Jhering, haben ihm den Garaus gemacht. Hierzu genügt aber ebenfalls die blosse Einsicht, dass das Recht eine   T e c h n i k   ist.
    Von diesem Standpunkt aus betrachtet, begreift man nämlich: dass in Wahrheit der Begriff „Naturrecht“ (jus naturae) eine flagrante contradictio in adjecto enthält. Sobald es
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zwischen Menschen ein rechtliches Abkommen giebt — es braucht durchaus kein schriftliches zu sein, eine mündliche oder auch eine stillschweigende Konvention ist prinzipiell dasselbe, wie ein dickleibiges bürgerliches Gesetzbuch — so hat der Naturzustand aufgehört; herrscht aber der reine Naturtrieb, so giebt es eo ipso kein Recht. Denn lebten auch solche Naturmenschen in Gruppen zusammen, und wären sie gegeneinander
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    ¹) Dictionnaire philosophique. Auch J. J. Rousseau nennt Grotius: „un enfant, et qui pis est, un enfant de mauvaise foi“ (Emile V.).

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mild und human, das wäre noch immer kein   R e c h t,   kein jus; es wäre genau ebensowenig ein Recht, wie wenn die brutale Faustgewalt bei ihnen allein den Ausschlag gäbe. Recht ist eine künstlich geordnete und zwangsweise von der Gesamtheit dem Einzelnen auferlegte Regelung seiner Beziehungen zu Anderen. Es ist eine Nutzbarmachung jener Instinkte, welche den Menschen zum gesellschaftlichen Zusammenleben treiben, zugleich jener Not, welche ihn nolens volens zwingt, sich mit seinesgleichen zu verbinden: Liebe und Furcht, Geselligkeit und Feindseligkeit. Lesen wir bei den dogmatischen Metaphysikern: „Das Recht ist der abstrakte Ausdruck des allgemeinen, an und für sich seienden Willens“,¹) so fühlen wir, dass man uns Luft statt Brot zu essen giebt; sagt uns der grosse Kant: „Das Recht ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des Einen mit der Willkür des Anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann“,²) so müssen wir gleich einsehen: das ist die Definition eines Ideals, die Definition eines möglichen, oder wenigstens denkbaren Rechtszustandes, nicht aber eine umfassende Definition des Rechtes im allgemeinen, wie es uns vor Augen liegt; ausserdem enthält sie einen bedenklichen Irrtum. Es ist nämlich ein eigentümlicher Denkfehler, die Willkür in die Seele des Einzelnen zu verlegen und das Recht als eine Gegenwirkung hiergegen herauszukonstruieren; vielmehr handelt offenbar jedes Individuum nach der Notwendigkeit seiner Natur und tritt das Element der Willkür erst mit den Verfügungen ein, wodurch dieses natürliche Handeln eingedämmt wird; nicht der Naturmensch ist willkürlich, der Rechtsmensch ist es. Wollten wir eine Definition mit Zugrundelegung von Kant's Begriffen versuchen, wir müssten sagen: Recht ist der Inbegriff der willkürlichen Bedingungen, welche in eine menschliche Gesellschaft eingeführt werden, damit das notwendige Handeln des Einen mit dem notwendigen Handeln des Anderen ausgeglichen
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und zu einem möglichen Masse der Freiheit vereinigt werde.
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    ¹) Hegel: Propädeutik, Kursus I, § 26.
    ²) Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Einleitung, § B.

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Die einfachste Begriffsformulierung wäre:   W i l l k ü r   a n   S t e l l e   v o n   I n s t i n k t   i n   d e n   B e z i e h u n g e n   z w i s c h e n   d e n   M e n s c h e n   i s t   R e c h t.   Wozu erläuternd hinzugefügt werden müsste, das non plus ultra der Willkür bestehe darin, dass man eine willkürlich festgesetzte Form (für Strafe, Kauf, Ehe, Testieren u. s. w.) für nunmehr ewig unveränderlich erklärt, so dass alle betreffenden Handlungen ungültig und ohne rechtlichen Schutz sind, sobald die vorgeschriebene Form nicht innegehalten wurde. Recht ist also die dauernde Herrschaft bestimmter willkürlicher Beziehungen zwischen den Menschen. Wir brauchen übrigens nicht über gänzlich unbekannte Vorzeiten Spekulationen anzustellen, um Jus in einfachen Gestaltungen zu erblicken, wo dann dieses zentrale Element der Willkür deutlich hervortritt; man sehe nur die heutigen Bewohner des Kongogebietes an. Jedes Völkchen hat seinen Häuptling; er allein entscheidet unwiderruflich über alle Rechtsfälle; diese sind bei so einfachen Verhältnissen sehr einfacher Natur, sie betreffen zumeist Vergehen am Leben oder am Eigentum; die Strafe ist Tod, selten Sklaverei; hat der Häuptling durch eine Handbewegung das Urteil gegen den Angeklagten gefällt, so wird dieser von den Umstehenden in hundert Stücke zerhackt und aufgegessen. Die Rechtsbegriffe sind, wie man sieht, am Kongo sehr elementar; dennoch sind es Rechtsbegriffe; der natürliche Mensch, d. h. der unwillkürlich handelnde, würde den vermeintlichen Mörder oder Dieb selber umbringen; hier thut er das nicht, der Verbrecher wird zum Hauptort geschleppt und gerichtet. Ebenso entscheidet der Häuptling über Erbschaftsstreitigkeiten und Grenzregulierungen. Die unbeschränkte Willkür des Häuptlings ist also das „Recht“ des Landes, ist der Kitt, wodurch die Gesellschaft zusammengehalten wird, anstatt dass sie in einem regellosen Naturzustand auseinanderstiebe.¹) Der Fortschritt des Rechtes besteht in dem
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    ¹) Dass auch dort gewisse Sätze durch den Gebrauch geheiligt und insofern auch für den Häuptling bindend sind, bezweifle ich nicht, juristisch ist er aber vollkommen frei; nur die Furcht, selber gebraten und aufgegessen zu werden, kann ihn von jeder beliebigen Willkür abhalten.

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praktischen Ausbau und in der sittlichen Verklärung dieses willkürlichen Elementes.¹)

Römisches Recht
    Jetzt haben wir, glaube ich, alles beisammen, was nötig ist, um ohne technische Erörterungen und zugleich ohne Phrasenmacherei die besonderen Verdienste des römischen Volkes um das Recht zu verstehen, wenigstens die besondere Art seiner
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Verdienste; zugleich wird damit die Natur dieser Erbschaft genau bezeichnet.
    Ist das Recht nicht ein eingeborenes Prinzip, nicht eine erforschbare, sichere Wissenschaft, sondern eine zweckdienliche Verwendung menschlicher Anlagen zum Ausbau einer civilisationsfähigen Gesellschaft, so ist es von vornherein klar, dass es sehr verschiedenwertige Rechte geben wird und muss. Im letzten Grunde wird ein Recht hauptsächlich von zwei Dingen beeinflusst werden, und somit von ihnen seine bezeichnende Farbe erhalten: von dem moralischen Charakter des Volkes, in welchem es entsteht, und von dessen analytischem Scharfsinn. Aus einem glücklichen Gemisch beider, wie es bisher nur einmal in der Weltgeschichte vorkam, ergab sich für das römische Volk die Möglichkeit, ein rechtliches Gebäude von grosser Vollkommenheit aufzuführen.²) Der blosse Egoismus, die Gier nach Besitz,
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    ¹) Über das Recht als eine „lebendige Kraft“, als das Erzeugnis „schöpferischer Gedanken grosser Individualitäten“, im Gegensatz zu aller Dogmatik des angeblichen Naturrechtes, vergl. man den interessanten Vortrag von Prof. Eugen Ehrlich: Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft, Leipzig, 1903.
    ²) Die Behauptung, die Geschichte wiederhole sich stets, gehört zu den unzähligen Unwahrheiten, die als Weisheit unter den „Nonocentisten“ im Umlauf sind. Nie hat sich in der Geschichte — so weit unsere Kenntnisse reichen — etwas wiederholt, niemals! Wo ist die Wiederholung von Athen und Sparta? von Rom? von Aegypten? wo hat der zweite Alexander geblüht? wo ein neuer Homer? Weder die Völker, noch ihre grossen Männer kehren wieder. Darum wird auch die Menschheit nicht „aus Erfahrung“ weiser; für die Gegenwart besitzt sie in der Vergangenheit kein Paradigma, an dem sie ihr Urteil bilden könnte; besser oder schlechter, weiser oder dümmer wird sie einzig durch das, was auf ihren Geist und ihren Charakter gewirkt hat. Gutzkow's Ben Akiba täuschte sich

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wird niemals hinreichen, um ein dauerhaftes Recht zu begründen; vielmehr haben wir durch die Römer erfahren, dass die unverbrüchliche Achtung vor den Ansprüchen Anderer auf Freiheit und Besitz die moralische Grundlage ist, auf der allein für die Ewigkeit gebaut werden kann. Einer der bedeutendsten Kenner des römischen Rechtes und Volkes, Karl Esmarch, schreibt: „Das Gewissen für Recht und Unrecht ist bei den italischen Ariern ein starkes, unverfälschtes; in der   S e l b s t b e h e r r s c h u n g   und, wenn es sein muss,   S e l b s t a u f o p f e r u n g   gipfelt sich ihre innerem Drange entquellende und durch innerstes Wesen getragene Tugend.“ Dadurch, dass er sich selbst zu beherrschen wusste, war der Römer berufen, die Welt zu beherrschen und
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die Idee des Staates kraftvoll zu entwickeln; dadurch, dass er sein eigenes dem allgemeinen Wohl zu opfern wusste, bewies er seine Befähigung, über die Rechte des Privateigentums und der individuellen Freiheit gültige Grundsätze aufzustellen. Zu den hohen moralischen Eigenschaften mussten aber auch ungewöhnliche geistige hinzutreten. Der Römer, als Philosoph ohne jegliche Bedeutung, war der grösste Meister in der Abstraktion fester Prinzipien aus den Erfahrungen des Lebens, — eine Meisterschaft, die besonders durch den Vergleich mit anderen Völkern hervortritt, z. B. mit den Athenern, welche, so fabelhaft begabt, so grosse Liebhaber der Rechtshändel und der sophistischen Rechtsrätsel sie auch waren, doch gerade in diesem Punkte ewig Stümper blieben.¹) Diese eigentümliche Fähigkeit, bestimmte praktische Verhältnisse zu fest umschriebenen „Begriffen“ zu erheben, bedeutet eine grosse Geistesthat; jetzt erst kommt Ordnung und Übersichtlichkeit in die gesellschaftlichen Verhältnisse, ähnlich wie erst durch die Bildung abstrakter Sammelworte
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gründlich mit seinem berühmten: „Alles schon dagewesen!“ — so ein Esel wie er selber war doch noch nicht da, und wird hoffentlich nicht wiederkommen. Und wenn auch, es wäre nur die Wiederholung des Individuums, das unter neuen Verhältnissen andere Dummheiten zum Besten geben würde.
    ¹) Vergl. Leist: Gräco-ital. Rechtsgeschichte, S. 694, und für das folgende Citat S. 682.

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die Sprache ein höheres, geordnetes Denken ermöglicht hatte. Jetzt handelt es sich nicht mehr um dunkle Instinkte, auch nicht um unklare, wechselnde Vorstellungen von Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit, sondern in klare „Gattungen“ geordnet stehen alle die Verhältnisse vor unseren Augen, welche durch die Erfindung neuer Rechtsnormen oder den weiteren Ausbau schon vorhandener geregelt werden sollen. Und da das Leben die Erfahrung allmählich mehrt oder selber verwickeltere Formen annimmt, entdeckt der römische Scharfsinn nach und nach innerhalb der einzelnen Gattungen die „Arten“. „In Betreff   f e i n e r   d u r c h d a c h t e r   R e c h t s b e g r i f f e   ist das römische Recht der immerwährende Lehrmeister für die civilisierte Welt und wird es bleiben“, sagt Professor Leist, also gerade der Mann, der mehr als irgend ein anderer gethan hat, um nachzuweisen, dass die Hochschulen den jetzigen einseitig römischen Standpunkt der Rechtsgeschichte aufgeben und römisches Recht als ein Glied in der Kette zu erkennen lehren sollten, als eine der Stufen, „die der arische Geist in der Klärung der Rechtsbegriffe erstiegen hat“. Je genauer man die zahlreichen Versuche zu einer Rechtsbildung vor und neben dem römischen studiert, um so mehr sieht man eben die unvergleichlichen Verdienste des römischen ein und lernt erkennen, dass es nicht vom Himmel fiel, sondern von
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prächtigen, wackeren Männern als Schöpfung ihres eigenen Geistes geschaffen wurde. Denn das darf nicht übergangen werden: zu den Fähigkeiten der Selbstbeherrschung, der Abstraktion und der feinsten Analyse kommt bei den Römern als drittes eine besondere Gabe der plastischen Gestaltung. Hierin zeigt sich die Verwandtschaft mit dem Hellenentum, nach der man sonst vergeblich Umschau hält. Auch der Römer ist ein gestaltungsmächtiger Künstler: er ist es in der klaren, plastischen Gestaltung der verwickelten Staatsmaschine — kein Theoretiker der Welt hätte sich einen solchen Staatsorganismus erdacht, der vielleicht eher als Kunstwerk, denn als Werk der Vernunft zu deuten wäre; er ist noch mehr Künstler in der plastischen Ausbildung seiner Rechtsbegriffe. Und höchst charakteristisch ist ebenfalls die Art, wie der Römer darnach strebt, seiner Begriffsplastik auch in den rechtlichen Hand-

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lungen sichtbaren Ausdruck zu geben, überall „die innerliche Verschiedenheit äusserlich darzustellen, das Innere gewissermassen an die Oberfläche zu rücken“.¹) Das ist ein ausgesprochen künstlerischer Instinkt, der Ausfluss spezifisch indoeuropäischer Anlagen. In diesem künstlerischen Element liegt auch die magische Kraft der römischen Erbschaft; das ist das Unverwüstliche und das ewig Unvergleichliche.
    Denn darüber müssen wir uns klar werden: römisches Recht ist ebenso unvergleichlich und unnachahmlich, wie hellenische Kunst. Daran wird die lächerliche Deutschtümelei nichts ändern. Man erzählt Wunder von einem „deutschen Recht“, welches uns durch die Einführung des römischen geraubt worden sei; es hat aber nie ein deutsches Recht gegeben, sondern lediglich ein Chaos von widerstreitenden, rohen Rechten, ein besonderes für jeden Stamm. Es ist auch durchaus ungenau, wenn man von einer „Recipierung“ des römischen Rechtes zwischen dem 13. und dem 16. Jahrhundert spricht; denn die Germanen haben von ihrer ersten Berührung mit dem römischen Reich an ununterbrochen „recipiert“. Burgunder und Ostgoten haben bereits im 5. christlichen Jahrhundert (oder ganz zu Anfang des 6.) Bearbeitungen
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(Verrohungen) des römischen Rechtes eingeführt,²) und die ältesten Quellen zu sächsischem, fränkischem, bayerischem, alemannischem Recht u. s. w. sind so gespickt mit lateinischen Wörtern und halbverstandenen Begriffen, dass das Bedürfnis nach vernünftigerer Rechtsgestaltung sich in ihnen deutlich ausspricht. Wohl könnte man ein deutsches Recht als Ideal in die Zukunft verlegen, es aber in der Vergangenheit suchen, ist unredliches Ge-
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    ¹) Behufs Beispiele lese man den prächtigen Abschnitt „Plastik des Rechtes“ in Jhering's Geist des römischen Rechtes § 23. Von dem modernen undramatischen Rechtsleben meint Jhering: „Man hätte unserer Justiz statt des Schwertes eine Feder zum Attribut geben mögen, denn einem Vogel waren die Federn kaum nötiger als ihr, nur dass sie bei ihr die entgegengesetzten Wirkungen hervorbrachten, die Schnelligkeit im umgekehrten Verhältnis zum Federnaufwand stand.“
    ²) Savigny: Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter, Kap. 1.

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schwätz.¹) — Ein anderes Hindernis für die gerechte Würdigung des römischen Rechtes bietet der Taumel des Entwickelungsdogmas, der im neunzehnten Jahrhundert die Begriffe so arg verwirrte. Der Sinn für das Individuelle, die Einsicht, dass das Individuelle allein ewige Bedeutung besitzt, ist hierdurch sehr beeinträchtigt worden. Obwohl die Geschichte uns als wirkende Mächte lauter durch und durch individualisierte Völker und grosse, nie wiederkehrende Persönlichkeiten zeigt, führt die Evolutionstheorie zu der Vorstellung, die Anlagen und Anfänge seien überall identisch, und es müssten sich aus diesen selben Keimen wesentlich analoge Gebilde „entwickeln“. Dass das nirgends geschieht und dass z. B. römisches Recht nur ein einziges Mal entstand, stört unsere Dogmatiker nicht im Geringsten. Damit hängt die weitere Vorstellung der unaufhörlichen „Vervollkommnung“ zusammen, in Folge deren unser Recht ohne weiteres das römische überragen muss, weil es ein späteres ist, und doch bietet die Natur nirgends ein Beispiel dafür, dass an irgend etwas Lebendigem eine Entwickelung stattfände, ohne durch entsprechende Einbusse erkauft zu werden.²) Unsere Civilisation steht hoch über der römischen; in Bezug auf lebendiges Rechtsgefühl kann sich dagegen ein gebildeter Mann des 19. Jahrhunderts mit einem römischen Bauern aus dem Jahre 500 vor Christus gewiss nicht vergleichen. Keiner, der Denkkraft und Wissen besitzt, wird das in Abrede stellen. Ich sagte in Bezug auf   R e c h t,   nicht auf   G e r e c h t i g k e i t.   Wenn Leist schreibt: „Der unbefangen Prüfende wird nicht finden, als habe unsere
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Gegenwart es gegenüber der Römerzeit in der Übung, oder auch
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    ¹) Ich weiss keinen schlagenderen Beweis von der ursprünglichen Unfähigkeit der Germanen in Rechtsfragen scharf zu urteilen, als dass noch ein solcher Mann, wie Otto der Grosse, die prinzipielle Frage, ob Enkel erben oder nicht, nicht anders als durch einen Waffenkampf zu entscheiden wusste; dieses Gottesurteil wurde dann durch ein pactum sempiternum ins bleibende Recht aufgenommen! (Siehe Grimm: Rechtsaltertümer, 3. Ausg., S. 471.)
    ²) Den ausführlichen Beweis, dass den Begriffen eines Fortschrittes und eines Verfalles der Menschheit keine konkrete Bedeutung zukomme, bringt das neunte Kapitel.

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nur Erkennung der wirklichen Gerechtigkeit schon gar herrlich weit gebracht,“¹) so spricht er etwas Beherzigenswertes aus; ich citiere aber diese Worte, um recht fühlbar zu machen, dass ich an dieser Stelle   n i c h t   von Gerechtigkeit spreche, sondern von Recht, und damit der Unterschied klar hervortrete. Unsere edle Vorstellung der Humanitäts-Pflichten bedeutet wohl doch eine Klärung der Vorstellungen in Bezug auf Gerechtigkeit; das   j u r i s t i s c h e   Rechtsgefühl ist dagegen ein ganz anderes Ding und wird auch durch den Besitz der vervollkommnetsten, doch importierten Rechtssysteme weder bewährt noch gefördert.
    Um die Unvergleichlichkeit der römischen Leistung zu begreifen, darf allerdings ein Umstand nicht übersehen werden: das uns geläufige justinianische corpus juris ist nur die einbalsamierte Leiche des römischen Rechtes.²) Jahrhundertelang wurde sie von geschickten Fachmännern auf galvanischem Wege im Scheinleben erhalten; jetzt haben sich alle gesitteten Völker ein eigenes Recht ausgearbeitet; ohne das römische wäre das aber nicht möglich gewesen, uns allen geht die nötige Begabung ab. Eine einzige Beobachtung genügt, um den Abstand fühlbar zu machen: das römische Recht der echten Heldenzeit, fest wie ein Fels, war nichtsdestoweniger unglaublich elastisch, — „unglaublich“, meine ich, für unsere modernen, ängstlichen Vorstellungen, denn wir haben jenem Rechte alles entnommen, nur nicht seinen lebensvollen Charakter. Das römische Recht war ein unaufhörlich „Werdendes“, durch besondere geniale Einrichtungen befähigt, den wechselnden Bedürfnissen der Zeiten sich anzupassen. Das Recht, welches im 5. Jahrhundert vor Christus von den dazu ernannten Decemvirn seinen allgemeinen Umrissen nach in eherne Tafeln eingegraben wurde, war nicht ein neues, improvisiertes, von nun an unbewegliches, sondern im Wesentlichen eine Kodi-
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    ¹) Gräco-italische Rechtsgeschichte, S. 441.
    ²) Wie sehr das corpus juris des Justinian dem echten römischen Recht nachsteht, hebt schon Francis Bacon hervor und tadelt es, dass eine so „dunkle Zeit“ sich gestattet habe, an das Werk einer so „glänzenden Zeit“ verbessernd die Hand anzulegen (siehe die Widmung der Law Tracts).

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fikation des schon vorhandenen, historisch gewachsenen; die Römer wussten sich Mittel und Wege zu ersinnen, damit es auch dann nicht krystallisiere. An den zwölf Tafeln z. B. machte sich zunächst der „interpretierende“ Scharfsinn der Beamten verdient, nicht um das Gesetz zu verdrehen, sondern um es erweiterten
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Verhältnissen halbautomatisch anzupassen; geniale Erfindungen, wie z. B. die der juristischen „Fiktion“ wodurch ein Mittel gefunden war (wenn ich mich laienhaft ausdrücken darf), um fehlende Rechtsnormen durch vorhandene zu ersetzen; staatliche Einrichtungen, wie diejenige der Prätoren, durch welche dem in einem lebendigen Organismus so nötigen Gewohnheitsrecht ein Platz gesichert wurde, bis aus der Praxis das beste Recht sich ergeben hatte, durch welche auch das jus gentium nach und nach in naher Fühlung mit dem engeren römischen jus civile entstand — — das alles bewirkte ein frisches, pulsierendes Rechtsleben, wie Keiner es sich vorstellen kann, der Jurisprudenz nicht studiert hat, denn um uns herum giebt es nichts derartiges, gar nichts.¹) Nun bedenke man aber noch, um den Abstand zwischen uns und den Römern zu ermessen, dass eigentliche gelernte und gelehrte Juristen erst sehr spät, gegen Ende der Republik aufkamen, und dass dieses herrliche, in den meisten Teilen unendlich fein ciselierte Erzeugnis rechtlicher Technik das Werk eines Volkes von Bauern und rauhen Kriegern ist! Man versuche es doch, einem heutigen Durchschnittsphilister den juristischen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz klar zu machen, ihm beizubringen, ein Dieb sei der juristische Besitzer der gestohlenen Sache und geniesse als solcher rechtlichen Besitzesschutz, der Pfandgläubiger ebenfalls und auch der Erbpächter; es wird nicht gelingen, ich weiss es aus Erfahrung. Und ich wähle absichtlich ein einfaches Beispiel. Der römische Bauer dagegen, der weder schreiben noch lesen konnte, wusste das alles ganz genau schon ein halbes Jahrtausend vor Christo.²) Er wusste allerdings nicht
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    ¹) Namentlich von den Jahresedikten der Prätoren sagt Leist, sie seien „das Hauptmoment in der feineren Ausbildung des römischen Rechtes geworden“ (a. a. O., S. 622).
    ²) Siehe die scharfe Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz, Tafel VII, Satz 11.

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viel mehr, sein Recht aber kannte und handhabte er mit ebenso genauer Sachkenntnis wie seinen Pflug und seine Ochsen; und indem er es kannte und darüber nachdachte,¹) indem er für sich und das Seine und die Seinigen immer festeren, bestimmteren Rechtsschutz erstrebte, errichtete er thatsächlich jenes Rechtsgebäude, in welchem spätere Völker in schwierigsten Zeiten Schutz fanden, und welches wir jetzt mit mehr oder weniger Glück, mit mehr oder weniger Veränderungen nachbauen, aus-
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bauen, zu vervollkommnen trachten. Es von selbst erfinden und aufführen, das hätte kein anderes Volk vermocht, denn nirgends war die nötige Verbindung von Charaktereigenschaften und Geistesgaben vorhanden, und dieses Recht musste   g e l e b t   werden, ehe es gedacht wurde, ehe die Herren kamen, welche von einem „natürlichen Recht“ so Erbauliches zu melden wussten und vermeinten, es sei der Geometrie vergleichbar, die der einsame Gelehrte in seiner Kammer ausklügelt.
    Später haben sich Hellenen und Semiten als Dogmatiker und Advokaten grosse Verdienste erworben, Italiener als Rechtslehrer, Franzosen als Systematiker, Deutsche als Historiker; bei keinem der genannten Volksstämme wäre jedoch der Boden zu finden gewesen, fähig jenen Baum zur Reife zu bringen. Bei den Semiten z. B. fehlte der moralische Untergrund, bei den Deutschen der Scharfsinn. Die Semiten haben grosse moralische Eigenschaften, nicht aber diejenigen, aus denen ein Recht für civilisierte Völker hätte hervorgehen können. Denn die Missachtung der rechtlichen Ansprüche und der Freiheit Anderer ist ein in allen mit semitischem Blute stark durchsetzten Völkern wiederkehrender Zug. Schon im uralten Babylonien hatten sie ein feinausgearbeitetes Handels- und Obligationsrecht; aber selbst auf diesem beschränkten Gebiet geschah nichts, um dem grässlichen Zinswucher zu steuern und an die Wahrung   m e n s c h l i c h e r   Rechte, etwa der Freiheit, hat man dort nie auch nur gedacht.²) Aber auch unter günstigeren Bedingungen, z. B. bei
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    ¹) Noch zu Cicero's Zeiten lernte jeder Knabe die zwölf Tafeln auswendig.
    ²) Vergleiche die sehr eingehenden Mitteilungen in Jherings

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den Juden, hat sich nie auch nur ein Ansatz zu einer echten Rechtsbildung gezeigt; das scheint sonderbar; ein einziger Blick auf die Rechtssätze des grössten jüdischen Denkers, Spinoza, löst das Rätsel. Im politischen Traktat (II, 4 und 8) lesen wir: „Ein Jeder hat soviel Recht, als er Macht besitzt.“ Hier könnte man allenfalls glauben, es handle sieh lediglich um eine Feststellung thatsächlicher Verhältnisse, denn dieses zweite Kapitel
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ist überschrieben „Vom Naturrechte“.¹) In der Ethik jedoch (T. IV, Anhang, 8) steht schwarz auf weiss: „Nach dem höchsten Recht der Natur ist einem jeden Menschen unbeschränkt das zu thun gestattet, was nach seinem Urteil zu seinem Nutzen gereichen wird“; und in der Abhandlung Von der wahren Freiheit heisst es: „Um das, was wir zu unserem Heil und zu unserer Ruhe fordern, zu erlangen, bedürfen wir keiner anderen Grundsätze, als allein, dass wir das beherzigen, was zu unserem eigenen Vorteil gereicht.“²) Dass ein so ehrlicher Mann nicht verlegen ist, auf derartigen Grundlagen eine reine Morallehre aufzubauen, stellt seinen angeborenen kasuistischen Gaben das schönste Zeugnis aus; man sieht aber, auf jüdischem Boden hätte römisches Recht nicht wachsen können, sondern höchstens ein simplifiziertes Gesetzbuch, wie es etwa König Tippu Tib am Kongo brauchen
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Vorgeschichte der Indoeuropäer, S. 233 ff. Der gewöhnliche Zinssatz betrug in Babylon 20% bis 25%. Jhering behauptet, die Zinsen seien eine babylonische, semitische (nicht sumerische) Erfindung; er sagt: „Alle anderen Völker verdanken ihre Bekanntschaft damit den Babyloniern“. Ehre wem Ehre gebührt! Auch die raffiniertesten Formen des Wuchers, z. B. der noch heute beliebte Ausweg, Geld ohne Zinsen zu leihen, sie dafür aber gleich vom Kapital abzuziehen, waren im alten Babylon, noch ehe Homer Verse zu dichten begonnen hatte, wohl bekannt. Wann wird man uns denn endlich mit der alten erlogenen Märe in Ruhe lassen, die Semiten seien erst in den letzten Jahrhunderten infolge christlicher Bedrückungen zu Zinswucherern geworden?
    ¹) Was für Augen hätten Cicero und Seneca, Scaevola und Papinian zu einer derartigen Auffassung des Naturrechtes gemacht!
    ²) Die Ähnlichkeit zwischen den Prinzipien (nicht den Folgerungen) Spinoza's und Nietzsche's ist auffallend genug, um die Aufmerksamkeit zu erregen.

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mag.¹) Erst auf der Grundlage eines von Indoeuropäern erfundenen und bis ins Einzelne ausgeführten Rechtes konnte der Jude seine staunenswerten juristischen Fähigkeiten entdecken. — Ganz anders verhält es sich mit den Deutschen. Die Selbstaufopferung, den Drang, „von innen nach aussen zu bauen“, die Betonung des ethischen Moments, den unbändigen Freiheitssinn, kurz, die moralischen Eigenschaften hätten sie schon in reicher Fülle besessen. Nicht dagegen die geistigen. Der Scharfsinn war nie ein Natio-
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nalbesitz der Teutonen; das liegt so offenbar vor aller Augen, dass jeder Nachweis überflüssig ist. Schopenhauer behauptet: „Der wahre Nationalcharakter der Deutschen ist Schwerfälligkeit.“ Dem deutschen Geist stehen für die Rechtsbildung seine grossen Gaben ebenfalls im Wege: seine unvergleichliche Phantasie (im Gegensatz zur platten Empirie der römischen Vorstellungswelt), die schöpferische Leidenschaftlichkeit seines Gemütes (im Gegensatz zur kühlen Nüchternheit des Römers), seine wissenschaftliche Tiefe (im Gegensatz zu den praktisch politischen Tendenzen des geborenen Rechtsvolkes), sein lebhaftes Gefühl für Billigkeit (immer in gesellschaftlicher Beziehung ein schwankes
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    ¹) Vor wenigen Jahren traf ich in Gesellschaft einen gebildeten Juden, Besitzer von Petroleumquellen und Mitglied des verruchten Petroleumringes; kein Argument vermochte es, den ehrenhaften Mann, der keine Fliege getötet hätte, von der moralischen Verwerflichkeit eines solchen Ringes zu überzeugen; seine beständige Antwort war: „ich kann's, folglich darf ich es!“ Buchstäblich Spinoza, wie man sieht. — Hiermit hängt jene schwere Frage zusammen, ob es in germanischen Ländern gestattet sein sollte, Männer jüdischen Stammes zu Richtern zu ernennen. Ohne jede Leidenschaftlichkeit und Voreingenommenheit, ohne das Wissen und die fleckenlose Ehrenhaftigkeit der Betreffenden anzuzweifeln, sollte man sich auf Grund historischer und ethischer Ergebnisse fragen, ob es denn vorauszusetzen sei, dass jene Männer die Fähigkeit besitzen, eine Rechtsauffassung sich vollkommen zu assimilieren, die ihren eingeborenen Anlagen so tief widerspricht? ob sie dieses Recht, welches sie meisterhaft handhaben, auch wirklich verstehen und fühlen? Wer die scharf ausgesprochene Individualität der verschiedenen Menschenrassen erkennen gelernt hat, kann im tiefsten Ernst und ohne jede Gehässigkeit eine derartige Frage aufwerfen.

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Rohr im Vergleich zur strengrechtlichen Auffassung der Römer). Nein, dieses Volk wäre nicht befähigt gewesen, die Technik des Rechtes zu hoher Vollkommenheit auszubilden; es gleicht zu sehr den alten Indoariern, deren „gänzlicher Mangel des juristischen Unterscheidungsvermögens“ von Jhering in seiner Vorgeschichte der Indoeuropäer, § 15, dargethan wird.

Die Familie
    Noch einen solchen nationalen Vergleich in Bezug auf Rechtsbildung möchte ich anstellen, den zwischen Hellenen und Römern. Er deckt den Kernpunkt des römischen Rechtes auf, den einzigen, auf den ich hier, in diesem Buche, die besondere Aufmerksamkeit lenken darf, was aber schon genügen wird, um fühlbar zu machen, wie tief innerlich unsere Civilisation der römischen Erbschaft verpflichtet ist. Zugleich wird diese kurze Betrachtung, die bei den Uranfängen anknüpft, uns in die brennenden Fragen unsrer unmittelbaren Gegenwart hineinführen.
    Jeder Gebildete weiss, dass die Griechen nicht allein grosse Politiker, sondern ebenfalls grosse Rechtstheoretiker waren. Der „Prozess um des Esels Schatten“¹) ist ein uralter attischer Witz, der die Vorliebe dieses leichtsinnigen, händelsüchtigen Volkes für gerichtliche Klagen trefflich verhöhnt; ich erinnere auch an die Wespen des Aristophanes mit den herzzerreissenden Bitten des von seinem Sohne eingeschlossenen Philokleon:
„Lasst mich hinaus, lasst mich hinaus — zum Richten!“ Man sehe sich aber noch weiter um. Homer lässt auf dem Schilde des Achilleus eine Gerichtsscene abgebildet sein (Ilias, XVIII, Vers 497 ff.), Plato's umfangreichste Werke sind politische und
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rechtstheoretische (Die Republik und die Gesetze), die Rhetorik des Aristoteles ist stellenweise einfach ein Handbuch für angehende Rechtsanwälte; man sehe z. B., wie er im 15. Kapitel des ersten Buches eine ausführliche Theorie betrügerischer Sophistik für Winkeladvokaten aufstellt, ihnen Andeutungen giebt, wie sie das Gesetz zum Vorteil ihres Klienten verdrehen können,
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    ¹) Ein Athener mietet einen Esel, um sein Gepäck nach Megara zu tragen; bei einer Rast setzt er sich in des Esels Schatten nieder; der Eseltreiber will es ohne Extrabezahlung nicht zugeben; er habe den Esel, nicht aber des Esels Schatten vermietet.

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und ihnen rät, vor Gericht, sobald es Vorteil bringt, falsche Eide schwören zu lassen.¹) — — — Man sieht, mit Ausnahme von Sparta (wo es nach Plutarch's Versicherung gar keine Prozesse gegeben haben soll) war die hellenische Luft von Rechtsfragen geschwängert. Die Römer, stets bereit, fremdes Verdienst anzuerkennen, wandten sich behufs Ratschläge für den Ausbau ihres Rechtes seit Alters her an die Griechen, namentlich an die Athener. Schon als sie das erste Mal ihre rechtlichen Grundprinzipien schriftlich fixieren wollten (in den zwölf Tafeln), entsandten sie eine Kommission nach Griechenland, und bei der endgültigen Redaktion dieses frühesten Monumentes soll ein aus seiner Vaterstadt verbannter Ephesier,   H e r m o d o r u s,   wesentliche Dienste geleistet haben. Hieran änderte die Zeit nichts. Die grossen Rechtsautoritäten, ein   M u c i u s   S c a e v o l a,   ein   S e r v i u s   S u l p i c i u s   sind genaue Kenner hellenischer Rechtseinrichtungen;   C i c e r o,   und was alles an diesem Namen drum und dran hängt, zieht seine unklaren Äusserungen über göttliche Gerechtigkeit, natürliches Recht u. s. w. aus griechischen Philosophen: in dem pseudo-platonischen Minos hatte er lesen können, das Recht sei die   E n t d e c k u n g   eines ausserhalb Liegenden, nicht eine menschliche Erfindung, und von Aristoteles citiert er die Worte: „das allgemeine Gesetz, weil es das natürliche ist, wechselt nie, dagegen geschieht das oft beim geschriebenen“;²) in der späteren Zeit kaiserlicher Dekadenz, als das
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    ¹) Dies gehört, nach dem grossen Philosophen, zu den „ausserhalb der Kunst liegenden Überzeugungsmitteln“.
    ²) Noch bis zum heutigen Tage findet man diese Stelle in juristischen Werken citiert, jedoch mit wenig Recht, da Aristoteles hier bloss einen rhetorischen Kniff zum Gebrauch vor Gericht angiebt und auf der nächsten Seite die Anwendung der gegenteiligen Behauptung lehrt. Noch weniger zur Sache ist die Stelle aus der Nikomachischen Ethik V, 7, die in dem Satze gipfelt: „Das Recht ist die Mitte zwischen einem gewissen Vorteil und einem gewissen Nachteil“. Wie gross erscheint nicht hier wie immer   D e m o k r i t   mit seiner klaren Einsicht: die Gesetze seien Früchte menschlichen Sinnens im Gegensatze zu den Dingen der Natur (Diogenes Laer. IX, 45) !

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römische Volk von der Erdfläche verschwunden war, wird die sogenannte „klassische Jurisprudenz“ fast ausschliesslich von
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Griechen (mehr oder weniger semitischer Abstammung) begründet und durchgeführt. Es herrscht merkwürdiges Dunkel über Herkunft und Geschichte der berühmtesten Rechtslehrer der späteren römischen Zeit; sie sind auf einmal da in Amt und Würden, niemand weiss, woher sie kamen.¹) Wahrhaft ergreifend ist aber am Beginn des kaiserlichen Regimentes und seines unausbleiblichen Einflusses auf das Rechtsleben der leidenschaftliche Kampf zwischen   L a b e o,   dem unbändig freien Altplebejer, und   C a p i t o,   dem nach Geld und Ehren strebenden Neuling, der Kampf für organische freie Weiterentwickelung gegen Autoritätenglauben und Dogma. Das Dogma siegte, wie auf religiösem, so auch auf rechtlichem Gebiete. — Inzwischen hatten aber, wie gesagt die praktischen Römer gar viel in Griechenland gelernt, namentlich von Solon, der als Staatenbildner wenig Dauerhaftes geleistet hatte, umsomehr aber auf dem Gebiete des Rechtes. Ob Solon die schriftliche Rechtsgesetzgebung und das folgenreiche Prinzip der actiones (der Einteilung der Klagen nach bestimmten Grundsätzen) erfunden, oder ob er sie nur systematisiert und fixiert hat, weiss ich nicht, jedenfalls stammt beides aus Athen.²) Dies nur als Beispiel der grossen Bedeutung Griechenlands für den Ausbau des römischen Rechtes. Später, als alle hellenischen Länder unter römischer Verwaltung standen, trugen die griechischen Städte zur Ausbildung des jus gentium (und somit auch zur Vervollkommnung des römischen Rechtes) das Meiste bei. Und da fragt man sich: wie kommt es denn, dass die Hellenen, den Römern geistig so sehr überlegen, nichts Dauerhaftes und auch nichts Vollendetes auf diesem Gebiete schufen, sondern lediglich durch Vermittelung der Römer an dem grossen Civilisationswerk der Ausgestaltung des Rechtes teilnahmen?
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    ¹) Betreffs der vorwiegend semitischen und syrischen Rassenangehörigkeit der späteren, von uns übertrieben bewunderten Kodifizierer und Einbalsamierer des römischen Rechtes vergl. man die oben S. 148 genannte Festschrift Leonhard's, S. 91 ff.
    ²) Leist: Gräco-italische Rechtsgeschichte, S. 585.

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    Hier lag ein einziger, jedoch ein folgenschwerer Fehler zu Grunde; der Römer ging von der   F a m i l i e   aus, auf Grundlage der Familie errichtete er Staat und Recht; der Grieche dagegen nahm als Ausgangspunkt den   S t a a t,   immer ist die Organisation der „Polis“ sein Ideal, ihm bleiben Familie und Recht untergeordnet. Die gesamte griechische Geschichte und Litteratur beweist die Richtigkeit dieser Behauptung, und die Thatsache, dass der grösste aller Hellenen nachhomerischer Zeiten, Plato, die gänzliche Abschaffung der Familie (in den leitenden Kreisen) für ein erstrebenswertes Ziel erachtete, zeigt, zu welchen heillosen
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Verirrungen ein solcher Fundamentalfehler mit der Zeit führen musste. Mit vollem Recht sagt einmal Giordano Bruno (wo, ist mir entfallen): „Der allergeringste Irrtum in der Art und Weise, eine Sache anzufassen, verursacht schliesslich die erheblichsten irrtümlichen Abweichungen; da kann das kleinste Versehen in der Verzweigung des Gedankenganges heranwachsen, wie eine Eichel zur Eiche.“¹) Und das war hier kein „allergeringster Irrtum“, sondern ein gewaltiger; hier liegt alles Elend der hellenischen Völker eingeschlossen; hier ist der Grund zu suchen, warum sie weder Staat noch Recht in dauerhafter, mustergültiger Weise auszubauen vermochten. Nimmt man eine sorgfältige Einzeldarstellung zur Hand, z. B. die vor wenigen Jahren aufgefundene Schrift des Aristoteles: Vom Staatswesen der Athener, man wird von dieser Aufeinanderfolge verschiedener Verfassungen, die jede einen wesentlich verschiedenen Geist atmen, schwindlig: die vordrakonische Verfassung, die Verfassungen Drakon's, Solon's, des Kleisthenes, des Aristeides, des Perikles, der Vierhundert u. s. w., u. s. w., alles innerhalb zweieinhalb Jahrhunderte! Bei festgefügtem Familienleben wäre das undenkbar gewesen. Ohne dieses gelangten die Hellenen leicht zu ihrer so charakteristisch unhistorischen Auffassung: das Recht sei ein Gegenstand der freien Spekulation; und so verloren sie das Gefühl dafür, dass es
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    ¹) Vielleicht sind obige Worte nach einer der sehr freien Übersetzungen Kuhlenbeck's. In Bruno's De Immenso et Innumerabilibus fand ich folgende Bemerkung (lib. II, cap. 1.): parvus error in principio, magnus in fine est.

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um leben zu können, aus thatsächlichen Verhältnissen hervorwachsen muss.¹) Und wie auffallend ist es, dass gerade die wichtigsten Fragen des Familienrechtes als ein Nebensächliches behandelt werden, Solon z. B., der bedeutendste Athenienser auf rechtlichem Gebiet, das Erbrecht so dunkel lässt, dass die Auslegung der Willkür der Gerichte überlassen bleibt (Aristoteles, a. a. O., Abschnitt 9). — Ganz anders Rom. Der starke Drang nach Disziplin findet hier zunächst in der festen Organisation der Familie einen Ausdruck. Die Söhne bleiben nicht bloss bis zum 14. Lebensjahre, wie bei den Griechen, unter väterlicher Gewalt, sondern bis zum Tode des Vaters; durch Ausschliessung der Verwandtschaft auf mütterlicher Seite, durch rechtliche Anerkennung der unbegrenzten Gewalt des Paterfamilias, selbst über Leben und Tod der Seinigen (und wäre sein Sohn inzwischen auch zu den höchsten Staatsämtern hinaufgestiegen), durch grösste Freiheit und genaueste Einzelbestimmungen in Bezug auf das Testier-
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und das Erbrecht, durch striktesten Schutz aller Eigentums- und Forderungsrechte des Hausvaters (welcher allein ein Vermögensrecht besass und eine persona sui juris, d. h. eine freie, juristische Person war) — — — durch alle diese Dinge und noch manche andere, wurde in Rom die Familie zu einer unerschütterlich festen, unzersetzlichen Einheit, und diese Einheiten sind es, denen man im letzten Grunde die besondere Gestaltung des römischen Staates und des römischen Rechtes zu verdanken hat. Man begreift unschwer, wie eine so strenge Auffassung der Familie auf das gesamte Leben zurückwirken musste: auf die Moral der Männer, auf die Beschaffenheit der Kinder, auf die Sorge, das Erworbene zu erhalten und zu vererben, auf die Vaterlandsliebe, die nicht, wie in Griechenland, künstlich geschürt zu werden brauchte: kämpfte doch der Bürger für das dauernd gesicherte Eigene, für sein heiliges Heim, für die Zukunft seiner Kinder, für Frieden und Ordnung.
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    ¹) Trefflich ist in dieser Beziehung eine Bemerkung Jean Jacques Rousseau's „Si quelquefois les lois influent sur les moeurs, c'est quand elles en tirent leur force“ (Lettre à d'Alembert).

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Die Ehe
    Hiermit hängt natürlich die innerliche Auffassung der Ehe und die Stellung des Weibes in der Gesellschaft zusammen: dies ist offenbar das positive Element in der Gestaltung der römischen Familie, dasjenige, welches nicht durch Gesetze bestimmt werden konnte, welches dagegen die Gesetze bestimmt hat. Schon bei den alten Ariern wurde die Ehe als „eine göttliche Einrichtung“ betrachtet, und wenn die junge Frau die Schwelle des neuen Heims betrat, wurde ihr zugerufen: „Ziehe hin ins Haus des Gatten, dass du Hausherrin heissest; als Gebieterin schalte daselbst!“¹) Gerade in diesem Punkte zweigten Hellenen und Römer, sonst so vielfach verwandt, voneinander ab. Zu Homer's Zeiten sehen wir allerdings das Weib von den Griechen noch hochgeachtet, die Genossin des Mannes; die nach Kleinasien ausgewanderten Ionier nahmen jedoch fremde Frauen, „die den hellenischen Mann nicht bei seinem Namen, sondern nur ‚Herr' nennen durften, — — diese Entartung der kleinasiatischen Ionier hat auf Athen zurückgewirkt“.²) Der Römer dagegen „betrachtete die Frau als seine ebenbürtige Genossin, seine Lebensgefährtin, die alles mit ihm zu teilen hat: Göttliches wie Menschliches.... Die Ehefrau hat aber diese Stellung in Rom, nicht weil sie Ehefrau, sondern weil sie Weib ist, d. h. wegen der Achtung, welche der Römer dem weiblichen Geschlecht als solchem zollt. In allen Beziehungen, wo nicht der natürliche Unterschied des Ge-
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schlechts eine Verschiedenheit bedingt, stellt der Römer das Weib mit sich auf eine Linie. Es giebt keinen schlagenderen Beleg dafür, als das altrömische Erbrecht, welches zwischen beiden Geschlechtern gar keinen Unterschied macht: die Tochter erhält genau dasselbe wie der Sohn, die Agnatin wie der Agnat; sind keine Kinder da, so erhält die Witwe den ganzen Nachlass und schliesst den Mannesstamm aus, ebenso, wenn auch sie nicht vorhanden ist, die Schwester. Man muss die Zurücksetzung, welche das weibliche Geschlecht in den Rechten so vieler anderer Völker
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    ¹) Zimmer: Indisches Leben, S. 313 ff.
    ²) Etfried Müller: Dorier, 2. Ausg. I, 78, II, 282 (nach Leist citiert).

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erfahren hat, kennen, um die Bedeutsamkeit dieses Punktes einzusehen; in Griechenland z. B. schloss der nähere männliche Verwandte das Weib gänzlich aus, und das Los einer Erbtochter war ein geradezu beklagenswertes, der nächste männliche Verwandte konnte sie ihrem Ehemann entziehen.“¹) Als Fürstin, princeps familiae, wurde die römische Ehefrau im Hause verehrt, und das römische Gesetz spricht von der matronarum sanctitas, der   H e i l i g k e i t   der mit Kindern gesegneten Frauen. Kinder, die sich irgendwie gegen ihre Eltern vergingen, traf die „Sacertät“, d. h. die Achtung vor Göttern und Menschen; auf dem Vatermord lag keine Strafe, weil (so erzählt Plutarch) man dieses Verbrechen für undenkbar hielt, — in der That währte es über ein halbes Jahrtausend, bis das erste Parricidium begangen wurde.²) Um sich diese altrömische Familie richtig vorzustellen, muss man sich noch eins gegenwärtig halten: dass nämlich im römischen Lehen das   s a k r a l e   Element, d. i. die Achtung vor göttlichen Geboten eine grosse Rolle spielte. War der Paterfamilias dem menschlichen Rechte nach ein unbeschränkter
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Despot in seinem Hause, so verwehrte ihm das göttliche Gebot, dieses Recht zu missbrauchen.³) Das Familienhaus war ja ein
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    ¹) Jhering: Entwickelungsgeschichte des römischen Rechtes, S. 55. Bei den Germanen sah es nicht besser aus. „Das Erbrecht ist allen Weibern nach den ältesten deutschen Gesetzen entweder versagt oder beschränkt“, meldet Grimm: Deutsche Rechtsaltertümer, 3. Ausg., S. 407. Die Milderungen, die nach und nach eintraten, sind auf römischen Einfluss zurückzuführen; wo dieser nicht oder wenig hinreichte, enthalten noch im Mittelalter die deutschen Rechtsbücher „völlige Hintansetzung“; ganz im Norden, in Skandinavien und im ältesten Friesland, konnte ein weibliches Wesen überhaupt nichts erben, weder fahrendes, noch liegendes Gut: „der Mann geht zum Erbe, das Weib davon“; erst im 13. Jahrhundert wurde letzterem dort ein beschränktes Erbrecht zugestanden. (Grimm, S. 473.) Das sind die Rechtsverhältnisse, nach denen die Deutschtümler sich zurücksehnen!
    ²) (Romulus, XXIX.) Zum Kontrast diene, dass es bei den Deutschen bis zur Einführung des Christentums (bei den Wenden sogar bis zum 17. Jahrhundert) Sitte war, alte, schwache Eltern zu erschlagen! (siehe Grimm: Rechtsaltertümer, S. 486 - 490).
    ³) Ausserdem unterlag er der „censorischen Rüge“, sowohl für

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Heiligtum, sein Herd einem Altar gleichwertig; und wenn es auch für unser heutiges Gefühl etwas Grauenhaftes hat, davon zu hören, dass bei sehr grosser Armut Eltern bisweilen ihre Kinder in die Sklaverei verkauften, so wird man doch aus allen Rechtsgeschichten die Überzeugung gewinnen, dass irgend eine Grausamkeit (nach damaligen Begriffen) gegen Frau oder Kinder fast oder ganz unbekannt war. Zwar ist die Gattin ihrem Manne gegenüber juristisch filiae loco (einer Tochter gleich), ihren eigenen Kindern gegenüber sororis loco (einer Schwester gleich): das geschieht aber im Interesse der Einheit der Familie und damit, sowohl in staatsrechtlicher wie in privatrechtlicher Beziehung, die Familie als scharf abgegrenztes, von einer einzigen Person juristisch vertretenes, autonomes, organisches Gebilde auftrete, nicht als ein mehr oder minder festes Konglomerat von lauter einzelnen Fragmenten. Schon im politischen Teile dieses Kapitels sahen wir, dass der Römer es liebte, die Gewalt einzelnen Männern zu übergeben, vertrauend, dass aus Freiheit, gepaart mit Verantwortlichkeit, beides im Brennpunkt einer ihrer Individualität bewussten Persönlichkeit vereint, massvolle und zugleich energische, weise Handlung hervorgehen würde. So auch hier. Später entartete dieses Familienleben; es wurden schlaue Mittel ersonnen, um Surrogate für die wahre Ehe aufzubringen, damit die Frau nicht mehr in die juristische Gewalt des Mannes käme; „die Ehe wurde zu einem Geldgeschäft wie jedes andere; nicht um Familien zu gründen, sondern um die zerrütteten Vermögensverhältnisse durch Heiratsgüter aufzubessern, wurden Ehen geschlossen, und geschlossene getrennt, um neue zu schliessen;“¹) aber trotzdem konnte noch zu Caesar's Zeiten Publius Syrus als römische Auffassung der Ehe die Zeile schreiben:
Perenne animus conjugium, non corpus facit.
Die Seele, nicht der Körper, macht die Ehe zu einer immerwährenden.
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zu grosse Strenge in der Ausübung seiner väterlichen Rechte, wie auch für Nachlässigkeit; siehe Jhering: Geist des römischen Rechtes, § 32.
    ²) Esmarch: Römische Rechtsgeschichte, S. 317.

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Das Weib
    Das ist der Mittelpunkt des römischen Rechtes; der Kontrast mit Griechenland (und mit Deutschland) lässt die Bedeutung eines solchen organischen Mittelpunktes ahnen. Auch hier wieder bewährt sich der Römer, wenn auch als durchaus unsentimentaler,
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fast peinlich phantasieloser, so doch nichts weniger als unidealer Mensch. Er besitzt sogar eine so grosse Macht der Idee, dass dasjenige, was er recht von Herzen wollte, nie wieder ganz verschwand. Wie sahen es schon im vorigen Abschnitt: Ideen sind unsterblich. Der römische Staat wurde zu Grunde gerichtet, seine Idee lebte aber, mächtig gestaltend, durch die Säcula weiter; am Schlusse des 19. Jahrhunderts schmücken sich vier mächtige Monarchen Europas mit dem Patronymikon Julius Caesar's, und der Begriff der Res publica gestaltet den grössten Staat der neuen Welt. Das römische   R e c h t   aber lebt nicht allein als justinianische Mumie, nicht allein als technisches Geheimnis, nur den Technikern zugänglich, weiter; nein, ich glaube, dass auch der lebenbildende Kern, aus dem jenes Recht im letzten Grunde erwachsen war, doch, trotz der Finsternis schmachvollst unheiliger Jahrhunderte und trotz der auflösenden Gährung, die ihnen folgte, niemals zu Grunde ging, und dass er in uns als ein kostbarstes Gut weiterlebt. Wir reden noch heute von der   H e i l i g k e i t   d e r   F a m i l i e;   wer sie, wie gewisse Sozialisten, leugnet, der wird aus der Liste urteilsfähiger Politiker gestrichen, und selbst wer kein gläubiger Katholik ist, wird sich hundertmal lieber mit der Vorstellung befreunden, die Ehe sei ein religiöses Sakrament (wie es ja im alten Rom war; hier wie an so vielen Orten fusst das Papsttum unmittelbar auf altrömischem Pontifikalrecht und bewährt sich als letzter offizieller Vertreter des Heidentums), als dass er zugeben wird, die Ehe sei, wie der gelehrte Anarchistenführer Elisée Reclus geschmackvoll sagt: „lediglich legale Prostitution“. Dass wir so fühlen, ist römische Erbschaft. Auch die hochgeachtete Stellung des Weibes, wodurch unsere Civilisation sich von der hellenischen und von den verschiedenen Abarten der semitischen und asiatischen so vorteilhaft unterscheidet, ist nicht, wie Schopenhauer und manche Andere gelehrt haben, eine „christlich-germanische Schöpfung“,

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sondern eine römische Schöpfung. So weit man urteilen kann, müssen die alten Germanen ihre Weiber nicht besonders gut behandelt haben; hier scheint aber römischer Einfluss zu allererst gewirkt zu haben; die ältesten deutschen Rechtsbücher sind in Bezug auf die rechtliche Stellung der Frau voller wörtlicher Entlehnungen aus römischem Recht (siehe Grimm: Deutsche Rechtsaltertümer II, Kap. 1. B 7 u. ff.). Dass das Weib in Europa eine feste, sichere, rechtliche Stellung erlangte, das war römisches Werk. Besungen wurde das „schöne Geschlecht“ allerdings erst von Deutschen, Italienern, Franzosen, Engländern,
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Spaniern; daran hatten freilich die Römer nie gedacht.¹) Ich frage mich aber, ob wir ohne den Scharfblick und Gerechtigkeitssinn, vor allem ohne den unvergleichlichen staatenbildenden Instinkt der Römer jemals dahin gelangt wären, das Weib als vollgültige Genossin unseres Lebens, als Eckstein der Familie in unser   p o l i t i s c h e s   System aufzunehmen? Ich glaube es bestimmt verneinen zu dürfen. Das Christentum bedeutet durchaus keine Stärkung der Idee der Familie. Im Gegenteil, sein eigentliches Wesen ist, dass es alle politischen und rechtlichen Bande zerreisst und jedes einzelne Individuum auf sich selbst stellt. Von dem christlichen Kaiser Konstantin, der die Souveränität des paterfamilias aufhob, erhielt denn auch die römische Familie den Gnadenstoss. Als Ausfluss des Judentums ist ausserdem das Christentum von Hause aus eine anarchische Macht, eine antipolitische. Dass die katholische Kirche ganz andere Wege ging und eine politische Macht erster Grösse wurde, ist einfach dem Umstand zuzuschreiben, dass sie die klare Lehre Christi verleugnete, und dafür die römische Staatsidee wieder aufgriff — wenn auch nur die Idee des verkommenen römischen Staates. Für die Erhaltung des römischen Rechtes that die Kirche mehr als irgend Jemand;²) Papst Gregor IX. zum Beispiel geizte einzig
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    ¹) Ich rede von dem treuen, keuschen Weibe; denn die Ehebrecherin und die Hetäre wurden von den namhaftesten Dichtern des verfallenen Rom, allen voran   C a t u l l   und   V i r g i l,   hoch gefeiert.
    ²) Siehe namentlich Savigny: Geschichte des römischen Rechtes im Mittelalter, Kap. 3, 15, 22 u. s. w.

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nach dem Titel eines „Justinian der Kirche“; mehr als Seligsprechung lag diese Anerkennung seiner juristischen Verdienste ihm am Herzen.¹) Waren nun auch die Gründe, welche die Kirche und die Könige trieben, das römische Recht in seiner byzantinischen Aftergestalt zu erhalten und zwangsweise einzuführen, durchaus nicht immer besonders edle, das konnte doch nicht verhindern, dass manches Edelste an römischen Gedanken zugleich mit gerettet wurde. Und ebenso wie die Tradition des römischen Rechtes niemals aufhörte, schwand auch die römische Auffassung der Würde des Weibes und der politischen Bedeutung der Familie nie wieder ganz aus dem Bewusstsein der Menschen. Seit etlichen Jahrhunderten (hier wie an so manchen Orten bildet das 13. Jahrhundert mit Petrus Lombardus die fast mathematische Scheidelinie) sind wir der altrömischen Auffassung immer näher
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gekommen, namentlich seitdem das Tridentiner Konzil und Martin Luther zu gleicher Zeit die Heiligkeit der Ehe betonten. Dass diese Annäherung in mancher Beziehung eine rein ideelle ist, thut nichts zur Sache; eine durch und durch neue Civilisation kann sich gar nicht zu gründlich von alten Formen frei machen; ohnehin giessen wir gar zu viel neuen Wein in alte Schläuche; ich glaube aber nicht, dass irgend ein vorurteilsloser Mann leugnen wird, die römische Familie sei eine der herrlichsten Errungenschaften des Menschengeistes, einer jener Gipfel, die nicht zweimal erklommen werden können, und zu denen noch die fernsten Jahrhunderte voll Bewunderung hinaufblicken werden, zugleich auch, um sicher zu sein, dass sie selber nicht zu weit von der Wahrheit abirren. Bei jedem Studium des 19. Jahrhunderts, z. B. bei der Besprechung der brennenden Frauenemanzipationsfrage, wird dieser ragende Gipfel unschätzbare Dienste leisten; ebenso bei der Beurteilung jener sozialistischen Theorien, welche, im Gegensatz zu Rom, auf die Formel hinauslaufen: keine Familie, alles Staat.

Poesie und Sprache
    Ich habe hier etwas Schwieriges versucht: über einen technischen Gegenstand nicht-technisch zu reden. Ich musste mich
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    ¹) Bryce: Das heilige römische Reich, franz. Ausg., S. 131.

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darauf beschränken, die besondere Befähigung der Römer für die Ausbildung gerade dieser Technik nachzuweisen; was ich sodann als den weitest reichenden Erfolg für die menschliche Gesellschaft hervorzuheben bemüht war, die felsenfeste, rechtliche Begründung der Familie, das ist, wie man bemerkt haben wird, wesensgleich mit der ursprünglichen, treibenden Kraft, aus welcher die technische Meisterschaft allmählich heraufgewachsen war. Alles, was dazwischenliegt, d. h. die gesamte eigentliche Technik, musste beiseite gelassen werden, ebenso wie eine Erörterung über die Vorteile und die Nachteile des vorwiegenden Einflusses des römischen Rechtes im 19. Jahrhundert in rein technischer Beziehung. Auch ohne solch' gefährlichen Sandboden zu betreten, gab es für uns Laien genug anregende Betrachtungen.
    Mit Absicht habe ich mich auf Politik und Recht beschränkt. Was nicht auf uns vererbt wurde, fällt nicht in den Gesichtskreis dieses Buches, und Manches, was sich erhalten hat, wie z. B. die Werke lateinischer Dichter, bildet eine Beschäftigung für Liebhaber und Gelehrte, nicht aber einen lebendigen Teil unseres Lebens. Griechische Poesie und lateinische Poesie zusammenzuthun zu dem einen Begriff „klassische Litteratur“, ist ein Beweis von unglaublicher Geschmacksbarbarei und von einer be-
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dauerlichen Unkenntnis des Wesens und Wertes genialer Kunst. Wo römische Dichtung das Erhabene anstrebt, wie bei Virgil und Ovid, schliesst sie sich im richtigen Gefühl ihrer rettungslosen Unoriginalität möglichst sklavisch an griechische Muster an. Wie Treitschke sagt: „Die römische Litteratur ist eine griechische, die mit lateinischen Worten geschrieben wird.“¹) Was sollen unsere unseligen Knaben denken, wenn ihnen früh die Ilias des grössten dichterischen Schöpfers aller Zeiten erklärt wird, nachmittags die auf kaiserlichen Befehl ausgearbeitete Tendenzepopöe, die Aeneis: beide als klassische Muster? Das Echte und das Unechte, das glorreiche, freie Schaffen aus höchster schöpferischer Not und die feingebildete Technik im Dienste des Goldes und des
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    ¹) Über den grossen   L u c r e z   als Ausnahme, vergl. das S. 71, Anm. Gesagte.

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Dilettantismus, das Genie und das Talent: vorgeführt als zwei auf dem selben Stock gewachsene Blumen, nur wenig unterschieden! Solange jenes blasse Gedankenunding, der Begriff der „klassischen Litteratur“, unter uns als Dogma weiterlebt, solange umfängt uns noch die Nacht des Völkerchaos, solange sind unsere Schulen Sterilisierungsanstalten zur Vertilgung jeder schöpferischen Regung. Hellenische Dichtung war ein Anfang, eine Morgendämmerung, sie erschuf ein Volk, sie schenkte ihm aus verschwenderischem Herzen alles, was höchste Schönheit geben kann, um das Leben zu heiligen, alles was Poesie vermag, um arme, geplagte Menschenseelen zu verklären und mit der Ahnung unsichtbarer, freundlicher Mächte zu erfüllen, — und unversiegbar quillt nunmehr dieser Lebensborn, ein Jahrhundert nach dem andern labt sich an ihm, ein Volk nach dem andern schöpft aus seinen Fluten die Begeisterungskraft, selber Schönes zu schaffen; denn das Genie ist wie Gott: zwar offenbart es sich in einer bestimmten Zeit und unter bestimmten Umständen, seinem Wesen nach ist es aber unbedingt, was Anderen zu Ketten wird, daraus schmiedet es sich Flügel, es entsteigt der Zeit und ihrem Todesschatten und geht lebendig ein in die Ewigkeit. In Rom dagegen, man darf es kühn behaupten, war das Genie überhaupt verboten. Rom hat keinerlei Dichtung, bis es in Verwesung kommt. Erst bei hereinbrechender Nacht, als kein Volk mehr da ist, um sie zu hören, erheben seine Sänger ihre Stimmen; Nachtfalter sind es: sie schreiben für die Boudoirs lasciver Frauen, für die Zerstreuung feingebildeter Lebemänner und für den Hof. Obwohl Hellenen in nächster Nähe lebten und von den frühesten Zeiten an die Samen hellenischer Kunst und Philosophie und
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Wissenschaft ausstreuten (denn alle Bildung war in Rom von jeher griechisch), kein einziges Samenkorn ging auf. 500 Jahre vor Christus sandten schon die Römer nach Athen, um genaue Nachricht über griechisches Recht zu erhalten; ihre Gesandten trafen den Aeschylus in der Fülle seiner Kraft, Sophokles schon schöpferisch thätig an; welche künstlerische Blüte hätte bei solcher Lebensenergie in Rom nach dieser Berührung aufgehen müssen, wenn nur die geringste Beanlagung vorhanden gewesen

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wäre. Das war aber nicht der Fall. Wie Mommsen sagt: „die Entwickelung der musischen Künste in Latium war mehr ein Eintrocknen als ein Aufblühen.“ Die Lateiner hatten vor dem Verfall überhaupt kein Wort für Dichter, der Begriff war ihnen fremd! — Wenn ihre Dichter nun ohne Ausnahme ungenial waren, worin bestand die Bedeutung derjenigen unter ihnen, die, wie Horaz und Juvenal, stets die Bewunderung der Sprachkünstler erregt haben? Offenbar, wie alles, was aus Rom stammt, in der   T e c h n i k.   Die Römer waren grossartige Baumeister — von Kloaken und Aquädukten,¹) grossartige Maler — von Zimmerdekorationen, grossartige Fabrikanten — kunstgewerblicher Gegenstände; in ihren Circussen kämpften bezahlte Techniker des Fechtens und fuhren berufsmässige Wagenlenker. Der Römer konnte Virtuos werden, nicht Künstler; jede Virtuosität interessierte ihn, keine Kunst. Die Gedichte des Horaz sind technische Meisterstücke. Abgesehen vom historisch-pittoresken Interesse als Schilderungen eines entschwundenen Lebens, fesselt uns bei diesen Dichtungen lediglich die Virtuosität. Die „Lebensweisheit“, wirft man mir ein? Ja, wenn eine so alltägliche, nüchterne Weisheit nur nicht überall besser am Platze wäre, als im Zauberreich der Kunst, deren weit offene Kindesaugen aus jedem hellenischen Dichtwerk eine so ganz andere Weisheit künden als die, welche dem Horaz und seinen Freunden zwischen Käse und Obst einfällt. Eine der echtesten Dichternaturen, die je gelebt, Byron, sagt von Horaz:
It is a curse
To understand, not feel thy lyric flow,
To comprehend, but never love thy verse.²)
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Was ist das für eine Kunst, die nur zum Verstand, nie zum Herzen redet? Es kann nur eine künstliche Kunst sein, eine
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    ¹) Doch auch hier nicht Erfinder; siehe Hueppe's Untersuchungen über die Wassertechnik der alten Griechen: Rassenhygiene der Griechen, S. 37.
    ²) Ein Fluch ist es, deinen lyrischen Erguss mit dem Verstand allein, nicht mit dem Gefühl aufzufassen, deine Verse zwar begreifen, doch niemals lieben zu können.

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Technik; käme sie von Herzen, sie würde auch zu Herzen gehen. In Wahrheit stehen wir hier noch unter französischer Vormundschaft, und die Franzosen unter syrisch-jüdischer (Boileau-Pseudolonginus); und ist auch wenig von dieser Erbschaft ins moderne Leben eingedrungen, wir sollten sie endlich einmal ganz abwerfen zu Gunsten unserer eigenen Dichter In Worten und in Tönen, gottbegnadeter Männer, deren Werke himmelhoch alles überragen, was auf dem Schutte des verfallenen Rom wie etiolierte Pflanzen, in ungesunder Hast, wurzel- und saftlos in die Höhe schoss.¹)
    In den Händen des Fachmannes, d. h. des Philologen, wird die lateinische Poesie ebenso sicher und zweckentsprechend aufgehoben sein, wie das corpus juris bei den Rechtsforschern. Will man aber die lateinische Sprache als allgemeines Bildungsmittel durchaus beibehalten (anstatt dass man die griechische allein, dafür aber gründlicher, lehrte), so zeige man sie dort am Werke, wo sie Unvergleichliches leistet, wo sie, In Übereinstimmung mit der besonderen Anlage des römischen Volkes und mit seiner historischen Entwickelung das vollbringt, was nie eine andere Sprache gekonnt hat, noch können wird: beim plastischen Ausbau rechtlicher Begriffe. Man sagt, die lateinische Sprache bilde den logischen Sinn; ich will es glauben, wenn ich auch nicht umhin kann zu bemerken, dass man gerade in dieser Sprache während der scholastischen Jahrhunderte, trotz aller Logik, mehr Unsinn geschrieben hat, als je in einer anderen; wodurch hat aber die lateinische Sprache einen Charakter von so grosser, wortkarger Bestimmtheit erlangt? Dadurch, dass sie ausschliesslich als Geschäfts- und Verwaltungs- und Rechtssprache ausgebildet wurde. Diese unpoetischeste aller Sprachen ist ein grossartiges Monument des folgenschweren Kampfes freier Menschen um ein gesichertes Recht. Dort zeige man sie unseren Jüng-
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    ¹) Aus der grossen, mir nur zum kleinen Teil bekannt gewordenen Litteratur, die in den letzten Jahren über diese Frage entstanden ist, empfehle ich ganz besonders die kleine, ebenso kenntnisreiche wie sachlich leidenschaftslose Schrift von Prof. Albert Heintze: Latein und Deutsch, 1902.

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lingen am Werke. Die grossen Rechtslehrer Roms haben eo ipso das schönste Lateinisch geschrieben; dazu (und nicht zum Verseschreiben) war ja diese Sprache da; die makellos durchsichtige, jede Missdeutung ausschliessende Satzbildung war ein wichtiges Instrument juristischer Technik; aus dem Rechtsstudium allein hat Cicero seine stilistischen Vorzüge geschöpft. Schon von den ältesten Dokumenten der Geschäfts- und Gerichtssprache sagt Mommsen, sie zeichneten sich aus „durch Schärfe und Bestimmt-
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heit“,¹) und von der Sprache Papinian's, eines der letzten der grossen Rechtslehrer (unter Marc Aurel), berichten philologisch geschulte Männer, sie sei: „die höchste Steigerung der Fähigkeit, stets den der Tiefe und Klarheit des Gedankens vollkommen entsprechenden Ausdruck zu finden;“ wie aus Marmor gemeisselt stünden seine Sätze: „kein Wort zu viel, keins zu wenig, jedes Wort am unbedingt rechten Platz, so weit es der Sprache möglich ist, jeden Doppelsinn ausschliessend.“²) Ein Verkehr mit derartigen Menschen wäre wirklich ein kostbarer Beitrag zu unserer Bildung. Und mich dünkt, wenn jeder römische Knabe die zwölf Tafeln auswendig wusste, unseren Jünglingen könnte es auch nur dienlich und geistig förderlich sein, wenn sie die Schule nicht lediglich als dumme gelehrte subjecti, sondern mit einigen genauen Begriffen rechtlicher und staatsrechtlicher Dinge, nicht allein formell logisch, sondern auch vernünftig und praktisch denkend, gestählt gegen hohle Schwärmerei für „deutsches Recht“ und dergleichen verliessen. Inzwischen liegt in unserem Verhalten zur lateinischen Sprache eine schlecht verwaltete und darum ziemlich sterile Erbschaft vor.

Zusammenfassung
    Wir Männer des 19. Jahrhunderts, wir wären nicht was wir sind, wenn nicht aus diesen beiden Kulturen, der hellenischen und der römischen, ein reiches Vermächtnis auf uns gekommen wäre. Darum können wir auch unmöglich beurteilen, was wir in Wahrheit sind, und mit Bescheidenheit eingestehen, wie wenig das ist,
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    ¹) Römische Geschichte I, 471.
    ²) Esmarch: Römische Rechtsgeschichte, S. 400.

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wenn wir uns nicht eine durchaus deutliche Vorstellung von der Beschaffenheit dieser Erbstücke machen. Ich hoffe, mein Bestreben wird nach dieser Richtung hin nicht ganz ohne Erfolg gewesen sein, auch hoffe ich, dass der Leser namentlich bemerkt haben wird, wie das römische Erbe sich von Grund und Boden aus vom hellenischen unterscheidet.
    In Hellas war die geniale Persönlichkeit das ausschlaggebende Moment gewesen: gleichviel ob diesseits oder jenseits des adriatischen und des ägäischen Meeres, die Griechen waren gross, solange sie grosse Männer besassen. In Rom hat es dagegen nur insofern und nur so lange bedeutende Individualitäten gegeben, als das Volk gross war, und gross war es, solange es physisch und moralisch unverfälscht römisch blieb. Rom ist das extremste Beispiel einer grossen anonymen Volksmacht, die unbewusst, aber um so sicherer schafft. Darum aber ist es weniger anziehend
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als Hellas, und darum wird auch die Leistung Roms für unsere Civilisation selten gerecht beurteilt. Und doch fordert Rom Bewunderung und Dankbarkeit; seine Gaben waren moralische, nicht intellektuelle; gerade hierdurch jedoch war es befähigt, Grosses zu leisten. Nicht der Tod des Leonidas konnte die asiatische Gefahr von Europa abwenden und mit der Menschenfreiheit die Menschenwürde erretten, sie künftigen Zeiten zu friedvollerer Pflege und festerem Bestand übermachend; das vermochte einzig ein langlebiger Staat von eiserner, unerbittlicher politischer Konsequenz. Nicht Theorie aber, und eben so wenig Schwärmerei und Spekulation konnten diesen langlebigen Staat erschaffen; er musste in dem   C h a r a k t e r   der Bürger wurzeln. Dieser Charakter war hart und eigensüchtig, gross jedoch durch sein hohes Pflichtgefühl, durch seine Aufopferungsfähigkeit und durch seinen Familiensinn. Indem der Römer inmitten des Chaos der damaligen Staatsversuche seinen Staat errichtete, errichtete er   d e n   S t a a t   für alle Zeiten. Indem er sein Recht zu einer unerhörten technischen Vollkommenheit ausarbeitete, begründete er   d a s   R e c h t   für alle Menschen. Indem er die Familie, seinem Herzensdrang folgend, zum Mittelpunkt von Recht und Staat machte und diesem Begriffe fast exorbitanten Ausdruck verlieh, hob er das Weib zu

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sich hinauf und schuf die Verbindung der Geschlechter um zur   H e i l i g k e i t   d e r   E h e.   Geht unsere künstlerische und wissenschaftliche Kultur in vielen wesentlichen Momenten auf Griechenland zurück, so führt unsere gesellschaftliche Kultur auf Rom. Ich rede hier nicht von der materiellen Civilisation, die aus allerhand Ländern und Epochen, und vornehmlich aus dem Erfindungsfleiss der letzten Jahrhunderte stammt, sondern von den sicheren moralischen Grundlagen eines würdigen gesellschaftlichen Lebens; sie zu legen war eine grosse Kulturarbeit.


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Letzte Änderung am / Laatste wijziging / Last update: 15 September 2003.